Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. X ZR 15/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1853

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[X.]IM NAMEN [X.]S VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8. September 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. November 2006 verkündete Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die [X.] erteilten und in der Verfahrenssprache [X.] [X.] Patents EP 0 921 380 ([X.]). Es ist am 1. Dezember 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 5. Dezember 1997 angemeldet worden, die ihrerseits am 19. November 1998 zur Erteilung des Patents [X.] 197 53 913 ([X.]I) geführt hatte. Ein Einspruch 1 - 3 - des Klägers gegen das [X.] ist durch die rechtskräftige Entscheidung der Einspruchsabteilung des [X.] vom 17. März 2006 zurückge-wiesen worden. Die beiden Streitpatente haben nach ihrem Titel eine "[X.] für [X.] und dgl." zum Gegenstand und umfassen jeweils neun übereinstim-mend formulierte Patentansprüche, die mit der Nichtigkeitsklage insgesamt [X.] werden. Patentanspruch 1 der Streitpatente lautet: 2 "[X.] für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahr-zeug, wie die Mulde an einem [X.], der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, mit einem [X.], der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse fest-legbar ist, und der andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder Greifbauteil schafft, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (1) einen [X.] (3) aufweist, der an seinen beiden En-den gelagert und mit dem [X.] (1) verbunden ist, und an dem in seinem mittleren Bereich ein [X.] zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils anschließt, wobei der [X.] (3) als quer zur fahrzeugseitigen [X.] liegende Drehachse ausgebildet ist, und wobei unterhalb des [X.]s (3) ein [X.] mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist." Die nachgeordneten [X.] 2 bis 9 sind auf [X.] 1 un-mittelbar oder mittelbar zurückbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die [X.] Bezug genommen. 3 - 4 - Der Kläger macht geltend, dass der Gegenstand der Streitpatente nicht schutzfähig sei gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die deut-sche [X.] 40 26 561 (Anlage 5), die [X.] Patentschrift [X.] 909 929 (Anlage [X.] des [X.] beim [X.]) und die [X.] Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) bildeten. Außerdem hat sich der Kläger zur Begründung dafür, dass zum Prioritätszeitpunkt [X.]en mit den Merkmalen des Patentgegenstands durch den Stand der Technik jedenfalls nahe gelegt gewesen seien, unter anderem auf eine [X.] des niederländi-schen Unternehmens [X.] (Anlagen 6b und 10/2) als offenkundige Vor- benutzung berufen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 4 Das [X.] hat das [X.] mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] und auch das [X.]I für nich-tig erklärt. 5 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil. [X.] , Technische Universität D. , Lehrstuhl für Baumaschinen- und Fördertechnik, ein [X.] ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-gänzt hat. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten auch hinsichtlich des [X.] fort, das mit der Zurückwei-sung des Einspruchs des Klägers gegen das [X.] durch die Entscheidung des [X.] vom 17. März 2006 wirkungslos geworden ist (Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Denn vom Ausgang des Nichtigkeitsverfah-rens hängen der Bestand und die Durchsetzbarkeit der vom [X.] durch rechtskräftiges Urteil vom 22. September 2005 erkannten Ansprüche der Beklagten wegen Verletzung dieses Patents ab (vgl. [X.], Urt. [X.] [X.]). [X.] hat auch in der Sache Erfolg. [X.] 1. Die Streitpatente betreffen eine [X.] für Fahrzeuge wie beispielsweise [X.], mit der die Nutzlast von aufzunehmenden Gütern bestimmt werden soll, die mittels eines Lade- oder Greifbauteils schwenkbeweg-lich an einem beweglichen [X.] aufgehängt sind. Der in den Streitpatenschrif-ten beispielhaft erwähnte Begriff der "Mulde" steht dabei allgemein für die eine Nutzlast aufnehmenden Lade- oder Greifbauteile an einem Fahrzeug (vgl. [X.]. 4, [X.]. 0018). 9 Bei derart schwenkbeweglich aufgehängten Mulden besteht nach der [X.] der Streitpatente die Schwierigkeit, die geladene Nutzlast korrekt zu erfassen. Außerdem sei bei solchen Wiegeeinrichtungen nachteilig, dass sie an einer exponierten Stelle angeordnet und hierdurch Beschädigungen möglich seien, wenn beispielsweise ein [X.] durch einen baumbestandenen Weg zu [X.] fahre. 10 - 6 - Im Stand der Technik waren nach der Beschreibung des [X.] Streitpatents u.a. aus der [X.] [X.] 40 26 561 (Anlage 5) und aus der veröffentlichten [X.] Patentanmeldung [X.] ([X.] 2) [X.]en mit einem [X.] bekannt, bei dem der [X.] bzw. der [X.] mit der fahrzeugseitigen Schwenkachse des [X.]s zusammenfiel oder eine Schwenkachse bildete, die parallel zur fahrzeugseitigen Schwenkachse lag. Die Beschreibung der Streitpatente führt hierzu aus, dass quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse angreifende Kräfte, wie sie beim Pendeln der Last auftreten können, den [X.] unzulässig belasten und falsche Messergebnisse hervorrufen könnten. Soweit die Vorrichtung nach der [X.] Patentanmeldung [X.] (Anlage 2) eine Schwenkbeweglichkeit in anderen Richtungen durch ein in der oberen [X.] befindliches Lager ermögliche und dort auch eine weitere Schwenkachse vorsehe, die quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse verlaufe, bemängelt die Beschreibung der Streitpatente, dass diese [X.] durch ihre vielen [X.] und ihren zweiteiligen Gehäuseaufbau eine große Bauhöhe auf-weise, die je nach Anwendungsgebiet hinderlich sein könne. 11 2. Durch die Streitpatente soll eine [X.] zur Verfügung gestellt werden, die eine kompakte, geschützte und mechanisch unempfindliche Konstruk-tion und Wiegeergebnisse mit hoher Genauigkeit ermöglicht. In ihren Ausführun-gen zur Erreichung dieses Ziels befassen sich die Streitpatentschriften allein mit der Gestalt einer Einbauvorrichtung und behandeln nicht, wie die eigentliche [X.] ausgeführt wird und wie hierzu die in der Vorrichtung verwendete Wägezelle ausgestaltet ist. Nach der Beschreibung der Streitpatente kann der [X.] durch Anordnung innerhalb des [X.]s gut beschützt und durch Kräfte, die eine Schwenkbewegung um ihn bewirken, nicht unzulässig be-lastet werden, da er patentgemäß eine Schwenkachse für derartige Bewegungen bilde. Kräfte, die demgegenüber eine Pendelbewegung in Längsrichtung des [X.] - 7 - gestabs bewirkten, belasteten den [X.] ebenfalls nicht unzulässig, da [X.] des [X.]s ein [X.] für derartige Bewegungen vorgesehen sei. Der [X.] als [X.] werde daher von der Übertragung von Schwenkbewegungen völlig freigehalten und lediglich durch die Gewichtskraft der angehängten Last belastet. 3. Hierzu wird durch den Patentanspruch 1 unter Schutz gestellt eine Wie-gevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast auf-nehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem [X.], der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, de-ren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 13 1. Ein [X.] (1) a) ist einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festleg-bar, b) schafft andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder Greif-bauteil c) und weist einen [X.] (3) auf. 2. Der [X.] (3) a) ist an seinen beiden Enden gelagert b) und mit dem [X.] (1) verbunden c) und ist als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet. 3. [X.] zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils schließt an den mittleren Bereich des [X.]s (3) an. - 8 - 4. [X.]) ist unterhalb des [X.]s (3) angeordnet und b) weist eine zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallele Schwenkachse auf. 4. a) Einer Erläuterung bedarf der Begriff der "fahrzeugseitigen Schwenk-achse". Bereits aus dem Umstand, dass der [X.] an ihr zu [X.] ist, folgt, dass es sich bei der fahrzeugseitigen Schwenkachse nicht um ein Bauteil des [X.]s handelt, sondern der [X.] auf eine am Fahrzeug vorhandene Achse zurückgreift. Dieses Verständnis einer vom Fahr-zeug vorgegebenen Schwenkachse (welche durch das [X.] (18) des [X.]s verläuft) wird durch die Patentbeschreibung gestützt, in der zur Erläuterung der Figur 2 der dort zur Befestigung des [X.]s verwen-dete Haltebolzen mit dem Bezugszeichen 4 dahingehend charakterisiert wird, dass er als "Austauschbauteil" anstelle eines Gelenkzapfens in eine [X.] (5) eines [X.]s (6) eingesetzt ist ([X.] [X.]. 3, [X.]. 0017). [X.] führt die Patenbeschreibung weiter aus, dass zur Befestigung des [X.]s anstelle des [X.] (4) der fahrzeugseitig vorhandene Lagerzapfen verwendet werden könne ([X.] [X.]. 4, [X.]. 0027). Wenngleich der [X.] nicht selbst die obere Achse zur Verfügung stellt, sondern hierfür eine fahrzeugseitig festgelegte Achse nutzt, gehört das Vorhandensein ei-ner solchen Achse, um die er schwenken kann, zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1. Dieser Auslegung des Patentanspruchs steht die Patentbeschreibung, die maßgeblich auf die mittlere Schwenkachse und das untere [X.] [X.] ([X.] [X.]. 2, [X.]. 0011), nicht entgegen, da sich die dortige Nichter-wähnung der schwenkbeweglichen Befestigung des Beschlags an der oberen Achse unschwer damit erklären lässt, dass diese Befestigungsform als selbstver-ständlich vorausgesetzt ist. Patentanspruch 1 definiert mithin drei Achsen des 14 - 9 - [X.]s, von denen die Vorrichtung zwei Achsen selbst zur Verfügung stellt und eine (obere) voraussetzt. b) Das Merkmal 2 c, das den [X.] als "quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse" charakterisiert, und das Merkmal 4 b, das "eine zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallele Schwenkachse" ausweist, sind nicht auf die Fahrzeugrichtung, sondern nur auf die Richtung der fahrzeugseitigen Schwenkachse bezogen formuliert. Hierzu wird in der Beschreibung der [X.] allerdings erläutert und durch die Figuren 2 und 3, welche die Befestigung des [X.] am [X.] des [X.]s erkennen lassen, auch illustriert, dass die durch das [X.] (18) geführte fahrzeugseitige Schwenkachse Schwenk- und Pendelbewegungen des [X.]s in Längsrichtung des Fahrzeugs ermöglicht ([X.] [X.]. 4, [X.]. 0022), während das als Drehachse ausgebildete Bauteil des [X.]s (3) Schwenk- und Pendelbewegungen quer zur Längsrichtung des Fahrzeugs aufnehmen kann ([X.] [X.]. 4, [X.]. 0023). 15 5. Ein Ausführungsbeispiel der patentgemäßen [X.] zeigen die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2. Figur 1 bildet die erste Ausführungsform des patentgemäßen [X.]s in Seitenansicht ab, Figur 2 eine Stirnansicht auf die Vorrichtung von Figur 1 mit der fahrzeugseiti-gen Befestigung des [X.]s mittels des [X.] (4), der in die [X.] (5) am [X.] des Fahrzeugs (6) eingesetzt ist. 16 - 10 - Das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 zeigt dabei eine Ausbildung des [X.]s (3) als Schwenkachse in der durch den (Unter-)Anspruch 2 gekenn-zeichneten Form. Dort ist ein Ring (15) vorgesehen, der um den [X.] dreh-bar ist und die Schwenkbewegung um den [X.] ermöglicht ([X.] [X.]. 2, [X.]. 0012). Den Ring (15) umgreift eine Hülse (14), die an eine Lasche (12) anschließt, auf die die Gewichtskräfte der Nutzlasten über das durch den Schwenkbolzen (8) verbundene [X.] (9) übertragen werden. Der Ring (15) bildet damit bei diesem Ausführungsbeispiel das auf den [X.] (3) ein-wirkende [X.] und weist eine Wulst (16) auf, die in eine Nut (17) des [X.]s greift. Dies stellt nach der Patentbeschreibung sicher, dass [X.]einleitung in den [X.] stets an derselben definierten Stelle erfolgt ([X.] [X.]. 3 f., [X.]. 0021). 17 II. Das Patentgericht hat die Streitpatente für nichtig erklärt, weil deren [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; Art. 138, 56 EPÜ). Es hat hierzu ausge-führt, aus Anlage 5 ([X.] [X.] 40 26 561) sei eine [X.] - 11 - richtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast [X.] an einem Fahrzeug bekannt. Bei der Nutzlast handele es sich um die Mulde an einem [X.]. Die Vorrichtung weise mit dem drei-eckigen Aufhängekörper (3) einen [X.] auf, der an der fahrzeugsei-tigen Schwenkachse festlegbar sei und eine Aufnahme für das Lade- oder Greif-bauteil schaffe. Der [X.] umfasse einen als Drehachse ausgebilde-ten [X.] (4). Der [X.] sei mit dem [X.] durch eine Schraube (19) verbunden und an einem seiner beiden Enden sowie in einem mitt-leren Bereich durch Lager (20) gelagert. Am anderen Ende des [X.]s befin-de sich ein [X.] zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- und Greifbauteils. Unterhalb des [X.]s sei ein [X.] mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen, das durch die eine Kette (5) tragenden Stifte und die Seitenwände des [X.] (3) verwirklicht sei. Bei dieser bekannten [X.] werde [X.] an einem Ende des [X.]s eingeleitet. Dies führe zu dessen einseitiger Verbiegung durch die von der Nutzlast ausgeübte Gewichtskraft, was wiederum eine un-gleichmäßige Belastung und Abnutzung der Lager hervorrufe. Dies habe die nachteilige Folge, dass die freie Schwenkbarkeit des als Drehachse ausgebildeten [X.]s behindert und die Messgenauigkeit beeinträchtigt werde. Der [X.] habe daher Veranlassung, Änderungen an der Krafteinleitung und der Lage-rung des [X.]s vorzunehmen. Zu seinem Fachwissen gehöre, dass eine gleichmäßige Lagerung des [X.]s an seinen beiden Enden und durch mitti-ge Einleitung der Gewichtskraft erreicht werden könne. Derart gelagerte Wiege-stäbe seien beispielsweise aus Anlage 19 ([X.] Patentschrift 1 577 341) [X.]. Die Figuren 4 und 5 von Anlage 19 beträfen ein Ausführungsbeispiel, in dem der Einsatz des [X.]s in einer Vertäuvorrichtung für Schiffe gezeigt werde. Dabei sei ein [X.] (37, 39) vorgesehen, der mit dem Haken (38) ein schwenkbeweglich gelagertes Greifbauteil aufweise und eine Aufnahme für das Greifbauteil schaffe. Der [X.] (10) sei an seinen beiden Enden gela-- 12 - gert und mit dem [X.] verbunden, wobei die Gewichtskraft im mittle-ren Bereich des [X.] eingeleitet werde. Auch wenn die Vorrichtung beson-ders für die Vertäuung von Schiffen ausgebildet sei, halte dies den Fachmann nicht davon ab, einzelne die Lagerung des [X.]s und [X.]einleitung betreffende Merkmale aufzugreifen und bei einem Fahrzeug einzusetzen. Dies biete sich für den Fachmann auch deshalb an, weil in Anlage 19 auf andere Einsatzgebiete wie Kräne oder Förderbänder und Aufzüge hingewiesen werde, die ebenfalls auf dem Gebiet der Verkehrstechnik lägen. Es liege daher für den Fachmann nahe, bei der [X.] nach Anlage 5 einen an seinen Enden gelagerten [X.] mit mittiger Krafteinleitung vorzusehen. Wegen der in [X.] 19 angesprochenen verschiedenen Möglichkeiten zur Anordnung des [X.] innerhalb der Vorrichtung erhalte der Fachmann außerdem den Hinweis, dass es auf die räumliche Ausrichtung des [X.]s nicht ankomme. Er ziehe daher in Betracht, bei der [X.] nach Anlage 5 den [X.] quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse auszubilden, und entscheide sich für diese Lösung, weil sich dann Schwenkbewegungen der Nutzlast wegen der senkrecht zueinander stehenden [X.] der [X.] nicht mehr auf den [X.] auswirkten. III. Dieser Beurteilung durch das Patentgericht ist nicht beizutreten. 19 1. Der Gegenstand der Streitpatente wird weder durch die schriftlichen Ent-gegenhaltungen noch durch die behauptete offenkundige Vorbenutzung vorweg-genommen. Die Vorrichtung nach [X.] 1 ist in den erstinstanzlich ein-geführten [X.] nicht in allen ihren Merkmalen beschrieben und [X.] neu (§ 3 Abs. 1 [X.], Art. 54 EPÜ). Davon, dass der streitpatentgemäße [X.] nicht in allen seinen Merkmalen in den [X.] beschrieben worden ist, geht auch der gerichtliche Sachverständige aus. 20 - 13 - a) Die hinsichtlich ihres [X.] bereits vom Patentgericht im Einzelnen gewürdigte [X.] [X.] 40 26 561 (Anlage 5), die be-reits im Erteilungsverfahren hinsichtlich des [X.] Streitpatents berück-sichtigt worden ist, sieht weder vor, dass bei jener gattungsgemäßen Wiegevor-richtung der [X.] an seinen beiden Enden gelagert ist (Merkmal 2a), noch, dass sich die Drehachse des [X.]s von der fahrzeugseitigen Schwenkachse unterscheidet und dabei quer zu ihr verläuft (Merkmal 2c). Anders als bei den [X.] schließt das Druckübertragungsteil auch nicht im mittleren Bereich des [X.]s an (Merkmal 3). Weiterhin ist unterhalb des [X.]s nicht ein [X.] mit einer Schwenkachse vorgesehen, wie es der definierten Ach-senanzahl des Patentanspruchs 1 entspricht (Merkmal 4/4b), sondern es sind zwei [X.] mit Stiften zur Befestigung von zwei [X.] offenbart, welche die oberen jeweils schwenkbaren Kettenglieder (5) aufnehmen. 21 b) Gegenstand der [X.]n Patentschrift [X.] 909 929, auf die ebenfalls bereits das [X.] Streitpatent zum Stand der Technik Bezug nimmt, ist eine [X.] für Hebezeuge aller Art wie beispielsweise Baustellenkräne und Aufzüge. Diese Patentschrift offenbart eine [X.] für ein schwenkbe-weglich hängend gelagertes Lade- oder Greifbauteil. Die Vorrichtung, die nach der Patentbeschreibung vorteilhafterweise zwischen den Ringen in der Kette des [X.] montiert wird, enthält einen [X.], der einen als Drehachse ausgebildeten [X.] aufweist. Entgegen den Ausführungen der [X.] ([X.]. 1, [X.]. 0004) offenbart die Entgegenhaltung [X.] 909 929 zwar, dass der [X.] (25) an seinen beiden Enden (27 u. 29) auf Auflagen (21 u. 23) gelagert ist (vgl. Übersetzung L5, S. 3 1. Abs.; siehe auch Anspruch 4). Nicht [X.] ist jedoch, dass der [X.] (3) an einer fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist (Merkmal 1a) und dass über ein gesondertes [X.] die Gewichtskraft in den [X.] eingeleitet wird ([X.] 3). Zudem befindet sich unterhalb des [X.]s lediglich ein Kettenring und 22 - 14 - kein [X.] (Merkmal 4), das eine Schwenkbewegung um eine definierte Achse ermöglicht und damit eine Bewegungsführung gewährleistet. Außerdem lässt sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen, dass die Drehachse des [X.] quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegt (Merkmal 2c). c) Die hinsichtlich ihres [X.] ebenfalls schon vom Patent-gericht gewürdigte [X.] Patentschrift 1 577 341 betrifft eine Lastmessvorrich-tung und bezieht sich mit ihrem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 auf eine Schiffsbefestigungseinrichtung mit einer Hakenvorrichtung zum Festmachen von Trossen (siehe [X.] f. mit dem dort verwendeten Begriff "cable mooring hook"), wie sie zum Anlegen eines Schiffs am [X.] verwendet wird. Bei dieser [X.] ist nicht vorgesehen, dass der Beschlag (36) an einer oberen [X.] Schwenkachse festlegbar ist (Merkmal 1a). Auch liegt beim ersten [X.] gemäß Figur 4 die Drehachse des [X.]s (10) nicht quer zu einem (fahrzeugseitigen) [X.] (Merkmal 2c), sondern sie ist mit der Schwenkachse des im Drehzapfen (37) befindlichen [X.]s identisch, die den Sockelteil (36) mit dem Drehzapfen verbindet. Dieses [X.] ist zu-dem nicht parallel zu der unterhalb des [X.]s liegenden durch den Bolzen (40) gebildeten Schwenkachse ausgerichtet (Merkmal 4b). 23 Wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, werden in der briti-schen Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) darüber hinaus als weitere Ausfüh-rungsbeispiele offenbart (S. 3 Z. 45 - 50), dass der [X.] (10) anstelle des Bolzens mit dem Bezugszeichen 40 (erste [X.]) oder des [X.] mit dem Bezugszeichen 41 (zweite [X.]) eingesetzt wer-den kann, weil diese ebenfalls die gesamte Zugkraft übertragen. Dann läge die Drehachse des [X.]s zwar quer zur Schwenkachse, mit welcher der Sockel-teil (36) drehbar mit dem Drehzapfen (37) verbunden wird. Bei der ersten Ausfüh-rungsalternative, bei welcher der Haken (38) unmittelbar das auf den [X.] 24 - 15 - einwirkende [X.] darstellen würde, gäbe es allerdings über-haupt kein unterhalb des [X.]s angeordnetes [X.] (Merkmal 4), das durch eine definierte Schwenkrichtung und hierdurch bestimmte Bewegungs-führung gekennzeichnet ist. Bei der zweiten Variante würden die Seitenteile (39), welche dann die Druckübertragung bewirken, nicht an den mittleren Bereich des [X.]s anschließen (Merkmal 3). d) Neu ist der Gegenstand des Anspruchs 1 der Streitpatente auch gegen-über der von dem Kläger als offenkundige Vorbenutzung geltend gemachten gat-tungsgemäßen [X.] des [X.] Unternehmens [X.] (Anlagen 6b und 10/2). 25 Die [X.], deren Gegenstand im Einspruchs- verfahren vor dem [X.] als nächstliegender Stand der Technik angesehen worden ist, offenbart zwar eine [X.] für ein schwenkbeweglich hängend ge-lagertes Ladebauteil an einem Fahrzeug mit einem [X.] (10), der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse (A) festlegbar ist und anderer-seits eine Aufnahme für das Ladebauteil schafft. Unterhalb der zwei mit dem [X.] verbundenen [X.] (12) befindet sich ein [X.] (7) mit einer Schwenkachse, die zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallel liegt. Die [X.]-[X.] verfügt jedoch anders als die patentgemäße Vorrich- tung nicht über einen [X.], der an seinen beiden Enden gelagert ist ([X.] 2a), sondern über zwei [X.] (12), die jeweils nur an einem ihrer beiden Enden gelagert sind. Diese [X.] sind nicht als Drehachse ausgebildet (Merkmal 2c). Auch schließt sich das [X.] (13) nicht im mitt-leren Bereich des [X.]s an (Merkmal 3), sondern jeweils an dem äußeren Ende der [X.]. 26 - 16 - 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht dem Fachmann durch den Stand der Technik [X.] und ist damit als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten (§ 4 Satz 1 [X.], Art. 56 EPÜ). Die im Stand der Technik bekannten Lösungen gaben dem Fachmann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Veranlassung, den mit den [X.] vorgeschlagenen Lösungsweg zu beschreiten. Dabei ist in Ü-bereinstimmung mit der Auffassung des Patentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen davon auszugehen, dass es sich bei dem [X.] um einen Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluss etwa der Fachrichtung Maschinenbau handelt, der über langjährige Erfahrung auf dem [X.] und in der Entwicklung von [X.]en verfügt. 27 Der wesentliche Gedanke der von den [X.] gefundenen Lösung für das Problem, den [X.] von der Übertragung von Schwenkbewegungen freizuhalten und ihn damit von Störgrößen für das Messsignal fernzuhalten, liegt in dem gestalterischen Vorschlag, den [X.], um den geschwenkt werden kann, oben und unten durch quer zu ihm liegende parallele [X.] zu [X.]. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar überzeugend dargelegt, dass in der Fachwelt schon vor der Anmeldung des [X.] Streitpatents insbesondere Querkräfte als häufigste und unangenehmste Störgröße in der Wägetechnik [X.] gewesen seien und dass damit auch das Anliegen der Streitpatente, die [X.] über [X.]einleitung in die Wägezelle mittels geeigneter Wä-gezellenlager zu beeinflussen, bekannt gewesen sei. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Lösung entsprechend der patentgemäßen Vorrichtung für die Fachwelt am [X.] nahegelegen hat, haben sich jedoch nicht ergeben. 28 a) Die [X.] [X.] 40 26 561 (Anlage 5) hat dem [X.] keine Anregung für eine streitpatentgemäße Weiterentwicklung gegeben. Das durch die Streitpatente zu lösende Problem, den [X.] gegen Schwenk- 29 - 17 - und Pendelbewegungen der Mulde sowohl in [X.] Längsrichtung als auch in Querrichtung zu schützen, wird in dieser Entgegenhaltung nicht erörtert. So findet sich auch kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass mit der Kettenauf-hängung in den beiden unterhalb des [X.] (3) befindlichen [X.] ein gewisser Bewegungsfreiheitsgrad quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse geschaffen ist. Hiermit sah das Konstruktionsprinzip nach der [X.] bereits eine Vorkehrung zur Abwehr von Störkräften auf den Messvorgang vor, obgleich ein Kettenring kein [X.] mit einer bestimmten Schwenkachse und einer hierdurch bestimmten Bewegungsführung darstellt. Diese technische Konstruktion eines Schutzes des [X.]s vor Pendelbewegungen der Mulde mag zwar nachteilig sein, weil wegen des geringen [X.]ielraums der Schäkel inner-halb des [X.] (3) die Gefahr einer Verkantung mit dessen Seitenblech oder eines Drucks auf das Seitenblech besteht, wenn ein seitlicher Zug an den Ketten (5) auftritt. Gründe, warum ein solcher Nachteil einer bei Auftreten einer seitlichen Zugkomponente möglichen Störgröße für das Messergebnis den [X.] veranlasst haben könnte, die Identität zwischen der fahrzeugseitigen Schwenkachse und der Drehachse des [X.]s aufzulösen und sodann die Drehachse des [X.]s quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse anzuordnen, sind jedoch nicht ersichtlich. Dafür wäre nicht nur eine Weiterentwicklung, sondern eine Neukonstruktion der Vorrichtung unter völliger Umgestaltung des mit dem [X.] (2) verbundenen Beschlags und des die Druckübertragung bewirkenden [X.] (3) erforderlich gewesen. Dabei hätte in eine Neukonstruktion im Sinne der Streitpatente auch die Lagerung des [X.]s und [X.]einleitung in dessen mittleren Bereich und mithin die Ausgestaltung des [X.]s einbe-zogen werden müssen. Gerade eine Änderung an der Krafteinleitung und Lage-rung des [X.]s hätte sogar eine Bauartänderung bedeutet. Denn die vom Patentgericht als nachteilig angesehene einseitige Verbiegung des [X.]s, die mit dem endseitigen Anschluss des [X.]s und der damit einhergehenden Einleitung der von der Nutzlast ausgeübten Gewichtskraft am - 18 - Ende des [X.]s verbunden ist, entspricht typischerweise der nach dem Konstruktionsprinzip der Offenbarungsschrift gewählten Art des [X.]s. Dort ist er als ein Scherstab ausgebildet. Nach Darstellung des Sachverständigen kommen [X.] üblicherweise als Scherstäbe zur Anwendung. Da bei derar-tigen [X.] typischerweise nur eine seitliche Abstützung erfolgt ist, lässt sich auch die Ausgestaltung des [X.]s als einseitig gelagerter Scherstab nicht als konstruktionsbedingter Nachteil ansehen, der dem Fachmann unter Zug-rundlegung der [X.] zu einer Neukonstruktion der Wiegevorrich-tung hätte Veranlassung geben können. b) Aus der als Vorbild noch am ehesten in Betracht zu ziehenden [X.]n Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) lassen sich keine hinreichenden Anregungen entnehmen, die den Fachmann in Richtung auf die Lehre der Streitpatente hätten weisen können. 30 Eine Kombination dieser Entgegenhaltung mit jener aus der [X.] 26 561 (Anlage 5), wie sie das Patentgericht vorgenommen hat, liegt zunächst schon deshalb fern, weil die Vorrichtung nach der [X.] Offenle-gungsschrift eine Identität zwischen der fahrzeugseitigen Schwenk- und der [X.] des [X.]s vorsieht, weshalb - jenseits einer völligen Neukonstruktion - Überlegungen über die Ausrichtung einer gesonderten Drehachse des [X.]s leer laufen. Überdies bezieht sich das in Rede stehende Ausführungsbeispiel ge-mäß Figur 4 in der Entgegenhaltung nach der [X.]n Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) auf einen Verankerungshaken zum Anlegen eines Schiffs und betrifft damit nicht nur ein fremdes technisches Gebiet. Vielmehr stellt sich bei solchen Befestigungen, bei denen seitlich angreifende Seilzugkräfte gemessen werden, das Problem von Pendelbewegungen, wie sie bei schwenkbeweglich hängenden Lasten auftreten können, ersichtlich nicht. Dementsprechend enthält die [X.] Patentschrift keinen Hinweis darauf, ob die [X.] gemäß Figur 4 über-31 - 19 - haupt für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug genutzt werden könnte. Eine schwenkbewegliche Fixierung des Sockels (36) der (Schiffs-)Befestigung an einem Fahrzeug liegt eher fern, wie die von der Beklagten mit Anlage L5 vorgelegte Abbildung aus dem Prospekt über die vom [X.]n Unternehmen S.
UK Ltd. verwendete [X.] illust- riert. Obgleich sich bei einer solchen Vorrichtung die Probleme, um deren Lö-sung es bei der Lehre der Streitpatente geht, nicht stellen, hat der Senat zuguns-ten des Klägers unterstellt, dass von dem Fachmann, der den Schutz des [X.] gegen eine Übertragung von Schwenkbewegungen hängender Lasten zu verbessern sucht, erwartet werden konnte, diese Schrift für seine Entwicklungstä-tigkeit zu Rate zu ziehen. Jedoch haben die in Kenntnis der Streitpatente gegebe-nen Antworten des Sachverständigen auf die Befragung nach einem Anlass für den Fachmann, den Beschlag (36) mit einer zusätzlichen oberen Achse zu [X.], um zu einer Anordnung der [X.] in der von den [X.] definierten Form zu gelangen, kein eindeutiges Bild ergeben. Ausgehend von den sonstigen Möglichkeiten, welche die Entgegenhaltung offenbart, bedarf es einer solchen Lösung nicht. Denn oberhalb des eine Drehachse bildenden [X.]s kann eine quer dazu verlaufende Drehachse ohne jede weitere Änderung der [X.] geschaffen werden, indem von der als zweite [X.] be-schriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, den [X.] an die Stelle des in Figur 4 gezeigten Bolzens 41 zu setzen. Nach den Erläuterungen, die der ge-richtliche Sachverständige zu seiner auch im schriftlichen Gutachten vertretenen These gegeben hat, dass prinzipiell nur zwei quer zueinander verlaufende [X.]n nötig seien, sind bereits durch eine solche Ausführung Störgrößen zu [X.], die aus Pendelbewegungen herrühren: In der einen Richtung ist nämlich eine Drehung um den [X.] möglich und auch ein Pendeln in der anderen 32 - 20 - Richtung belastet den [X.] nicht, weil oberhalb eine quergerichtete [X.] vorhanden ist. Der Senat hat sich daher nicht davon überzeugen können, dass die [X.] Patentschrift zu einer streitpatentgemäßen Weiterentwicklung hat anregen können. c) Die Ausgestaltung der gattungsgemäßen [X.] des nieder-ländischen Unternehmens [X.] gab dem Fachmann ebenfalls keine An- regung und ohne unzulässige rückschauende Betrachtung auch keinen Anlass zur Auffindung der im Patentanspruch 1 geschützten Lösung. Aufgrund der vorste-hend - unter [X.] d - genannten technischen Unterschiede zur streitpatentgemäßen Vorrichtung wäre auch bei der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung durch die [X.]-[X.] als Ausgangspunkt fachmännischer Überlegungen eine Neukonstruktion nötig, die eine über bloß handwerkliche Arbeit hinausgehen-de erfinderische Tätigkeit des Fachmanns erfordert hätte. Denn ohne eine um-fängliche Umgestaltung des [X.]s (10) und des [X.] (13) ließen sich auch hier die beiden (Scher-)[X.] nicht durch ei-nen einzigen beidseitig gelagerten und als Drehachse ausgebildeten (Bie-ge-)[X.] ersetzen, in dessen mittlerem Bereich punktuell die Druckübertra-gung angreift. Für die Beurteilung, ob der Fachmann zu einer solch komplexen Veränderung ohne Kenntnis der Lehre der Streitpatente veranlasst war, ist zu be-rücksichtigen, dass auch das Konstruktionsprinzip der [X.]-Vorrichtung bereits eine Lösung für das von den [X.] aufgegriffene Problem geboten hat, den [X.] gegen Schwenk- und Pendelbewegungen der Mulde sowohl in [X.] Längsrichtung als auch in Querrichtung zu schützen: Der [X.] (10) ist über einen quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Bolzen an der fahrzeugseitigen Schwenkachse (A) zu befestigen, wobei dort die von zwei Schrauben mit den Bezugszeichen 3 und 9 gebildete weitere Achse vorgesehen ist, die längs zur Fahrtrichtung liegt. Hierdurch sind zwei senkrecht zueinander 33 - 21 - stehende Bewegungsfreiheitsgrade geschaffen. Weiteren Schutz der beiden [X.] (12) bewirkt das zur fahrzeugseitigen Schwenkachse (A) parallel liegende [X.] (7) unterhalb der [X.]. Eine Vermeidung von [X.], die auf den [X.] einwirken, wie sie die streitpatentgemäße Lösung durch die Ausbildung des [X.]s als Drehachse bietet, wird durch die [X.]-Vorrichtung zwar nicht erreicht; nach dessen Konstruktionsprinzip stehen die [X.] bei einer Schrägstellung der Mulde vielmehr ebenfalls schräg, wie die Beklagte mit den von ihr vorgelegten [X.] gemäß Anlagen [X.] und [X.] veranschaulicht hat. Daraus hat sich für den Fachmann indes noch nicht die Anregung ergeben, den [X.] als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse stehende Drehachse auszubilden. d) Schließlich hat der Senat vor dem Hintergrund des Standes der Technik, wie ihn u.a. die vorgenannten [X.] widerspiegeln, auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die von den [X.] vorgeschlagene Lösung bereits auf Grund des allgemeinen Fachwissens und des stets vorhande-nen Strebens nach Verbesserung vorhandener Lösungen nahegelegen hat. Wenngleich aus den vorgenannten [X.] alle Einzelmerkmale der beanspruchten Lösung bekannt gewesen sind und die Fachwelt um die Problem-stellung, für die die Lehre der Streitpatente eine Lösung bietet, gewusst hat und sie auch einige der diesbezüglichen Grundaussagen etwa der Veröffentlichung von [X.] (Anlage 15) hat entnehmen können, stellt die streitpatentgemäße Konstruktion gegenüber den bekannten gattungsmäßigen [X.]en, bei denen der [X.] an der fahrzeugseitigen Schwenkachse zu [X.] ist, doch eine komplexe Veränderung dar, die Überlegungen in ganz unter-schiedliche Richtungen voraussetzt. Mangels konkreter Vorbilder als Ausgangs-punkt für die streitpatentgemäße Vorrichtung mag sich mit den Ausführungen des Sachverständigen zwar eine aus der Sachlogik des technischen Problems herzu-34 - 22 - leitende Möglichkeit begründen lassen, dass der Fachmann den Weg der Erfin-dung als den als sachgerecht erkennbaren hätte gehen können. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden [X.] nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es allerdings - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger [X.] dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.], Urt. v. 30.04.2009 - Xa ZR 92/05, [X.], 746 [X.]. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). 3. Mit Patentanspruch 1 haben auch die jeweils auf diesen rückbezogenen [X.] Bestand. [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbin-dung mit § 91 ZPO. 36 Scharen [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 22.11.2006 - 4 Ni 15/05 -

Meta

X ZR 15/07

08.09.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. X ZR 15/07 (REWIS RS 2009, 1853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1853

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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