Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.2011, Az. 7 AZR 252/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 7106

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Gegenstand

(Befristungskontrollklage - Verstoß des Arbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht aus § 17 S 2 TzBfG i.V.m. § 6 S 2 KSchG)


Leitsatz

Verstößt das Arbeitsgericht gegen die Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG, hat das Landesarbeitsgericht selbst zu prüfen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags gegen weitere, in der Klagefrist nicht geltend gemachte Unwirksamkeitsgründe verstößt. Es muss die Sache nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2010 - 16 Sa 882/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter Arbeitsvertrag wirksam bis 30. Dezember 2008 befristet wurde.

2

Die Klägerin war seit 1. März 2006 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als [X.]egistraturkraft in der [X.] bei der beklagten [X.] beschäftigt.

3

[X.]i der [X.] ist in [X.] der [X.]reich „Interner Service Personal“ gebildet. Außerdem gibt es den „Personalservice in [X.]h“, der in die Zuständigkeit der Familienkasse Direktion der [X.] fällt. Laut Intranet der [X.] ist der Personalservice in [X.]h Ansprechpartner in allen Angelegenheiten, die das Arbeits- oder [X.]amtenverhältnis betreffen. Darunter fallen ua. [X.]züge und Gehälter, Anzeigen von Änderungen, [X.]urlaubungen, Altersteilzeit, Sozialversicherung, Verdienstbescheinigungen, Urlaubs- und Krankheitsangelegenheiten, Arbeits- und Dienstunfälle, [X.], Abrechnungen von Lehrtätigkeit und Praxisberatung. Der Personalservice in [X.]h setzt ferner die vom Internen Service Personal in [X.] getroffenen Entscheidungen - zB der Einstellung, Umsetzung, [X.]auftragung, Abordnung, Versetzung, Höhergruppierung oder [X.]förderung - um. Wird einem Mitarbeiter der Familienkasse Direktion der [X.] schriftlich ein Dienstposten übertragen, zeichnet er nach [X.]r. 3 Abs. 1 aE der Amtsverfügung [X.]r. 01/2006 des Leiters der Familienkasse Direktion vom 20. September 2006 mit „Im Auftrag“. Die Amtsverfügung trifft „Zuständigkeitsregelungen im Inneren Dienstbetrieb der Familienkasse“. Sie regelt die Zeichnungs-, Entscheidungs- und Anordnungsbefugnis. [X.]ach [X.]r. 3 des Anhangs 1 zur Amtsverfügung [X.]r. 01/2006 ist [X.] die [X.]fugnis, Schriftstücke und Aktenverfügungen verantwortlich zu unterzeichnen. Die beauftragten Mitarbeiter zeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Das gilt auch für die Leiter der örtlichen Familienkassen und der Service Center Familienkasse.

4

Alle Arbeitsverträge der Parteien wurden von der Klägerin und „der [X.], ..., vertreten durch den Leiter der Familienkasse“ geschlossen. Die Arbeitsverträge wurden von dem Mitarbeiter [X.] unterzeichnet, der dem Personalservice in [X.]h angehörte. Den im Dezember 2006 geschlossenen Arbeitsvertrag, der vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 befristet war, unterschrieb Herr [X.] unter dem Text „Für den Leiter der Familienkasse Im Auftrag“. Unter seiner Unterschrift war angegeben: „Der Leiter des Stützpunktes Personalservice des [X.] in [X.]h“. Die [X.] vom 27. April 2007, mit der die [X.] geändert wurde, und der für die [X.] vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 befristete Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2007 enthielten über der Unterschrift von Herrn [X.] die gleichen Passagen wie der Arbeitsvertrag von Dezember 2006. Unter der Unterschrift folgte die Angabe „Personalservice der Familienkasse“. Mit dem letzten Arbeitsvertrag vom 11. Juni 2008 wurde die Klägerin ab 1. Juli 2008 „als Vollbeschäftigte eingestellt“. [X.]ach § 1 des Arbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis „befristet bis zum Erreichen folgenden Zwecks: ‚Dauer der [X.]auftragung von [X.]; längstens bis zum 30.12.2008“. Dieser Vertrag enthielt über der Unterschrift von Herrn [X.] die Angabe „Im Auftrag“ und unter seiner Unterschrift den Passus „Personalservice der Familienkasse“.

5

Der Sachgrund des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags war mit Vermerk vom 30. Mai 2008 erläutert worden, den beide Parteien, die [X.]klagte durch Herrn [X.], unterzeichnet hatten. Die [X.]egistraturkraft B sollte danach in der [X.] vom 1. Juli 2008 bis 30. Dezember 2008 mit der Funktion der seit mehreren Monaten arbeitsunfähig erkrankten Assistentin L beauftragt werden. Die Klägerin sollte während der [X.]auftragung von [X.] als Assistent „zur Überbrückung der Vakanz auf [X.]egistraturkräfteebene“ beschäftigt werden. Die [X.]auftragung von [X.] mit den Aufgaben der erkrankten Assistentin endete nicht vor dem 30. Dezember 2008.

6

Die Klägerin war seit 1. September 2008 bis zum Ende der [X.]befristung arbeitsunfähig erkrankt. [X.]ach dem Ende des [X.] stellte die [X.]klagte zur Vertretung eine andere Arbeitnehmerin bis 30. Dezember 2008 ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 teilte die [X.]klagte der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis ende zum 30. Dezember 2008.

7

Die Klägerin hat mit ihrer am 12. Januar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, die letzte [X.]fristung sei mangels Sachgrundes unwirksam. Mit der [X.]rufung hat sie erstmals und zuletzt ausschließlich einen Verstoß der letzten [X.]fristung gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] und eine fehlende Vertretungsmacht von Herrn [X.] gerügt. Aus der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2008 mit „Im Auftrag“ folge, dass eine Botenerklärung und keine Vertretererklärung vorliege. Auch aus den [X.] gehe nicht hervor, dass Herr [X.] in Vertretung habe handeln wollen. Er sei nicht zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugt gewesen und habe lediglich das umzusetzen gehabt, was andere zuvor entschieden hätten.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der [X.] aufgrund der [X.]fristung in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. Juni 2008 nicht zum 30. Dezember 2008 sein Ende gefunden hat;

        

2.    

die [X.]klagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen arbeitsvertraglichen [X.]dingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Entfristungsklage weiterzubeschäftigen.

9

Die [X.]klagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die [X.]fristung sei sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin sei als Ersatzkraft für [X.] tätig geworden, der vor seiner Ehe [X.] geheißen habe. Die [X.]fristung sei auch wirksam. Aus den [X.] werde deutlich, dass die Personalfachkraft [X.] bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags eine eigene Willenserklärung in fremdem [X.]amen abgegeben habe. Herr [X.] sei berechtigt, Arbeitsverträge zu unterschreiben. Die [X.] sei der Klägerin bekannt gewesen. Unterzeichnet werde aufgrund des behördlichen Aufbaus der [X.] stets „Im Auftrag“, wie es die Amtsverfügung [X.]r. 01/2006 des Leiters der Familienkasse Direktion vom 20. September 2006 vorgebe. Lediglich der ständige Vertreter des Dienststellenleiters, der in der Dienststelle Familienkasse nicht bestellt sei, zeichne aus hierarchischen Gründen „In Vertretung“. Die Klägerin habe um die Vertreterstellung von Herrn [X.] gewusst, zumal er seit [X.]ginn des Arbeitsverhältnisses als Vertreter der [X.] aufgetreten sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage ohne Hinweis nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 2 KSchG abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]rufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.]evision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die [X.]fristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund seiner zeitlichen Höchstbefristung am 30. Dezember 2008. Die [X.] ist durch den Sachgrund der Vertretung des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 3 [X.] sachlich gerechtfertigt. Sie ist nicht aus anderen [X.]ründen unwirksam. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] ist gewahrt. Der Personalrat musste der [X.]fristung nicht zustimmen. Die Kombination aus [X.]- und Zweckbefristung oder auflösender [X.]dingung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Rüge der fehlenden Vertretungsmacht von [X.] führt nicht zum Erfolg der Klage. Der [X.] hat nicht über den unechten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu entscheiden, der nur für den Fall des Erfolgs des [X.] gestellt i[X.]

A. Der [X.]fristungskontrollantrag ist nach gebotener Auslegung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 [X.]r. 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich allein gegen die zeitliche Höchstbefristung des Arbeitsverhältnisses bis 30. Dezember 2008.

B. Der [X.]fristungskontrollantrag ist unbegründet. Die [X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 [X.]) ist wirksam.

I. Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] gewahrt. Sie hat innerhalb dieser Frist keinen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] gerügt. Der [X.] kann offenlassen, ob die Klägerin den [X.] innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist der § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 1 [X.] geltend gemacht hat. Letztlich kann auch dahinstehen, ob das [X.] seine Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 2 [X.] verletzt hat. Das [X.] hat jedenfalls zutreffend einen Verstoß gegen § 14 Abs. 4 [X.] verneint.

1. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die [X.] das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] nicht verletzt. Diese Prüfung war ihm entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verwehrt. Es musste die Sache nicht an das [X.] zurückverweisen.

a) [X.]ach § 17 Satz 2 [X.] ist § 6 [X.] entsprechend anzuwenden. Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 [X.] nach § 17 Satz 2 [X.] hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der [X.]fristung aus anderen [X.]ründen als denjenigen geltend machen kann, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Auch im [X.]fristungskontrollrecht muss der Arbeitnehmer alle anderen [X.] grundsätzlich im ersten Rechtszug geltend machen. Eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht ist wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 1 [X.] nicht geboten.

aa) Das Erfordernis der fristgebundenen [X.]fristungskontrollklage schützt die Interessen des Arbeitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.] 2011, 1756; 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 21 und 25, [X.], 854). Dem Streitgegenstand der [X.]fristungskontrollklage unterliegen seit Inkrafttreten des § 17 Satz 1 [X.] am 1. Januar 2001 - und schon zuvor nach seiner Vorgängerregelung in § 1 Abs. 5 [X.] 1996 - (fast) alle [X.].

bb) Seit Inkrafttreten des [X.] am Arbeitsmarkt am 1. Januar 2004 ([X.]I S. 3002) ist der [X.]eltungsbereich der Klagefrist in beiden Rechtsgebieten, dem Kündigungsschutzrecht und dem [X.]fristungskontrollrecht, insofern weitgehend parallel ausgestaltet, als die Dreiwochenfrist in beiden [X.]reichen (fast) alle [X.] erfas[X.] Abweichend vom Wortlaut des § 4 Satz 1 [X.], der eine schriftliche Kündigung verlangt, knüpft § 17 Satz 1 [X.] nicht an eine schriftliche [X.]fristungsvereinbarung an. Der Arbeitnehmer muss die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] auch dann wahren, wenn er sich gegen die Wirksamkeit der [X.]fristung mit der [X.]gründung wehrt, die Schriftform des § 14 Abs. 4 [X.] sei nicht eingehalten. Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und [X.]eschichte der Regelung des § 17 Satz 1 [X.] lassen keine einschränkende Auslegung zu, die den Schriftformverstoß nicht der Klagefrist unterwirft (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 21; im Ergebnis ebenso zB APS/[X.] 3. Aufl. § 17 [X.] Rn. 12; KR/[X.] 9. Aufl. § 17 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.]räfl/Spinner [X.] 2. Aufl. § 17 [X.] Rn. 4).

cc) Demnach muss der Arbeitnehmer den Verstoß gegen die Schriftform des § 14 Abs. 4 [X.] nach rechtzeitiger Klageerhebung aus anderen [X.]ründen spätestens in der verlängerten Anrufungsfrist der § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 1 [X.] geltend machen. Sonst ist er mit dieser Rüge ausgeschlossen (vgl. Hk-[X.]/Boecken 2. Aufl. § 14 Rn. 167; [X.] Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 93; [X.]/[X.]räfl/[X.]räfl § 14 [X.] Rn. 382; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 17 [X.] Rn. 11; Schlachter in [X.]/Schlachter [X.] 2. Aufl. § 17 [X.] Rn. 5; nicht ausdrücklich behandelt für eine Rüge des [X.] erst in der Revisionsinstanz von [X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 28, [X.], 441 ).

b) Der Arbeitnehmer ist allerdings nicht damit ausgeschlossen, einen [X.] geltend zu machen, wenn das [X.] seine Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 2 [X.] verletzt hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer den erstinstanzlich nicht geltend gemachten [X.] noch in das [X.]rufungsverfahren einführen (vgl. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Zweiten [X.]s [X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - zu I 3 d aa der [X.]ründe, [X.]E 106, 72 im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 6 Satz 1 [X.] aF nach § 17 Satz 2 [X.]).

2. Im Streitfall kann im Ergebnis offenbleiben, welche Anforderungen an eine [X.]eltendmachung weiterer [X.] iSv. § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 1 [X.] zu stellen sind (vgl. die strengen Anforderungen von [X.] 8. [X.]ovember 2007 - 2 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 124, 367). Es kann auch dahinstehen, ob die Klägerin die mangelnde Schriftform und die fehlende Vertretungsbefugnis von [X.] im ersten Rechtszug geltend gemacht hat. Sollte die Klägerin den [X.] in erster Instanz nicht geltend gemacht haben, kann ferner auf sich beruhen, nach welchen Maßstäben sich die Hinweispflicht des [X.]s richtet (vgl. dazu APS/Ascheid/[X.] § 6 [X.] Rn. 22; KR/[X.] § 6 [X.] Rn. 31; [X.]/[X.] § 6 [X.] Rn. 6 mw[X.]). Sollte das [X.] nicht gegen seine Hinweispflicht nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 2 [X.] verstoßen haben, wäre die Klägerin ohnehin damit ausgeschlossen, sich auf andere als die in erster Instanz geltend gemachten [X.] zu berufen. Der [X.] kann jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen, dass das [X.] seine Hinweispflicht verletzt hat. Das [X.] hat zu Recht in eigener Prüfungskompetenz angenommen, jedenfalls sei das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] gewahrt.

a) Das [X.]rufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, selbst zur Sachentscheidung über den [X.] des § 14 Abs. 4 [X.] befugt zu sein. Es musste die Sache nicht an das [X.] zurückverweisen.

aa) Das [X.] hat über die Frage der Pflicht des [X.]s zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] bei Verstoß gegen die Hinweispflicht bisher erst einmal tragend entschieden.

(1) So hat es in einem älteren, noch zu § 5 [X.] in der Fassung vor der Umnummerierung durch das [X.] 1969 ergangenen Urteil vom 30. [X.]ovember 1961 ausgeführt, das [X.] habe die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (- 2 [X.] - zu 4 und 5 der [X.]ründe, [X.]E 12, 75). § 5 [X.] in der damaligen Fassung entsprach der Fassung des § 6 [X.] vor Inkrafttreten des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 ([X.]I S. 3002). Der Zweite [X.] hat in dieser älteren Entscheidung vor allem damit argumentiert, dass zum Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehen sollten. Die Zurückverweisung der Sache durch das [X.]rufungsgericht an das [X.] sei nicht schlechthin verboten. Die Auslegung des § 68 Arb[X.][X.] dürfe nicht am Wortlaut haften. Der [X.]schleunigungszweck dieser Vorschrift müsse zurücktreten, wenn eine Korrektur durch das [X.]rufungsgericht ausscheide und der Arbeitnehmer ohne Zurückverweisung nicht vor dem [X.] geschützt werden könne.

(2) In späteren Entscheidungen haben der Zweite und der Siebte [X.] die Frage der [X.] bei Verletzung der Hinweispflicht dagegen offengelassen (vgl. zu § 6 [X.] nF: [X.] 8. [X.]ovember 2007 - 2 [X.] - Rn. 21 mw[X.], [X.]E 124, 367; noch zu § 6 [X.] aF: 12. Mai 2005 - 2 [X.] [X.] 1 der [X.]ründe, AP [X.] 1969 § 4 [X.]r. 53 = EzA [X.] § 4 nF [X.]r. 70; 16. April 2003 - 7 [X.] - zu I 3 d bb der [X.]ründe, [X.]E 106, 72). Der Zweite [X.] hat sich in der jüngsten zitierten Entscheidung vom 8. [X.]ovember 2007 (aaO) allerdings tendenziell für eine eigene Entscheidungsbefugnis des [X.] ausgesprochen („… oder ob es - wofür einiges sprechen mag - zu einer eigenen Entscheidung befugt ist …“; offengelassen auch von [X.] 3. Juni 2010 - 26 [X.]/10 - zu II 2 b bb der [X.]ründe, LA[X.]E [X.] § 6 [X.]r. 5).

bb) Das Schrifttum ist in der Frage des Zurückverweisungserfordernisses bei Verletzung der Hinweispflicht des § 6 Satz 2 [X.] gespalten. Ein Teil der kündigungsschutzrechtlichen Literatur hält die Zurückverweisung für geboten (vgl. etwa APS/Ascheid/[X.] § 6 [X.] Rn. 28; [X.]/[X.] § 6 [X.] Rn. 7; [X.]/Spinner 9. Aufl. § 6 Rn. 13; [X.]/[X.] 10. Aufl. Rn. 1942 mw[X.]). Ein anderer Teil lehnt sie - zumindest nach neuem Recht - ab (vgl. bspw. [X.] [X.]ZA 2004, 65, 69; [X.] ZfA 2005, 391, 401 f.; KR/[X.] § 6 [X.] Rn. 38; [X.]/[X.]allner 3. Aufl. § 6 [X.] Rn. 26; von [X.]/[X.] [X.] 14. Aufl. § 6 Rn. 15; [X.] 2004, 321, 329). Die befristungskontrollrechtliche Literatur befürwortet zum Teil eine eigene Sachentscheidungsbefugnis des [X.]s (vgl. APS/[X.] § 17 [X.] Rn. 60a).

cc) Jedenfalls seit der [X.]eufassung des § 6 Satz 1 [X.] durch das [X.]esetz zu Reformen am Arbeitsmarkt sprechen im [X.]reich der unmittelbaren Anwendung der [X.]orm im Kündigungsschutzrecht die besseren [X.]ründe für eine eigene Sachentscheidungsbefugnis des [X.]. Das gilt erst recht für die [X.]fristungskontrollklage, wie das [X.] zu Recht erkannt hat.

(1) § 6 Satz 1 [X.] erfasst seit der [X.] in seiner unmittelbaren Anwendung nicht länger einen [X.] vom allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zum punktuellen Antrag oder - in Analogie zu § 6 Satz 1 [X.] - den umgekehrten Wechsel. Es kommt im Regelfall auch nicht zu einer objektiven Häufung (§ 260 ZPO) von punktuellem und allgemeinem Streitgegenstand. § 6 Satz 1 [X.] nF ermöglicht es vielmehr nur, weitere [X.] in den Rechtsstreit einzubringen. Der - punktuelle - Streitgegenstand bleibt derselbe. Das [X.]rufungsgericht kann den Verstoß des [X.]s gegen § 6 Satz 2 [X.] iVm. § 139 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres beheben, indem es als zweite Tatsacheninstanz die notwendige ergänzende Sachaufklärung betreibt, § 64 Abs. 6 Satz 1 Arb[X.][X.] iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 [X.]r. 4, § 531 Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 2 ZPO (vgl. [X.] [X.]ZA 2004, 65, 69; [X.] ZfA 2005, 391, 402; KR/[X.] § 6 [X.] Rn. 38; von [X.]/[X.] § 6 Rn. 15).

(2) Auf eine eigene Sachentscheidungsbefugnis des [X.] deuten auch der Wortlaut des § 6 Satz 2 [X.] und der des § 68 Arb[X.][X.] hin. § 6 Satz 2 [X.] gibt nicht vor, wie nach einem Verstoß gegen die Hinweispflicht durch das [X.] zu verfahren i[X.] § 68 Arb[X.][X.] trifft demgegenüber die unzweideutige Aussage, dass die Zurückverweisung der Sache wegen eines Mangels im Verfahren des [X.]s nicht zulässig i[X.] Davon ist nur dann abzuweichen, wenn es sich um einen Verfahrensmangel handelt, der im zweiten Rechtszug nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. [X.]MP/[X.]ermelmann 7. Aufl. § 68 Rn. 4).

(3) Für eine eigene Sachentscheidungsbefugnis des [X.]s spricht entscheidend der [X.], der für [X.]standsschutzstreitigkeiten - also auch für [X.]fristungskontrollklagen - in besonderem Maß gilt (vgl. §§ 61a, 64 Abs. 8 Arb[X.][X.]). Der [X.]schleunigungsgedanke drückt sich ferner in dem Zurückverweisungsverbot des § 68 Arb[X.][X.] aus. Er geht auch aus der [X.]gründung der [X.]eufassung des § 6 Satz 1 [X.] durch das [X.]esetz zu Reformen am Arbeitsmarkt hervor (vgl. BT-Drucks. 15/1204 S. 13). Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Parteien „verlören“ bei einer eigenen Sachentscheidung des [X.]s „eine Tatsacheninstanz“. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht zwingend einen mehrstufigen Instanzenzug. Das [X.]rundgesetz garantiert sowohl in Art. 19 Abs. 4 als auch im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nur, dass der Rechtsweg, dh. der Zugang zu [X.]ericht eröffnet i[X.] [X.]rundsätzlich reicht es aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit vorsieht, um eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Es ist Aufgabe des [X.]esetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll, ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. [X.] 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02 - [[X.] Rechtsschutz] zu [X.] 2 a der [X.]ründe, [X.]E 107, 395; siehe auch [X.] ZfA 2005, 391, 402). Verstößt das [X.] gegen die Hinweispflicht der § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 2 [X.], hat das [X.] daher selbst zu prüfen, ob die [X.]fristung des Arbeitsvertrags gegen weitere [X.] verstößt, die im zweiten Rechtszug geltend gemacht worden sind. Es muss die Sache nicht an das [X.] zurückverweisen.

b) Die [X.]fristung des Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2008 wahrt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.].

aa) Die von § 14 Abs. 4 [X.] für die [X.]fristung von Arbeitsverträgen vorgeschriebene Schriftform erfordert nach § 126 Abs. 1 [X.], dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch [X.]amensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. [X.]i einem Vertrag wie einer [X.] müssen die Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] regelmäßig auf derselben Urkunde unterzeichnen. Wird ein Vertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter iSv. § 164 Abs. 1 [X.] unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Das kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung in fremdem [X.]amen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. [X.]ach §§ 133, 157 [X.] ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach [X.] und [X.]lauben unter [X.]rücksichtigung der Verkehrssitte verstehen darf. Dabei sind außer dem [X.] alle Umstände zu berücksichtigen, die unter [X.]achtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von [X.]deutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der [X.]eschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform (§ 126 [X.]) ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche [X.] in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 30 mw[X.], [X.], 441; 13. Dezember 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 14 mw[X.], [X.]E 125, 208).

bb) Ist eine Erklärung mit dem Zusatz „Im Auftrag“ unterschrieben, kann das im Einzelfall dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung übernehmen will. Der Zusatz „In Vertretung“ deutet demgegenüber darauf hin, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelt. [X.]i der nach §§ 133, 157 [X.] gebotenen Auslegung der Erklärung ist aber zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, unjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden wird ([X.] [X.]ZA 2004, 1198, 1200). Die Zusätze „In Vertretung“ und „Im Auftrag“ werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Das zeigt sich hier deutlich an [X.]r. 3 Abs. 1 aE der Amtsverfügung [X.]r. 01/2006 des Leiters der Familienkasse Direktion vom 20. September 2006 und der Regelung der Zeichnungsbefugnis in [X.]r. 3 des Anhangs 1 zu dieser Amtsverfügung. Deswegen folgt nicht allein aus dem Zusatz „Im Auftrag“, dass der Erklärende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die [X.]esamtumstände. Ergibt sich daraus, dass der Unterzeichner die Erklärung ersichtlich im [X.]amen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war (vgl. [X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 31 mw[X.], [X.], 441; 13. Dezember 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 15 mw[X.], [X.]E 125, 208).

cc) [X.]ach diesen [X.]rundsätzen ist die Schriftform für die [X.]fristung des Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2008 gewahrt. Der Vertrag ist von der Klägerin und für die [X.]klagte von der Fachkraft in Personalangelegenheiten R unterzeichnet. [X.] unterschrieb den Vertrag erkennbar in Vertretung der [X.] und handelte nicht nur als Erklärungsbote. Der [X.] braucht nicht darüber zu befinden, ob es sich bei der [X.] in § 1 des Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2008 um eine typische oder eine atypische Vertragsbestimmung handelt. Die Auslegung des [X.]s hält selbst einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Auslegungstatsachen stehen fe[X.]

(1) [X.], für die [X.]klagte zu handeln, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags. Er ist nach seinem Kopf geschlossen zwischen der Klägerin und der [X.], vertreten durch den Leiter der Familienkasse. [X.] unterschrieb den Vertrag nach dem Unterschriftenzusatz für den Personalservice der Familienkasse.

(2) [X.] überbrachte keine fremde Erklärung als Bote in einem gesonderten Schriftstück. [X.] werden häufig in Textform (§ 126b [X.]) mit einem separaten Schriftstück, zB einem [X.]gleitschreiben, versehen, das den Aussteller erkennen lässt (vgl. [X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 33, [X.], 441; 13. Dezember 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 19, [X.]E 125, 208). Ein solches [X.]gleitschreiben fehlt hier.

(3) Auch aus den früheren Arbeitsverträgen der Parteien ergibt sich, dass [X.] erkennbar eine eigene Erklärung in Vertretung für die [X.]klagte abgeben wollte. Der Arbeitsvertrag von Dezember 2006, die [X.] vom 27. April 2007 und der weitere Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2007 enthielten über der Unterschrift von [X.] den Text „Für den Leiter der Familienkasse Im Auftrag“. Daran wird deutlich, dass eine Unterzeichnung in Vertretung für die [X.]klagte erfolgen und nicht lediglich eine Botenerklärung überbracht werden sollte. Dem [X.] ist darin zuzustimmen, dass „für“ eine andere Person nicht unterzeichnet wird, wenn eine Erklärung als Bote überbracht wird. Im letzten Arbeitsvertrag vom 11. Juni 2008 ist der Unterschriftenzusatz „Für den Leiter der Familienkasse“ zwar nicht mehr enthalten. Mit Blick auf die Unterzeichnung aller Arbeitsverträge durch [X.] musste die Klägerin aber entgegen der Auffassung der Revision davon ausgehen, dass er auch den letzten Arbeitsvertrag als Vertreter der [X.] unterzeichnen wollte. Dafür spricht der Umstand, dass sich unter seiner Unterschrift - wie bei der [X.] vom 27. April 2007 und dem Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2007 - der Zusatz „Personalservice der Familienkasse“ befand. Auch der begleitende Vermerk vom 30. Mai 2008 wurde von [X.] unterschrieben. [X.] entsprach mit der Formulierung „vertreten durch den Leiter der Familienkasse“ den bisherigen Verträgen.

(4) Einer ausreichenden Erkennbarkeit des von [X.] gewollten Vertretungsverhältnisses in der Vertragsurkunde, die dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] genügt, läuft nicht zuwider, dass der Personalservice in Rh bei Einstellungen nur die vom Internen Service Personal in [X.] getroffenen Entscheidungen umsetzt. Eine bereits getroffene Einstellungsentscheidung wird durch den Vertragsschluss umgesetzt. Sie kann mit dem Willen zum Handeln in fremdem [X.]amen erfolgen.

II. Die [X.]fristung ist nicht aus personalvertretungsrechtlichen [X.]ründen unwirksam.

1. Es spricht viel dafür, dass die Klägerin den [X.] der fehlerhaften [X.]teiligung des Personalrats in erster Instanz nicht ansatzweise iSv. § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 1 [X.] geltend gemacht und das [X.] nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 2 [X.] verstoßen hat.

2. Die Fragen können auf sich beruhen. Die [X.]fristung ist nicht aus personalvertretungsrechtlichen [X.]ründen unwirksam. In den Dienststellen der beklagten [X.] findet das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung. [X.]ach § 75 Abs. 1 BPersV[X.] in der bei Vertragsschluss am 11. Juni 2008 geltenden Fassung vom 14. September 2005 hatte der Personalrat bei der [X.]fristung von Arbeitsverträgen nicht mitzubestimmen. Im Übrigen sah auch § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W in der Fassung, die vom 17. Oktober 2007 bis 31. März 2009 galt, kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei [X.]fristungen vor. Die zu [X.]ginn der [X.]rufungsinstanz von der Klägerin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 [X.] [X.]W war darauf zurückzuführen, dass sie irrtümlich die bei Vertragsschluss schon außer [X.] getretene Fassung des [X.] [X.]W herangezogen hatte, die in der [X.] vom 1. Januar 2004 bis 16. Oktober 2007 galt. Die Klägerin hat diese Rüge nach einem Hinweis des [X.]s fallen gelassen.

III. [X.] der Klägerin, [X.] habe nicht die für den Abschluss des letzten Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2008 erforderliche Vertretungsmacht gehabt, führt nicht zum Erfolg der Klage. Sollte [X.] Vertretungsmacht gehabt haben, wäre der Einwand der Klägerin unbegründet. Sollte er dagegen Vertreter ohne Vertretungsmacht gewesen sein, wäre die Klage unschlüssig. Es wäre nicht zu einem Vertragsschluss, sondern nur zu einem faktischen Arbeitsverhältnis gekommen.

IV. Das [X.] hat zu Recht angenommen, die [X.]fristung sei nicht deswegen unwirksam, weil die Parteien in § 1 des Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2008 eine Zweckbefristung iSv. § 15 Abs. 2 [X.] oder eine auflösende [X.]dingung iSv. § 21 [X.] mit einer zeitlichen Höchstbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.], § 15 Abs. 1 [X.] verbunden hätten.

1. Der [X.] braucht nicht darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Vereinbarung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2008 um eine typische oder eine atypische Vertragsbestimmung handelt. Während die Auslegung einer typischen Regelung revisionsrechtlich uneingeschränkt überprüfbar ist, kann eine atypische [X.]stimmung nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das [X.] die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 [X.] richtig angewandt, nicht gegen Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig verwertet hat (vgl. im Zusammenhang der sog. Doppelbefristung [X.] 16. Juli 2008 - 7 [X.] - Rn. 13). Die Auslegung des [X.]s hält auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

2. Das [X.] ist richtig davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zweckbefristet - oder auflösend bedingt - mit dem Ende der [X.]auftragung von [X.] enden sollte, zeitbefristet spätestens am 30. Dezember 2008.

a) Eine solche Kombination oder auch sog. Doppelbefristung ist grundsätzlich zulässig (vgl. [X.] 15. August 2001 - 7 [X.]/00 - zu [X.] 3 b der [X.]ründe, [X.]E 98, 337; in jüngerer Vergangenheit mittelbar auch [X.] 18. Juni 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 15, AP [X.] § 14 [X.]r. 50 = EzA [X.] § 14 [X.]r. 50). Die Wirksamkeit der Zweckbefristung oder der auflösenden [X.]dingung und der Höchstbefristung sind rechtlich getrennt zu beurteilen. Eine mögliche Unwirksamkeit der Zweckbefristung oder der auflösenden [X.]dingung hat auf die zugleich vereinbarte [X.]befristung keinen Einfluss. Sie führt nur dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der möglichen früheren Zweckerreichung endet, sondern bis zum Ablauf der vorgesehenen [X.] fortbesteht. Wurde das Arbeitsverhältnis bis zu diesem [X.]punkt fortgesetzt, gewinnt die Zweckbefristung oder auflösende [X.]dingung keine [X.]deutung (vgl. [X.] 15. August 2001 - 7 [X.]/00 - aaO mw[X.]).

b) Das ist hier der Fall. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde bis 30. Dezember 2008 und damit bis zum Ablauf der kalendermäßig vereinbarten [X.] fortgesetzt. Die Parteien streiten lediglich über dieses [X.]fristungsende.

V. Die [X.]fristung ist schließlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 3 [X.] sachlich gerechtfertigt.

1. Der [X.] ist revisionsrechtlich nicht an dieser Prüfung gehindert, obwohl die Klägerin den aus ihrer Sicht fehlenden Sachgrund nur in erster Instanz beanstandet und die Rüge seit dem zweiten Rechtszug nicht weiterverfolgt hat. Die Klägerin greift mit der Revisionsbegründung lediglich Verstöße gegen § 14 Abs. 4, § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 6 Satz 2 [X.], §§ 164 ff. [X.] und die fehlende Sachentscheidungsbefugnis des [X.]s an. Diese [X.] sind für die Zulässigkeit der Revision erforderlich (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Arb[X.][X.], § 551 Abs. 3 Satz 1 [X.]r. 2 ZPO). Sie binden das Revisionsgericht nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb desselben Streitgegenstands aber nicht an die geltend gemachten materiellen Revisionsgründe. [X.]i einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist das angefochtene Urteil auch dann aufzuheben, wenn ein materieller Mangel oder ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler nicht gerügt ist (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 34 mw[X.], [X.] § 1 Altersteilzeit [X.]r. 38 = EzA TV[X.] § 4 Tarifkonkurrenz [X.]r. 21).

2. Die [X.] im letzten Arbeitsvertrag vom 11. Juni 2008 ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 3 [X.] gerechtfertigt.

a) Ein sachlicher [X.]rund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 3 [X.] vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden (vgl. zB [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 15 mw[X.], [X.], 507). Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne tatsächliche [X.]euverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten zugewiesen, die der vertretene [X.]schäftigte zu keinem [X.]punkt ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden [X.]schäftigten im Fall seiner Weiterarbeit nicht seine bisherigen Tätigkeiten, sondern den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen. Um den Kausalzusammenhang zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft darzulegen, ist außerdem erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden [X.]schäftigten, etwa durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag, erkennbar gedanklich zuordnet (vgl. [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - aaO).

b) Die Vorinstanzen sind unter [X.]rücksichtigung dieser [X.]rundsätze rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Fall der Vertretung gegeben i[X.]

aa) Der für den Sachgrund der Vertretung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der [X.]auftragung des Arbeitnehmers [X.] (früher: [X.]) mit den Aufgaben einer erkrankten Assistentin besteht. Die Klägerin sollte wie [X.] vor seiner [X.] in der Funktion einer Registraturkraft tätig werden. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin den Arbeitnehmer [X.] unmittelbar vertreten oder auch Aufgaben anderer [X.]schäftigter „zur Überbrückung der Vakanz auf [X.]“ übernehmen sollte. Die [X.]klagte wäre rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen, die von der Klägerin versehenen Tätigkeiten dem Arbeitnehmer [X.] zu übertragen, wenn er nicht mit der Funktion eines Assistenten beauftragt worden wäre. [X.]ach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) war der Arbeitnehmer [X.] vor seiner [X.]auftragung mit der höherwertigen Tätigkeit eines Assistenten als Registraturkraft in der Familienkasse Direktion beschäftigt. Die Klägerin wurde ebenfalls als Registraturkraft eingesetzt. Ihre Tätigkeit hätte dem Arbeitnehmer [X.] nach den Feststellungen des [X.]s im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses wieder übertragen werden können. Die befristete Übertragung der Aufgaben einer Registraturkraft an die Klägerin und der durch die [X.]auftragung des Arbeitnehmers [X.] verursachte Vertretungsbedarf wurden durch die Angabe in § 1 des Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2008 und die Erläuterungen im begleitenden Vermerk vom 30. Mai 2008 erkennbar verknüpft.

bb) Die [X.]klagte durfte von der Rückkehr Herrn [X.]s an den Arbeitsplatz einer Registraturkraft nach seiner [X.]auftragung als Assistent in der [X.] vom 1. Juli 2008 bis 30. Dezember 2008 ausgehen. Er hatte gegenüber der [X.] nicht verbindlich erklärt, seine bisherigen Aufgaben als Registraturkraft mit dem Ende der [X.]auftragung nicht wieder aufnehmen zu wollen. Die [X.]klagte konnte und musste mit seiner Rückkehr auf [X.] rechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in erster Instanz den Vortrag der [X.] bestritten hat, die von Herrn [X.] vertretene, arbeitsunfähig erkrankte Assistentin werde wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Die Klägerin vertrat eine Arbeitskraft auf Registraturkräfte-, nicht auf Assistentenebene. [X.] hatte seine Rückkehr nicht verbindlich abgelehnt, zumal die [X.]klagte ihm die höherwertigen Aufgaben eines Assistenten über die Dauer der befristeten [X.]auftragung hinaus aus Rechtsgründen nicht ohne sein Einverständnis hätte übertragen können. Dem Arbeitnehmer können andere Tätigkeiten nur durch Weisung iSv. § 106 Satz 1 [X.]ewO zugewiesen werden, soweit sie die Merkmale seiner Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 19 mw[X.], [X.], 507).

cc) Aus der [X.]fristungs(-höchst)dauer vom 1. Juli 2008 bis 30. Dezember 2008 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der geltend gemachte Sachgrund der Vertretung vorgeschoben i[X.] Die [X.]fristungsdauer deckt sich mit der befristeten [X.]auftragung des Arbeitnehmers [X.] mit der [X.]. Auch die früheren, für die [X.] ab 1. März 2006 geschlossenen Arbeitsverträge deuten nicht auf einen Missbrauch der [X.]fristungsmöglichkeiten hin. Die Klägerin wurde mit den früheren Verträgen nicht zur Vertretung von Herrn [X.] beschäftigt. Die zu den Akten gereichten, im Dezember 2006 und unter dem 27. Juni 2007 geschlossenen Arbeitsverträge sehen die Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin - von Frau L - vor.

C. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. fällt nicht zur Entscheidung des [X.]s an. Das [X.] hat den Antrag zutreffend dahin ausgelegt, dass die Klägerin ihre vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer dieses Rechtsstreits geltend macht. Der Weiterbeschäftigungsantrag steht damit unter der innerprozessualen [X.]dingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. Die [X.]dingung ist nicht eingetreten.

D. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    [X.]allner    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Donath    

                 

Meta

7 AZR 252/10

04.05.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oberhausen, 10. Juni 2009, Az: 3 Ca 45/09, Urteil

§ 17 S 2 TzBfG, § 6 S 2 KSchG, § 17 S 1 TzBfG, § 6 S 1 KSchG, § 14 Abs 4 TzBfG, § 126 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.2011, Az. 7 AZR 252/10 (REWIS RS 2011, 7106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7106

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Referenzen
Wird zitiert von

4 Ca 2629/15

3 Sa 1126/18

9 Sa 1202/14

12 Sa 1392/12

2 Sa 422/11

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