Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2015, Az. II ZR 126/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12373

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Gegenstand

Gebotene Beweiserhebung zum Parteiwillen bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einer Kommanditgesellschaft


Leitsatz

Der Vortrag zu einem übereinstimmenden Willen der an dem Abschluss eines Vertrags (hier: des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft) beteiligten Parteien, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht, betrifft eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben, oder entsprechende Indizien benannt werden.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 510.000 €

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der in der [X.]erversammlung der [X.]n vom 23. Januar 2012 gefassten Beschlüsse sowie die Verurteilung der [X.]n zur Einreichung einer [X.]erliste, die sie, die Klägerin, als [X.]erin ausweist. Die [X.] begehrt widerklagend die Feststellung, dass die Klägerin nicht ihre [X.]erin ist.

2

Die [X.] ist die Komplementärin der [X.], einem Familienunternehmen, das Spirituosen herstellt und diese vor allem unter der Marke "K.      " vertreibt. Das Unternehmen wurde zunächst vom Vater des Geschäftsführers der [X.]n und seit dessen Tod im Jahre 1990 von seiner Mutter, Frau [X.], geführt. Im Rahmen der Umwandlung der [X.] in die [X.] 1994/1995 wurde der Geschäftsführer der [X.]n, [X.], Kommanditist der [X.] und [X.]er und Geschäftsführer der beklagten Komplementärgesellschaft. Frau [X.], ebenfalls Kommanditistin der [X.] und [X.]erin und Geschäftsführerin der [X.]n, hielt an der [X.]B.   [X.] [X.] zuletzt einen Anteil von 51 %. Am Stammkapital der [X.]n von 60.000 DM war sie zuletzt mit einem Anteil von 36.000 DM beteiligt.

3

Der [X.]svertrag der [X.] enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 11 [X.]

Beschlüsse der [X.]erversammlung bedürfen - soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit einer 51 %igen kapitalmäßigen Mehrheit. Dabei gewähren je DM 1.000 der in § 5 aufgeführten Kapitalbeteiligung eine Stimme.

§ 17 Verfügung über eine Beteiligung

1. Jede Verfügung über eine Beteiligung sowie über Anteile an einer Beteiligung unter Lebenden bedarf der Zustimmung der [X.]erversammlung.

[X.] räumt [X.]ein Vorkaufsrecht in Höhe von 20 % ihrer kapitalmäßigen Beteiligung ein.

§ 18 Tod eines Kommanditisten

1. Stirbt der Kommanditist, so wird die [X.] von dem verbleibenden [X.]er fortgeführt.

Die [X.]er haben in ihren Erbregelungen sicherzustellen, dass ein Übergang des GmbH-Anteils auf den verbleibenden [X.]er erfolgt.

4

Der [X.]svertrag der [X.]n enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 6 [X.]erversammlung

...

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder [X.]svertrag keine andere Mehrheit zwingend vorschreiben.

...

(11) [X.] können nur innerhalb von sechs Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt für alle [X.]er mit dem Zugang der Niederschrift.

§ 7 Verfügung über Geschäftsanteile

Ohne Zustimmung der [X.]erversammlung kann kein [X.]er seine Geschäftsanteile oder Teile davon abtreten oder sonstwie darüber verfügen.

§ 8 Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschließung eines [X.]ers

...

(3) Ohne Zustimmung des betroffenen [X.]ers kann die Einziehung beschlossen werden, wenn in der Person des [X.]ers ein wichtiger Grund eintritt, der sein Verbleiben in der [X.] unzumutbar macht.

Das gilt insbesondere:

- ...

- ...

- wenn und soweit beim Tode eines [X.]ers dessen Beteiligung auf Personen übergeht, die bisher nicht [X.]er sind; in diesem Fall endet das Recht zur Einziehung bzw. Abtretung ein Jahr, nachdem die betroffenen neuen [X.]er den Erwerb ihrer Beteiligung bei der [X.] schriftlich angemeldet haben.

(4) Die Einziehung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Dabei hat der betroffene [X.]er kein Stimmrecht, wenn die Einziehung ohne seine Zustimmung erfolgen soll.

§ 11 Gleiche Beteiligung bei GmbH und [X.]

(1) Wenn die GmbH als geschäftsführende persönlich haftende [X.]erin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist, an der die [X.]er der GmbH als Kommanditisten beteiligt sind, sind die [X.]er der GmbH und der [X.] verpflichtet, am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der [X.] im gleichen Verhältnis beteiligt zu sein.

Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, gilt das Nachstehende.

(2) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der [X.]erversammlung.

Die [X.]er sind zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn die übrigen in diesem [X.]svertrag dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und wenn der Erwerber gleichzeitig so am Kommanditkapital der [X.] beteiligt wird, dass er nach Durchführung der Übertragung am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der [X.] im gleichen Verhältnis beteiligt ist.

(3) Geschäftsanteile eines [X.]ers der, - gleich aus welchem Grund - nicht (mehr) im gleichen Verhältnis am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der [X.] beteiligt ist, können eingezogen werden, soweit dies erforderlich ist, um das gleiche Verhältnis wieder herzustellen. Dabei bleiben Differenzen von weniger als DM 100,-- eines GmbH-Anteiles außer Betracht. Ist der [X.]er nicht (mehr) am Kommanditkapital der [X.] beteiligt, so ist seine Beteiligung an der GmbH vollständig einzuziehen.

5

Im Zuge der Verlegung des Firmensitzes kam es 2006/2007 zu Verstimmungen zwischen dem Geschäftsführer der [X.]n und seiner Mutter.

6

Am 25. Mai 2007 erteilte [X.]ihrer Tochter [X.]Bü.    sowie deren [X.] und ihrem Enkel, dem Rechtsanwalt [X.].    , eine Vorsorgevollmacht zu ihrer gemeinschaftlichen Vertretung, die im Innenverhältnis für den Fall gelten sollte, dass [X.]an der Regelung ihrer Angelegenheiten aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gehindert sein sollte.

7

Am 19. Dezember 2007 ließ [X.]einen Vertrag beurkunden, nach dem sie u.a. ihre Anteile an der [X.] und an der [X.]n in die Klägerin einbrachte, an der sie den einzigen [X.] hielt und Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH war. Unter Ziffer 7.1 des [X.] heißt es:

"Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der [X.][X.] [X.] sowie die der [X.]B.    Verwaltung GmbH zu der Abtretung des GmbH-Anteils."

8

In den von [X.]  am 21. Januar 2008 einberufenen [X.]erversammlungen der [X.]n und der [X.]B.   [X.] [X.] beschloss [X.]  mit ihrer Mehrheit gegen die Stimmen des Geschäftsführers der [X.]n [X.]eils die Zustimmung zu diesem Übertragungsvertrag.

9

Am 22. Januar 2008 ließ [X.] eine Änderung zum Einbringungsvertrag vom 19. Dezember 2007 beurkunden, die wie folgt lautet:

"Zum Zwecke der Klarstellung und Ergänzung wird § 7.1 des vorgenannten Vertrages aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

7.1 Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der [X.][X.] [X.] sowie die der [X.]B.   Verwaltung GmbH zu der Abtretung des [X.]s und des GmbH-Anteils.

Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sind ferner aufschiebend bedingt durch die Eintragung der [X.] (= Klägerin) als Kommanditistin im [X.] betreffend den [X.].

Die [X.]en sind berechtigt, jederzeit auf sämtliche oder einzelne der vorstehend in dieser Ziffer 7.1 genannten Bedingungen zu verzichten ... ."

Am 23. Januar 2008 erklärte [X.] aufgrund der ihr in den [X.]erversammlungen erteilten Ermächtigung sowie als Geschäftsführerin der [X.]n die Zustimmung zu den im [X.] enthaltenen Übertragungen der [X.]santeile. In der Folgezeit beantragte [X.] weder die Eintragung der Klägerin als Kommanditistin der [X.][X.] [X.] ins Handelsregister noch erklärte sie den Verzicht auf die am 22. Januar 2008 aufgestellte (weitere) aufschiebende Bedingung.

Im Laufe des Jahres 2010 erkrankte [X.]und (jedenfalls) im November 2011 war sie nicht mehr geschäftsfähig, wobei sich ihr Gesundheitszustand durch einen Ende November erlittenen Schlaganfall noch verschlechterte. Datiert auf den 1. Dezember 2011 hielten [X.].    und [X.]Bü.  aufgrund der ihnen von [X.]erteilten Vorsorgevollmacht eine [X.]erversammlung der Komplementär-GmbH der Klägerin ab. Sie beriefen [X.]als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ab und bestellten [X.].    zum Geschäftsführer. Ferner erklärte [X.].    "in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der [X.]Verwaltungs GmbH", auf den Eintritt der am 22. Januar 2008 eingefügten weiteren aufschiebenden Bedingung zur Wirksamkeit des [X.] vom 19. Dezember 2007 zu verzichten. Außerdem erklärten Frau Bü.   und [X.].    unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht für [X.] ebenfalls den Verzicht auf den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung. Sämtliche Erklärungen sind mit dem Datum 1. Dezember 2011 und der Uhrzeit 7.40 Uhr versehen. Am 3. Dezember 2011 verstarb [X.].

Am 23. Januar 2012 hielt der Geschäftsführer der [X.]n eine [X.]erversammlung ab und beschloss (u.a.) unter Verweis auf § 8 Nr. 3 Unterabs. 3 des [X.]svertrages der [X.]n die Einziehung des Anteils der verstorbenen [X.].

Die Klägerin meint, [X.]habe am 23. Januar 2008 wirksam die Zustimmung zu den [X.] erklärt, und aufgrund des Verzichts vom 1. Dezember 2011 auf die weitere aufschiebende Bedingung des [X.] (7.1 Abs. 2) sei sie [X.]erin der [X.]n geworden, so dass der Geschäftsführer der [X.]n verpflichtet sei, eine entsprechend geänderte [X.]erliste beim Handelsregister einzureichen. Der in der [X.]erversammlung der [X.]n vom 23. Januar 2012 gefasste Einziehungsbeschluss sei schon deshalb nichtig, weil sie nicht geladen worden sei; zudem hätten die [X.] des § 8 Nr. 3 Unterabs. 3 des [X.]svertrages der [X.]n nicht vorgelegen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, die Klägerin sei [X.]erin der [X.]n geworden. Die Bedingungen des [X.] vom 19. Dezember 2007/22. Januar 2008 seien eingetreten, da [X.] die [X.] mit einfacher Mehrheit in beiden [X.]en habe beschließen können, und die am 1. Dezember 2011 abgegebenen Verzichtserklärungen im Namen der Klägerin abgegeben und formfrei wirksam seien.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der [X.]n auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), indem es die von der [X.]n hinsichtlich der Auslegung des [X.]svertrags der [X.] benannten Zeugen nicht vernommen hat.

Nach der Regelung in 7.1 Abs. 1 des [X.] vom 19. Dezember 2007/22. Januar 2008 steht die Wirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils der [X.]an der [X.]n, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der [X.]B.   [X.] [X.] zu der Übertragung des [X.]s der [X.]an die Klägerin. Die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Zustimmung sei wirksam erteilt worden, ist rechtsfehlerhaft.

1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass für die Auslegung von Personengesellschaftsverträgen, die sich nicht auf Publikumsgesellschaften beziehen, die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten. Ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten [X.]en geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 2231 Rn. 24, 32; Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 806 Rn. 20, [X.]. [X.]). Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein übereinstimmender Wille der [X.]er [X.]und [X.]B.    , dass Anteile an der Kommanditgesellschaft gemäß § 17 Nr. 1 des [X.]svertrages nur mit Zustimmung aller (hier: beider) [X.]er übertragen werden könnten, sei nicht feststellbar, beruht jedoch auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass der Vortrag der [X.]n zu dem insoweit bestehenden übereinstimmenden Willen eine innere Tatsache betrifft, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben oder entsprechende Indizien benannt werden (st. [X.]. nur [X.], Beschluss vom 26. April 2010 - [X.], [X.], 1443 Rn. 9; [X.], Urteil vom 29. März 1996, [X.], [X.]Z 132, 263, 266 [X.]). Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an die Schlüssigkeit des insoweit erforderlichen Vortrags überspannt und deshalb zu Unrecht die Vernehmung der von der [X.]n benannten Zeugen als unzulässigen Ausforschungsbeweis gewertet und abgelehnt.

a) Die [X.] hat folgendes vorgetragen und durch Zeugnis der Herren E.     und M.     unter Beweis gestellt:

"Der [X.]svertrag der PB[X.] (= [X.]) war seinerzeit von Herrn Wirtschaftsprüfer E.      entworfen worden. Das Gespräch über diesen Vertrag zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Einen besonderen Schwerpunkt im Rahmen der Genese des [X.]svertrags der PB[X.] nahm die personalistische Bindung ein. In einer Besprechung am 7. Dezember 1994 erläuterten [X.]und sein damaliger Partner, [X.]     , den [X.]en unter anderem die Regelung des § 11 des [X.]svertrags der PB[X.]. Nach dieser Bestimmung bedürfen die Beschlüsse der [X.]erversammlung zu ihrer Wirksamkeit einer kapitalmäßigen Mehrheit von 51%. Herr M.     machte Frau [X.]B.    und Herrn [X.]B.    jedoch darauf aufmerksam, dass die Regelung des § 11 für vertragsändernde Beschlüsse nicht greift und solche Beschlüsse nach der Rechtsprechung nur mit Zustimmung aller [X.]er gefasst werden dürfen. Herr M.     wies Frau [X.]B.    ausdrücklich darauf hin, dass sie bei der vorgesehenen Kapitalbeteiligung von 60% keine vertragsändernden Beschlüsse ohne Mitwirkung des Herrn [X.]B.    durchsetzen können würde. Insbesondere würde es ihr nicht möglich sein, ohne Zustimmung des Herrn [X.]den [X.]erbestand der PB[X.] zu verändern. Zur Verdeutlichung überreichten [X.]und Herr M.       Frau [X.]B.    einen Auszug aus dem "Handbuch der [X.]", [X.]/[X.], 17. Aufl., S. 257. Dort wurden die obigen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile der Kommanditgesellschaft und die Erforderlichkeit der Zustimmung des Mitgesellschafters hierzu noch einmal schriftlich zusammengefasst und erläutert. Über diese Regelung herrschte zwischen den [X.]en Konsens. Hierdurch sollte nämlich verhindert werden, dass Frau [X.]ihre [X.]santeile ohne Zustimmung von Herrn [X.]B.   auf ihre Töchter oder einen [X.] übertragen kann."

Des Weiteren hat sich die [X.] auf eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen E.      berufen, derzufolge er zwar nicht federführend mit der Gestaltung der [X.]sverträge befasst gewesen sei; dies sei der Zeuge M.     gewesen. Er sei aber zu Fragen der steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Gestaltung hinzugezogen worden und habe die Sachverhalte diverse Male mit [X.], Frau [X.]B.    und Herrn [X.]B.    gemeinsam in seinem Büro diskutiert. In diversen Gesprächen im Dezember 1994 hat er insbesondere die personalistische Bindung des [X.]svertrages besprochen und erläutert.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die [X.] damit ausreichende Umstände dargelegt, auf Grund derer die Zeugen Kenntnis von dem übereinstimmenden Willen der [X.]er erlangt haben können. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die [X.] bereits mit der Anwesenheit der benannten Zeugen bei den Vertragsverhandlungen ein hinreichendes Indiz für die Vereinbarung der Einstimmigkeit und die Äußerung eines entsprechenden Willens seitens der [X.]er genannt hat. Einer [X.], die hinsichtlich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person die Beweislast trägt, steht es frei, andere Personen, denen gegenüber sich die betreffende Person geäußert hat, als Zeugen zu benennen und so einen mittelbaren Beweis der inneren Tatsache anzustreben (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1992 - [X.], [X.], 2489, 2490 [X.]).

2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung der von der [X.]n benannten Zeugen zu der Überzeugung gelangt wäre, dass die [X.]er bei Abschluss des [X.] übereinstimmend gewollt haben, dass jeder von ihnen seinen [X.] nur mit Zustimmung des anderen [X.]ers solle übertragen können. Dann wäre in der [X.]erversammlung vom 21. Januar 2008 kein wirksamer Beschluss zur Übertragung des [X.]s der Frau [X.]B.    auf die Klägerin gefasst worden. Damit würde es bereits an der Erfüllung der ersten aufschiebenden Bedingung (7.1 Abs. 1) des [X.] für die Wirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils der [X.] an der [X.]n auf die Klägerin, der Zustimmung der [X.]B.   [X.] [X.] zur [X.]sübertragung, fehlen, ohne dass es auf die Frage der Wirksamkeit des Verzichts auf die zweite aufschiebende Bedingung (7.1 Abs. 2) ankäme. Die Klägerin wäre nicht [X.]erin der [X.]n und könnte daher weder gegen die [X.] vom 23. Januar 2012 erfolgreich vorgehen noch die Einreichung einer [X.]erliste verlangen, die sie als [X.]erin aufführt. Hingegen wäre die Widerklage begründet.

[X.]                         Caliebe                         Reichart

                 Born                            Sunder

Meta

II ZR 126/14

21.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 3. April 2014, Az: I-6 U 113/13, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 161 HGB, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2015, Az. II ZR 126/14 (REWIS RS 2015, 12373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12373


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I-6 U 113/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 113/13, 03.04.2014.


Az. II ZR 126/14

Bundesgerichtshof, II ZR 126/14, 21.04.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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