Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. II ZR 125/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12354

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 125/14
vom
21. April 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
April
2015 durch den Richter
am Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Strohn als Vorsitzenden und die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart sowie [X.] und Sunder
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des
[X.] wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Streitwert
des Beschwerdeverfahrens

Gründe:
[X.] Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht Gesellschafterin der P.

B.

GmbH & Co. [X.] und der P.

B.

Verwaltung GmbH geworden ist. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Nichtigkeit der am 27. Februar 2012 von der Gesellschafterversammlung der P.

B.

GmbH & Co. [X.] mit den Stimmen der [X.] gefassten [X.].
Die P.

B.

GmbH & Co. [X.] ist ein Familienunternehmen, das [X.] herstellt und diese vor allem unter der Marke "[X.]

" vertreibt. Das Unternehmen wurde zunächst vom Vater des [X.] und seit dessen Tod im 1
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-

Jahre 1990 von seiner Mutter, Frau W.

B.

, geführt. Im Rahmen der Umwandlung der P.

B.

[X.] in die P.

B.

GmbH & Co.
[X.] 1994/1995 wurde der Kläger Kommanditist der [X.] und Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.], der P.

B.

Verwal-tung GmbH. Frau W.

B.

, ebenfalls Kommanditistin der [X.] und Gesell-schafterin und Geschäftsführerin der [X.],
hielt an der P.

B.

GmbH & Co. [X.] zuletzt
einen Anteil von 51 %. Am Stammkapital der P.

B.

Verwaltung GmbH von 60.000
DM war sie zuletzt mit einem Anteil von 36.000
DM beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag der P.

B.

GmbH & Co. [X.] enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 11 Gesellschafterbeschlüsse
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen -
soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist
-
zu ihrer Wirksamkeit einer 51
%igen kapitalmäßigen Mehrheit. Dabei gewähren je DM
1.000 der in §
5 aufge-führten Kapitalbeteiligung eine Stimme.
§
17 Verfügung über eine Beteiligung
1.
Jede Verfügung über eine Beteiligung sowie über Anteile an einer [X.] bedarf der Zustimmung der Gesellschafter-versammlung.
W.

B.

räumt P.

B.

ein Vorkaufsrecht
in Höhe von 20
% ih-rer kapitalmäßigen Beteiligung ein.
§
18 Tod eines Kommanditisten
1.
Stirbt der Kommanditist, so wird die Gesellschaft von dem verbleiben-den Gesellschafter fortgeführt.
Die Gesellschafter haben in ihren Erbregelungen sicherzustellen, dass ein Übergang des GmbH-Anteils auf den verbleibenden Gesellschaf-ter erfolgt."

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4
-

Der Gesellschaftsvertrag der P.

B.

Verwaltung
GmbH enthält u.a. folgende Bestimmungen:

11 Gleiche Beteiligung bei GmbH und
[X.]
(1)
Wenn die GmbH als geschäftsführende persönlich haftende Gesell-schafterin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist, an der die [X.] als Kommanditisten beteiligt sind, sind die [X.] und der [X.] verpflichtet, am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der [X.] im gleichen Verhältnis betei-ligt zu sein.
Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, gilt das Nach-stehende.
(2)
Die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen [X.] zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterver-sammlung.
Die Gesellschafter sind zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn die übrigen in diesem Gesellschaftsvertrag dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und wenn der Erwerber gleichzeitig so am Kommanditkapital der [X.] beteiligt wird, dass er nach [X.] der Übertragung am Stammkapital der GmbH und am [X.] der [X.] im gleichen Verhältnis beteiligt ist.
(3)
Geschäftsanteile eines Gesellschafters,
der -
gleich aus welchem Grund
-
nicht (mehr) im gleichen Verhältnis am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der [X.] beteiligt ist, können einge-zogen werden, soweit dies erforderlich ist, um das gleiche Verhältnis wieder herzustellen. Dabei bleiben Differenzen von weniger als DM
100,--
eines GmbH-Anteiles außer Betracht. Ist der Gesellschafter nicht (mehr) am Kommanditkapital der [X.] beteiligt, so ist seine Betei-ligung an der GmbH vollständig einzuziehen."
Im Zuge der Verlegung des Firmensitzes kam es 2006/2007 zu [X.] zwischen
dem Kläger und seiner Mutter.

Am 25.
Mai
2007 erteilte Frau [X.] ihrer Tochter P.

Bü.

sowie deren [X.] und ihrem Enkel, dem Rechtsanwalt Dr.
B.

Bü.

,
eine [X.] zu ihrer gemeinschaftlichen
Vertretung, die im Innenverhältnis für den Fall gelten sollte, dass Frau B.

an der Regelung ihrer Angelegen-heiten aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gehindert sein sollte.
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5
-

Am 19.
Dezember 2007 ließ Frau B.

einen Vertrag beurkunden, nach dem sie u.a. ihre Anteile an der P.

B.

GmbH & Co. [X.] und an der P.

B.

Verwaltung GmbH in die Beklagte einbrachte, an der sie den ein-zigen Kommanditanteil hielt und Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH war. Unter Ziffer
7.1 des [X.] heißt es:
"Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur ein-heitlich erfolgen und
sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustim-mung der P.

B.

GmbH & Co. [X.] sowie die der P.

B.

Ver-waltung GmbH zu der Abtretung des GmbH-Anteils."
In den
von Frau B.

am 21.
Januar
2008 einberufenen Gesellschaf-terversammlungen
der P.

B.

Verwaltung GmbH und der P.

B.

GmbH & Co.
[X.] beschloss Frau B.

mit ihrer Mehrheit gegen die Stimmen des [X.] [X.]eils die Zustimmung
zu diesem Übertragungsvertrag.
Am 22.
Januar 2008 ließ Frau B.

eine Änderung zum Übertra-gungsvertrag vom 19.
Dezember 2007 beurkunden, die wie folgt lautet:
"Zum Zwecke der Klarstellung und Ergänzung wird §
7.1 des [X.] aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
7.1
Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der P.

B.

GmbH & Co. [X.] sowie die der P.

B.

Verwaltung GmbH zu der Abtretung des Kommanditanteils und des GmbH-Anteils.
Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sind ferner aufschiebend bedingt durch die Eintragung der [X.] (=
Beklagte) als Kommanditistin im [X.] den Kommanditanteil.
Die [X.]en sind berechtigt, jederzeit auf sämtliche oder einzelne der vorstehend in dieser Ziffer 7.1 genannten Bedingungen zu ver-

."

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6
-

Am 23.
Januar
2008 erklärte Frau B.

aufgrund der ihr in den [X.] erteilten Ermächtigung sowie als Geschäftsführe-rin der P.

B.

Verwaltung GmbH die Zustimmung zu den im Vertrag vom 19.
Dezember 2007/22. Januar 2008 enthaltenen Übertragungen der Gesell-schaftsanteile. In der Folgezeit beantragte Frau B.

weder die Eintragung der [X.] als Kommanditistin der P.

B.

GmbH & Co. [X.] ins Han-delsregister noch erklärte sie den Verzicht auf die am 22.
Januar 2008 aufge-stellte (weitere) aufschiebende Bedingung.
Im Laufe des Jahres 2010 erkrankte Frau B.

und (jedenfalls)
im [X.] war sie nicht mehr geschäftsfähig, wobei sich ihr [X.] durch einen Ende November erlittenen Schlaganfall noch verschlech-terte. Datiert auf den 1.
Dezember 2011 hielten Dr.
B.

Bü.

und P.

Bü.

aufgrund der ihnen von Frau B.

erteilten Vorsorgevollmacht eine Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH der
[X.]
ab. Sie beriefen Frau B.

als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ab und bestellten Dr.
B.

Bü.

zum Geschäftsführer. Ferner erklärte Dr.
B.

Bü.

"in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des §
181 BGB befreiter Geschäftsführer der W.

B.

Verwaltungs GmbH",
auf den Eintritt der
am 22. Januar 2008 eingefügten wei-teren
aufschiebenden Bedingung zur Wirksamkeit des [X.] vom 19.
Dezember 2007 zu verzichten. Außerdem erklärten Frau Bü.

und Herr Dr.
Bü.

unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht für Frau B.

ebenfalls den Verzicht auf den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung. Sämtliche Erklärungen sind mit dem Datum 1.
Dezember 2011 und der [X.] 7.40
Uhr versehen. Am 3.
Dezember
2011 verstarb Frau W.

B.

.
Die Beklagte meint, entgegen der Ansicht des [X.] habe Frau B.

am 23.
Januar
2008 wirksam die Zustimmung zur Übertragung des GmbH-
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-

und des Kommanditanteils erklärt,
und
aufgrund des Verzichts vom 1.
Dezember 2011 auf die weitere aufschiebende Bedingung des Einbrin-gungsvertrages
(7.1 Abs. 2)
sei sie Gesellschafterin der P.

B.

GmbH & Co. [X.] und der P.

B.

Verwaltung GmbH
geworden.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, die Beklagte sei Gesellschafterin der P.

B.

GmbH & Co.
[X.] und der P.

B.

Verwaltung GmbH
geworden. Die Bedingungen des Einbrin-gungsvertrages vom 19. Dezember 2007/22. Januar 2008 seien eingetreten, da Frau W.

B.

die Anteilsübertragungen mit einfacher Mehrheit in bei-den Gesellschaften habe beschließen können,
und die am 1.
Dezember 2011 abgegebenen Verzichtserklärungen auch im Namen der [X.] abgegeben und formfrei wirksam seien.
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entschei-dungserheblicher Weise den Anspruch des
[X.] auf rechtliches Gehör ver-letzt (Art. 103 Abs. 1 GG), indem es die vom Kläger hinsichtlich der Auslegung des Gesellschaftsvertrags der P.

B.

GmbH & Co.
[X.] benannten [X.] nicht vernommen hat.
Nach der Regelung in
7.1 Abs. 1 des [X.] vom 19.
Dezember 2007/22. Januar 2008 stehen die Wirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils der W.

B.

an der P.

B.

Verwaltung GmbH und der
Übertragung des Kommanditanteils der W.

B.

an der P.

B.

GmbH & Co.
[X.], wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der P.

B.

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-
8
-

GmbH
& Co.
[X.] zu der Übertragung des Kommanditanteils der W.

B.

auf die Beklagte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Zustimmung sei wirksam erteilt worden, ist rechtsfehlerhaft.
1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass für die Auslegung von Personengesellschaftsverträgen, die sich nicht auf [X.] beziehen, die allgemeinen Regeln der §§
133, 157 BGB gelten. Ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten [X.]en geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor ([X.], Urteil vom 21.
Oktober
2014 -
II
ZR
84/13, [X.], 2231 Rn.
24, 32; Urteil vom 1.
März
2011

[X.], [X.], 806 Rn.
20, [X.]. [X.]). Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein übereinstimmender Wille der Gesellschaf-ter W.

und P.

B.

, dass Anteile an der Kommanditgesellschaft ge-mäß §
17 Nr.
1 des Gesellschaftsvertrages nur mit Zustimmung aller (hier: beider) Gesellschafter übertragen werden könnten, sei nicht feststellbar, be-ruht jedoch auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art.
103 Abs.
1
GG. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass der Vor-trag des [X.] zu dem insoweit bestehenden übereinstimmenden Willen eine innere Tatsache betrifft, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die [X.]en ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben, oder entsprechende
Indizien benannt werden
(st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 26.
April
2010

II
ZR
60/09, [X.], 1443 Rn.
9; Urteil vom 29. März 1996, -
II ZR 263/94, [X.]Z 132, 263, 266 [X.]). Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderun-gen an die Schlüssigkeit des insoweit erforderlichen
Vortrags überspannt und deshalb zu Unrecht die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen als unzulässigen Ausforschungsbeweis gewertet und abgelehnt.

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9
-

a) Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zeugen E.

und M.

die einzelnen Regelungen des Gesellschaftsvertrags der [X.] "mit den [X.]en

17 des [X.] aufgenommen worden sei, weil davon ausgegangen worden sei, dass jede Änderung und Ergänzung des Vertrages und damit auch eine Veränderung des Gesellschafterbestandes ohnehin der Einstimmigkeit bedurft hätte, wie es der damaligen Rechtsprechung entsprochen habe. Nach der vom Berufungsgericht verwerteten eidesstattlichen Versicherung war der Zeuge E.

zwar nicht federführend mit der Gestaltung der Gesellschaftsverträge
befasst;
dies war der Zeuge M.

.
Er ist aber nach seinen Angaben
zu Fragen der steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Gestaltung hinzugezogen worden und hat
die Sachverhalte
diverse Male mit [X.]

, Frau B.

und dem Kläger gemeinsam in seinem Büro diskutiert. In diversen Gesprächen im Dezember 1994 hat
er nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung insbesondere die personalistische Bindung des Gesellschaftsvertrages besprochen und erläutert.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger damit aus-reichende Umstände dargelegt, auf Grund derer
die Zeugen Kenntnis von dem übereinstimmenden Willen der Gesellschafter erlangt haben
können. Das [X.] hat verkannt, dass der Kläger bereits
mit der Anwesenheit der [X.] Zeugen bei den Vertragsverhandlungen ein hinreichendes Indiz für die Vereinbarung der Einstimmigkeit und die Äußerung eines entsprechenden Wil-lens seitens der Gesellschafter genannt hat. Einer [X.], die hinsichtlich inne-rer Tatsachen bei einer bestimmten Person die Beweislast trägt, steht es frei, andere Personen, denen gegenüber sich die betreffende Person geäußert hat, als Zeugen zu benennen und so einen mittelbaren Beweis der inneren [X.] anzustreben (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1992 -
VII ZR 78/91, [X.], 2489, 2490 [X.]).
17
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2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG
ist ent-scheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.] nach Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen zu der Überzeugung gelangt wäre, dass die Gesellschafter bei Abschluss des [X.] übereinstimmend gewollt haben, dass jeder von ihnen seinen Kommanditanteil nur mit Zustimmung des anderen Gesellschaf-ters solle übertragen können. Dann wäre in der Gesellschafterversammlung vom 21. Januar 2008 kein wirksamer Beschluss zur Übertragung des [X.] W.

B.

auf die Beklagte gefasst worden. Damit würde es bereits an der Erfüllung der ersten aufschiebenden Bedingung (7.1 Abs.
1) des [X.], der Zustimmung der P.

B.

GmbH & Co.
[X.] zur Anteilsübertragung
an die Beklagte,
fehlen, ohne dass es auf die Frage der Wirksamkeit des
Verzichts auf die zweite aufschiebende Bedingung (7.1 Abs. 2) ankäme. Die Beklagte wäre nicht Gesellschafterin der P.

B.

GmbH & Co.
[X.] geworden. Ebenso wäre wegen der in 7.1 Abs. 1 des [X.] geregelten Abhängigkeit der Wirksamkeit der Übertragung des Anteils von W.

B.

an der P.

B.

Verwaltung GmbH auf die Beklagte von

19
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11
-

der Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils der GmbH-Anteil gleichfalls nicht auf die Beklagte übergegangen. Als Nichtgesellschafterin hätte sie weder die Gesellschafterversammlung der P.

B.

GmbH & Co.
[X.] vom 27.
Februar
2012 wirksam einberufen noch dort wirksame Beschlüsse [X.] können.

Strohn
[X.]
Reichart

[X.]
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2013 -
40 O 41/12 -

O[X.], Entscheidung vom 03.04.2014 -
I-6 [X.] -

Meta

II ZR 125/14

21.04.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. II ZR 125/14 (REWIS RS 2015, 12354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12354

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