Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2008, Az. IX ZR 48/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5284

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 48/07 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 28. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 160.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens war nicht entschei-dungserheblich. Der Begriff des rechtmäßigen Alternativverhaltens umschreibt Fälle, in denen der Schuldner sich darauf beruft, er hätte die schädigende Handlung anders als unrechtmäßig auch rechtmäßig vornehmen können (vgl. etwa [X.], [X.]. § 249 Rn. 56; Zugehör/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Der Kläger hätte das Darlehen jedoch 2 - 3 - am 3. Dezember 2003 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Auszahlung freigeben dürfen. Der geltend gemachte Schaden rührt aus der vorzeitigen Frei-gabe her, nicht aus der behaupteten fehlenden Werthaltigkeit der teils nicht einmal wirksam abgetretenen Grundschulden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 513/04 - [X.], Entscheidung vom 13.02.2007 - [X.]/06 -

Meta

IX ZR 48/07

28.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2008, Az. IX ZR 48/07 (REWIS RS 2008, 5284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5284

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