Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 44/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 715

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[X.][X.] ([X.]) 13/09 [X.] ([X.]) 44/09 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], den [X.] [X.] und die [X.]in [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 9. November 2009 beschlossen: Die sofortigen [X.]eschwerden des Antragstellers gegen die [X.]e-schlüsse des I[X.] [X.]s des [X.]s in der [X.] vom 9. Januar 2009 und 9. März 2009 wer-den zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für die [X.]eschwerdeverfahren wird auf jeweils 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der im Jahr 1944 geborene Antragsteller war von 1974 bis 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Danach war er als [X.]erater und Dozent tätig. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts [X.].

vom 3. Februar 2006 ( ) wurde der Antragsteller wegen [X.]etruges, versuchter [X.] - 3 - gung sowie wegen falscher Verdächtigung in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde; die [X.]ewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Das Urteil stützte sich auf das Geständnis des Antragstellers in der Hauptverhandlung und berücksichtigte dies strafmildernd. Der Antragsteller er-klärte in der Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht. Mit Antrag vom 22. März 2007 begehrte der Antragsteller seine [X.] zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit [X.]escheid vom 19. September 2007 ab. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit [X.]eschluss vom 9. Januar 2009 zurückgewie-sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde im Verfahren [X.] ([X.]) 13/09, mit der er seine Wiederzulassung zur Rechtsan-waltschaft begehrt. 2 Während des gerichtlichen Verfahrens beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli, 18. August, 4. September, 6. September und 17. Okto-ber 2008 erneut seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die [X.] wies diese Anträge mit [X.]escheid vom 4. Dezember 2008 als unzuläs-sig zurück. Der [X.] hat den dagegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung mit [X.]eschluss vom 9. März 2009 zurückgewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen diesen [X.]eschluss des Anwalts-gerichtshofs ist Gegenstand des Verfahrens [X.] ([X.]) 44/09. Der [X.] hat die [X.]eschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung [X.]. 3 - 4 - I[X.] 4 Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers im Verfahren [X.] ([X.]) 13/09 ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] der Antragsgegnerin vom 19. September 2007 mit Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch zum gegenwärtigen [X.]punkt noch keinen Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 7 Nr. 5 [X.]RAO). 1. Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensrügen verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Dies gilt insbesondere für die [X.] der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie der fehlerhaften [X.]esetzung des Anwalts-gerichtshofs. 5 a) Das [X.]eschwerdeverfahren richtet sich nach dem im [X.]punkt der [X.] Verfügungen geltenden Verfahrensrecht (§ 215 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]RAO in der Fassung des [X.] im an-waltlichen und notariellen [X.]erufsrecht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, [X.]G[X.]l. I 2449, 2456). Der [X.] entscheidet danach als [X.]eschwerdege-richt in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Ver-fahren (§ 42 Abs. 5 und 6 [X.]RAO a.F.), mithin als Tatsacheninstanz. Er hat [X.] die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne [X.]in-dung an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen. Ein etwaiger Verfah-rensfehler des [X.]s wird deshalb durch das verfahrensfehler-freie [X.]eschwerdeverfahren geheilt (st. Rspr.; [X.]GHZ 77, 327, 329; [X.]eschl. v. 29. November 1993 - [X.] ([X.]) 34/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 47; [X.]eschl. v. 24. Ok-tober 1994 - [X.] ([X.]) 30/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 76 f.; [X.]eschl. v. 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 10/00, NJW-RR 2001, 1642). 6 - 5 - 7 b) Somit ist insbesondere ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller vor dem [X.] rechtliches Gehör erhalten hat. Auch der Frage, ob etwa vorliegende Fehler bei den Vorstandswahlen der Antragsgegnerin auf die [X.]esetzung des [X.]-wahlausschusses der

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und in der Folge auf die [X.]esetzung des [X.]s durchschlagen, braucht aus den genannten Gründen nicht nachgegangen zu werden. Da mit dem [X.]eschwerdeverfahren eine zweite Tatsacheninstanz eröffnet wird, ist selbst im Falle einer nicht vor-schriftsmäßigen [X.]esetzung des erstinstanzlichen Gerichts eine eigene Sach-entscheidung des [X.]eschwerdegerichts möglich ([X.]GHZ 77, 327, 329; ebenso für das [X.]erufungsverfahren nach der ZPO [X.]GH, Urt. v. 17. März 2008 - [X.], [X.], 1672). Schon aus diesem Grunde dringt der Antragsteller mit seiner Rüge, die [X.] des [X.]s seien aus verschiedenen Gründen nicht wirksam ernannt worden, im [X.]eschwerdeverfahren nicht durch. Eine Aufhebung käme nur in [X.]etracht, wenn der [X.]eschluss des [X.]s wegen der geltend gemachten Fehler bei der Wahl der [X.] nichtig wäre; dies ist jedoch nicht der Fall ([X.]GHZ 77, 327, 329; [X.]VerfG NJW 1985, 125; [X.]GHSt 33, 126, 127). 2. Die Rechtmäßigkeit des [X.]es vom 19. September 2007, der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer am 5. September 2007 gefasst worden war, wird durch die derzeit laufenden Anfechtungsverfahren, die sich gegen die Gültigkeit der Vorstandswahlen der Antragsgegnerin für das [X.] richten, nicht in Frage gestellt . 8 a) Zum einen sind diese Wahlanfechtungsverfahren, in denen allerdings der [X.] durch [X.]eschluss vom 24. Juni 2009 die Wahl zum [X.] der

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vom 22. Mai 2007 für ungültig erklärt hat, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Schon aus [X.] - 6 - sem Grunde sind die Vorstandswahlen für das vorliegende [X.]eschwerdeverfah-ren weiterhin als gültig zu behandeln. Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung sieht in §§ 90, 91 [X.]RAO ein besonderes Wahlanfechtungsverfahren vor, in dem [X.] zu befinden ist, ob etwa festgestellte Verstöße gegen das Gesetz oder die Satzung die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben. Solche Verstöße führen also nicht ohne weiteres, sondern nur dann zur Nichtigkeit der Wahl, wenn diese Rechtsfolge in dem Verfahren nach §§ 90, 91 [X.]RAO rechtskräftig ausgespro-chen wurde ([X.]/Weyland, [X.]RAO, 7. Aufl., § 90 Rdn. 9). Dies schließt die inzidente Prüfung der Gültigkeit der Wahl in einem anderen Verfahren aus (vgl. [X.]VerwGE, 108, 169 für das Wahlprüfungsverfahren nach der Handwerksord-nung). b) Aber auch dann, wenn die Vorstandswahl für das [X.] rechts-kräftig für ungültig erklärt werden sollte, hätte dies auf die Wirksamkeit der bis dahin unter Mitwirkung der unwirksam gewählten Mitglieder zustande gekom-menen [X.]eschlüsse keinen Einfluss. 10 Das [X.]undesverfassungsgericht hat entschieden, dass Handlungen eines rechtlich nicht mehr existierenden ([X.]VerfGE 1, 14, 38) oder fehlerhaft [X.] ([X.]VerfGE 34, 81, 103) sowie eines nichtig gewählten Kreistags oder Gemeinderats ([X.]VerfGE 3, 41, 44) gleichwohl rechtsbeständig und ver-bindlich bleiben. Im [X.] daran hat das [X.]undesverwaltungsgericht ent-schieden, dass der schwebende Einspruch gegen die Wahl der Vollversamm-lung der Handwerkskammer der Gültigkeit eines von der Vollversammlung ge-fassten [X.]eschlusses nicht entgegensteht ([X.]VerwGE 108, 169). Diese Recht-sprechung, der sich der [X.] anschließt, ist auch auf die [X.]eschlüsse des [X.]s einer Rechtsanwaltskammer anwendbar. Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1 [X.]RAO). Sie nimmt, ins-besondere in Verfahren über die Erteilung und den Widerruf der Zulassung zur 11 - 7 - Rechtsanwaltschaft (§§ 6 ff. [X.]RAO), hoheitliche Aufgaben in mittelbarer Staats-verwaltung wahr, und zwar in erster Linie durch ihren von der Kammerver-sammlung gewählten Vorstand (§§ 63 Abs. 1, 64 [X.]RAO), dem diese Aufgaben zugewiesen sind (§§ 73, 74 [X.]RAO). Führte die erfolgreiche Anfechtung einer Vorstandswahl rückwirkend zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der von dem Vorstand zuvor gefassten [X.]eschlüsse, so hätte dies erhebliche Rechtsunsi-cherheit zur Folge. Für die nicht kalkulierbare Dauer des [X.] wäre die Funktionsfähigkeit der Rechtsanwaltskammer nicht mehr ge-währleistet. Dies wäre mit dem vom [X.]undesverfassungsgericht hervorgehobe-nen [X.]edürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar. Die bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Wahl gefassten [X.]eschlüsse des [X.]s haben daher trotz der für nichtig erklärten Wahl des Vorstands [X.]estand. c) Da es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht darauf an-kommt, ob die Vorstandswahlen zu einem späteren [X.]punkt für nichtig erklärt werden, bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine [X.]e-denken dagegen, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren durch ihren Präsidenten wirksam vertreten wird (§ 80 Abs. 1 [X.]RAO). Hinzukommt, dass dessen Wahl durch den Vorstand (§ 78 [X.]RAO) nicht Gegenstand des lau-fenden Wahlanfechtungsverfahrens ist; schon aus diesem Grund ist sie als gül-tig zu behandeln. Es besteht deshalb kein Anlass, für die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller beantragt hat, einen Prozesspfleger zu bestellen. Darauf ist der Antragsteller bereits mit Schreiben des [X.]s vom 24. September 2009 hingewiesen worden. 12 3. Nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der [X.]ewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die 13 - 8 - Antragsgegnerin und der [X.] haben diese Voraussetzungen mit Recht bejaht. Der Versagungsgrund besteht auch weiterhin. 14 a) Der [X.]ewerber erscheint dann unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 [X.]RAO, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie [X.]ablauf und zwischenzeitlicher Füh-rung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar [X.] lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des [X.]ewerbers nach beruf-licher und [X.] Eingliederung und das durch das [X.]erufsrecht gestützte Inte-resse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des [X.] einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Dabei kann auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder minder langen [X.] durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an [X.]e-deutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindern kann. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit be-gründenden Verhalten und dem [X.]punkt liegen müssen, in dem eine Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine [X.] Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine ein-zelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den [X.]ewerber sprechenden Umstände (st. Rspr.; vgl. [X.]sbeschluss vom 3. November 2008 - [X.] ([X.]) 1/08, juris, [X.]. 4 m.w.N.). b) Von diesen Grundsätzen sind die Antragsgegnerin und der [X.] ausgegangen. Sie haben mit Recht angenommen, dass die der [X.] vom 3. Februar 2006 zugrunde liegenden Straftaten des Antragstellers, die dieser in den Jahren 2000 bis Anfang 2003 begangen hat, so schwerwie-gend sind, dass sie der Wiederzulassung des Antragstellers zur [X.] gemäß § 7 Nr. 5 [X.]RAO noch entgegenstehen. Dies gilt im [X.]eschwerde-15 - 9 - verfahren weiterhin. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. 16 aa) Der Antragsteller räumt in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2009 selbst ein, dass in seiner Person zum [X.]punkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ein Grund für die Versagung der Zulassung nach § 7 [X.]RAO vorgelegen habe. Soweit er dessen ungeachtet die Rechtmäßigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung mit der [X.]ehauptung angreift, das Geständnis in der Hauptverhandlung am 3. Februar 2006 sei unter Zwang erfolgt und des-halb von ihm am 4. November 2008 und nochmals am 1. März 2009 widerrufen worden, ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zum Verhalten des [X.] der Staatsanwaltschaft während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung sowie aus den Strafakten weder Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln des [X.] gegenüber dem Antragsteller noch dafür, dass sich der Antragsteller der Wahrheit zuwider der ihm zur Last gelegten Straftaten bezichtigt hätte. [X.]ei Würdigung aller Umstände ist der [X.] davon überzeugt, dass der Antragsteller aufgrund zutreffender Tatsachen-feststellungen und damit zu Recht wegen [X.]etrugs, versuchter Nötigung und falscher Verdächtigung in drei Fällen verurteilt worden ist. Der Antragsteller hat sich damit eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts auszuüben. [X.]) Die in den Jahren 2000 bis Anfang 2003 begangenen Straftaten ste-hen der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weiterhin entgegen. 17 Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist bei gravierenden Straftaten, wie sie auch hier vorliegen, ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdig-keit begründenden Straftat des [X.]ewerbers und dessen Zulassung zur [X.] von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich (vgl. zuletzt [X.]s-18 - 10 - beschluss vom 15. Juni 2009 - [X.] ([X.]) 59/08, juris, zu einem mit dem [X.] Sachverhalt vergleichbaren Fall einer Verurteilung zu einer zur [X.]ewäh-rung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen falscher un-eidlicher Aussage, versuchtem (Prozess-)[X.]etrug, falscher Verdächtigung, [X.] einer Straftat und Verleumdung). Dieser Regelzeitraum, der im [X.] Fall auch im [X.]eschwerdeverfahren noch nicht abgelaufen ist, kann [X.] unterschritten werden, wenn das Interesse des [X.]ewerbers an seiner beruflichen und [X.] Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Um-stände unter [X.]erücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; das ist der Fall, wenn der [X.]ewerber die Gewähr dafür bietet, dass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. [X.]sbeschluss vom 3. November 2008, aaO, [X.]. 6 m.w.N.; [X.]sbeschluss vom 15. Juni 2009, aaO, unter [X.]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Auch wenn der [X.] seit den Straftaten, die zu seiner Verurteilung im Jahr 2006 führten, nicht wieder straffällig wurde, ist die Prognose, dass die [X.]elange der [X.] und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr gefährdet werden, noch nicht gerechtfertigt. Dies hat der [X.] unter sorgfältiger und umfassen-der Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Antragsteller sprechen-den Umstände zutreffend beurteilt. Darauf nimmt der [X.] [X.]ezug. 19 Die Feststellung, dass der Antragsteller bereits die Gewähr dafür bietet, dass er nicht wieder straffällig werden wird, kann auch im [X.]eschwerdeverfahren schon deshalb nicht getroffen werden, weil die [X.]ewährungszeit von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist. Im Hinblick darauf kommt der bisher [X.] nach der Verurteilung, wie der [X.] mit 20 - 11 - Recht angenommen hat, kein entscheidendes Gewicht zu, weil der [X.] noch unter dem Druck der zur [X.]ewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 1. März 1993 - [X.] ([X.]) 49/92, [X.]RAK-Mitt. 1993, 102, unter [X.]; [X.]GH, [X.]eschl. v. 6. November 2006, [X.] ([X.]) 87/05, juris). Hinzu kommt, dass der Antragsteller, wie unter [X.] [X.] ausgeführt, nicht bereit ist, seine Straftaten einzugestehen und sich davon zu distanzieren; auch dies fällt zu seinen Lasten ins Gewicht (vgl. [X.]sbeschluss vom 15. Juni 2009, aaO). Nicht ausreichend für eine Wiederzulassung des Antragstellers zum gegenwär-tigen [X.]punkt ist demgegenüber, dass der Antragsteller in den Jahren 1974 bis 1985, als er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, nicht straffällig gewor-den war und er die späteren Straftaten in einer [X.] begangen hat, in der er nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Auch das Alter des Antragstellers gibt keine Veranlassung zu einer anderen [X.]eurteilung. Der [X.] hält bei [X.] aller Umstände ebenso wie der [X.] die [X.] noch nicht für gekommen, es dem Antragsteller zu ermöglichen, den Rechtsanwaltsberuf wie-der auszuüben. II[X.] Die sofortige [X.]eschwerde im Verfahren [X.] ([X.]) 44/09 ist zulässig, hat aber ebenfalls keinen Erfolg. Auch der [X.]eschluss des [X.]s vom 9. März 2009 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Insoweit gilt nichts Anderes als für den [X.]eschluss vom 9. Januar 2009. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2008 mit Recht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzu-lässig angesehen, weil der Anspruch des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, den er mit seinen Anträgen vom 30. Juli, 18. August, 4. September, 6. September und 17. Oktober 2008 erneut geltend macht, [X.] - 12 - reits Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Versa-gungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2009 ist und das ge-richtliche Verfahren über diesen Antrag noch nicht abgeschlossen ist (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO, 7. Aufl., § 11 Rdn. 7). Im Übrigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den erneuten [X.] vom 4. Dezember 2008 auch unbegründet, weil der Antragsteller, wie unter [X.] [X.], derzeit keinen Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hat. - 13 - IV. 22 Den Geschäftswert für die [X.]eschwerdeverfahren setzt der [X.] entge-gen dem Antrag des Antragstellers auf 50.000 • fest. Dies entspricht der stän-digen Rechtsprechung des [X.]s in Verfahren über die Zulassung zur [X.]. Das Alter des Antragstellers gibt keine Veranlassung, davon ab-zuweichen. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der [X.] in sei-nem vom Antragsteller angeführten [X.]eschluss vom 18. November 1996 ([X.] ([X.]) 25/96, juris) den Geschäftswert ausnahmsweise niedriger angesetzt hat, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. [X.] [X.][X.]
Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

AnwZ (B) 44/09

09.11.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 44/09 (REWIS RS 2009, 715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 715

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