Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. AnwZ (B) 59/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3101

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[X.][X.] ([X.]) 59/08 vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Frellesen, die [X.] und [X.], die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 15. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] [X.]s vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulas-sung wurde im Jahr 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO wegen fehlender [X.]e-rufshaftpflichtversicherung widerrufen. Der Widerruf wurde bestandskräftig. 1 - 3 - Durch Urteil des [X.]vom 5. Juli 1999 wurde der Antragsteller wegen mehrerer Vergehen - u.a. falscher uneidlicher Aussage, versuchtem (Prozess-)[X.]etrug, falscher Verdächtigung, Vortäuschen einer Straf-tat und Verleumdung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde; dem [X.] wurde für die Dauer von drei Jahren ein [X.]erufsverbot als Rechtsan-walt erteilt. Das Urteil, das auf dem Geständnis des Antragstellers und seines Mitangeklagten beruhte, wurde nach Rechtsmittelverzicht des Antragstellers am Tag der Verkündung rechtskräftig. Der Antragsteller widerrief den [X.] ein halbes Jahr später und legte Revision ein. Das Rechtsmittel wurde mit [X.]eschluss des [X.]undesgerichtshofs vom 17. Oktober 2000 - 4 StR 360/00 - als unzulässig verworfen. 2 Mit Antrag vom 3. Juni 2002 begehrte der Antragsteller erstmals seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Antrag hatte wegen der [X.] Verurteilung des Antragstellers keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - [X.] ([X.]) 16/03, [X.]). Am 27. Juni 2007 beantragte der Antragsteller erneut die Wiederzulassung zur [X.]. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit [X.]escheid vom 30. Juli 2007 wiederum ab. 3 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. 4 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den erneuten Antrag auf 5 - 4 - Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter [X.]erufung auf den [X.] des § 7 Nr. 5 [X.]RAO mit Recht zurückgewiesen. 6 1. Nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der [X.]ewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der [X.]ewerber erscheint dann unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 [X.]RAO, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheb-lichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des [X.]ewerbers nach beruflicher und [X.] Eingliederung und das durch das [X.]erufsrecht geschützte Interesse der Öffent-lichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des [X.] einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an [X.]edeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den [X.]ewerber sprechenden Umstände (st. Rspr., zuletzt [X.] vom 3. November 2008 - [X.] ([X.]) 1/08, juris, [X.]. 4 m.w.[X.]) 2. Von diesen Grundsätzen sind die Antragsgegnerin und der [X.] ausgegangen. Sie haben mit Recht angenommen, dass die erhebli-chen Straftaten des Antragstellers dessen Wiederzulassung zur [X.] weiterhin entgegenstehen. Das [X.]eschwerdevorbringen des Antragstel-lers rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. 7 - 5 - a) Der Senat hat bereits in seinem den ersten Wiederzulassungsantrag betreffenden [X.]eschluss vom 12. Januar 2004 ([X.] ([X.]) 16/03, aaO) ausge-führt, dass sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts auszuüben. An dieser [X.]eurteilung, auf die [X.]ezug genommen wird, hält der Senat fest. Vergeb-lich bestreitet der Antragsteller weiterhin - wie bereits in dem ersten [X.] - die ihm in dem rechtskräftigen Strafurteil des [X.]zur Last gelegten Straftaten. Er macht geltend, er habe insoweit kein Geständnis abgelegt, sondern lediglich auf Anraten seines Verteidigers eine von diesem verlesene "geständnisgleiche Erklärung" unterzeichnet; seine Verurteilung sei nicht aufgrund der angeklagten Gründe, sondern "aus Gründen der [X.]" erfolgt. Dieses Vorbringen vermag Zweifel an der [X.] der Verurteilung des Antragstellers nicht zu erwecken. [X.]ereits im ersten Wiederzulassungsverfahren ist der Senat aufgrund der ihm obliegenden Prü-fung des rechtskräftigen Strafurteils unter [X.]erücksichtigung der Prozessge-schichte und der Aktenlage des Strafverfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller aufgrund zutreffender Tatsachenfeststellungen verurteilt worden ist (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004, aaO, unter 2). Daran hat sich seitdem nichts geändert. Es bestehen weiterhin keine objektiv greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller der Wahrheit zuwider gewichti-ger Straftaten - und damit zugleich schwerwiegender [X.]erufsrechtsverstöße - bezichtigt hätte. Der Senat hat bei der gegebenen Sachlage auch im vorliegen-den Wiederzulassungsverfahren keinen Anlass, die vom Antragsteller angebo-tenen Zeugen zu vernehmen. 8 b) Die vom Antragsteller begangenen Straftaten stehen der Wiederzulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weiterhin entgegen. 9 - 6 - Der Senat hat bei gravierenden Straftaten, wie sie auch hier vorliegen, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des [X.]ewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - [X.] ([X.]) 8/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.[X.]). Dieser Zeitraum kann aber unterschritten werden, wenn das Interesse des [X.]e-werbers an seiner beruflichen und [X.] Eingliederung bei einer Gesamt-würdigung der Umstände unter [X.]erücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; das ist der Fall, wenn der [X.]ewerber die Ge-währ dafür bietet, dass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008, aaO, [X.]. 6 m.w.[X.]). Ein solcher [X.] liegt hier nicht vor. 10 Auch wenn der Antragsteller seit den in den Jahren 1996 und 1997 [X.] Straftaten nicht wieder straffällig wurde, ist die Prognose, dass die [X.]elange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr gefähr-det werden, derzeit nicht gerechtfertigt. Dies hat der [X.] unter sorgfältiger und umfassender Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände zutreffend beurteilt. Darauf nimmt der Senat [X.]ezug. Das Vorbringen des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfahren gibt auch insoweit keinen Anlass für eine davon abweichende [X.]eurteilung. Die [X.]e-schwerdebegründung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der [X.] seine früheren Straftaten weiterhin leugnet. Die darin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit des Antragstellers steht einer günstigen Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers entgegen. Der Senat teilt [X.] - auch unter [X.]erücksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefoch-tenen Entscheidung - die Auffassung des [X.]s, dass der [X.] - 7 - tragsteller noch nicht hinreichende Gewähr dafür bietet, dass er sich in Zukunft als wieder zugelassener Rechtsanwalt an Recht und Gesetz halten würde. Das Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat rechtfertigt angesichts der Gesamtumstände keine andere [X.]eurteilung. [X.][X.][X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 - [X.] 3/07 -

Meta

AnwZ (B) 59/08

15.06.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. AnwZ (B) 59/08 (REWIS RS 2009, 3101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3101

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