Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 3 StR 95/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2606

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[X.]/00vom5. April 2000in der [X.] zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. April 2000 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 1999 werden als unbegründetverworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] [X.] Senat:1. Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 und 4 StPO ist nicht verletzt. [X.] E. ist durch die Feststellung, er habe bei dem zwi-schenzeitlichen Verlassen der Moschee die Tatwaffe aus der Wohnung [X.]geholt, nicht überrascht worden, da bereits im [X.] der Ermittlungen der Anklage vom 19. Januar 1999 festgehalten ist,daß ein Zeuge die Fahrt zu dieser Wohnung beobachtet und beim [X.] Angeklagten in sein Kraftfahrzeug ein Geräusch wie beim [X.] ei-- 3 -ner Waffe vernommen hat. Wenn demgegenüber im [X.] selbst nurvom Holen der Waffe aus dem Fahrzeug die Rede ist, handelt es sich dahernicht um eine wesentlich andere, sondern lediglich um eine stark verkürzteDarstellung des Sachverhalts. Selbst wenn man hierin eine wesentliche Abwei-chung sehen würde, bestünde keine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 4 StPO.Denn diese besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn die Abweichung sol-che Tatsachen betrifft, in denen die gesetzlichen Merkmale des [X.] gefunden werden; nicht aber bei Feststellungen, die sich auf diePhase der Tatplanung und Vorbereitung beziehen (BGHR StPO § 265 IV Hin-weispflicht 5, 12, 15). Das [X.] einer Waffe stellt jedoch eine typi-sche Vorbereitungshandlung dar.2. Das [X.] hat bei der Anwendung des § 224 Abs. 1 StGB n.F.neben den Alternativen der Nr. 2 (gefährliches Werkzeug) und Nr. 5 (das Le-ben gefährdende Behandlung) auch die Alternative der Nr. 4 (mit einem ande-ren Beteiligten gemeinschaftlich) bejaht. Dies ist rechtlich problematisch. [X.] Fassung der Vorschrift in § 223 a Abs. 1 StGB a.F. hat die Recht-sprechung die Auffassung vertreten, daß das Zusammenwirken eines Tätersmit einem Gehilfen für die Annahme des [X.] nicht ausreicht (vgl. den Überblick bei [X.] in [X.]/[X.],StGB 25. Aufl. § 223 a Rdn. 11). Ob diese Rechtslage infolge der [X.] durch das 6. [X.] in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F (flmit einem [X.] gemeinschaftlichfl) anders zu beurteilen ist, erscheint nicht eindeu-tig, wird aber überwiegend bejaht (vgl. den Überblick bei [X.] in [X.],StGB 23. Aufl. § 224 Rdn. 7). Der Fall gibt indes dem Senat keine Veranlas-sung Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen und die Rechtsfrage zu [X.], weil es hier auf sie nicht ankommt und weder Schuld- noch [X.] 4 -spruch davon beeinflußt werden. Da zwei weitere Tatbestandsalternativen des§ 224 StGB rechtsfehlerfrei bejaht worden sind, waren die Angeklagten ohne-hin wegen gefährlicher Körperverletzung zu bestrafen. Es kann auch ausge-schlossen werden, daß sich der Wegfall einer von drei angenommenen Alter-nativen eines tateinheitlich verwirklichten Delikts auf die Bemessung der Strafeausgewirkt hat, zumal die [X.] die Strafe dem Strafrahmen des § 213StGB, der bei der Angeklagten [X.]nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildertworden ist, entnommen hat.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 95/00

05.04.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 3 StR 95/00 (REWIS RS 2000, 2606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2606

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