Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 3 StR 57/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3199

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[X.]/01vom15. März 2001in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 ge-mäß §§ 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO einstimmig [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbrin-gung von Verfahrensrügen wird auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefährlicher Körperverletzung, mit unerlaubter Ausübung dertatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mitdem Führen derselben zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.1. Wie der [X.] näher dargelegt hat, ist das [X.] unzulässig, da infolge der rechtzeitig erhobenen [X.] Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt worden war und eine von [X.] anerkannte Ausnahmesituation zur Gewährung von Wieder-einsetzung zur Ergänzung der bisherigen Revisionsbegründung nicht gegeben- 3 -ist (st. Rspr., vgl. [X.]St 1, 44; [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7). Im üb-rigen weist der Senat daraufhin, daß die sachlichrechtlichen Ausführungen indem nachgereichten Schriftsatz vom 13. Dezember 2000 unbeschadet [X.] vom Senat berücksichtigt werden konnten und mußten und daß diebeiden - verspäteten - Verfahrensrügen den Bestand des Urteils aus dennachfolgend genannten Gründen ohnehin nicht hätten gefährden [X.] Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.a) [X.] hat einen bedingten Tötungsvorsatz, der sich beiden festgestellten [X.] und den vorausgegangenen Drohungen [X.] regelrecht aufgedrängt hatte, ohne Rechtsfehler bejaht. Daß sieim Schuld- und Strafausspruch nicht berücksichtigt hat, daß sich dieser [X.] Tötungsvorsatz auf alle vier im Eingangsbereich befindlichen Gäste [X.] hatte, weil der Angeklagte auf diese Gruppe und nicht auf einen einzel-nen von ihnen gezielt und dabei seine Waffe leer geschossen hatte, weshalber wegen versuchten Totschlags in vier tateinheitlich begangenen Fällen hätteverurteilt werden müssen (vgl. [X.], [X.]. vom 6. September 2000 - 3 StR226/00), beschwert ihn [X.]) Soweit die Verteidigung beanstandet, daß die [X.] nicht [X.] des § 213 StGB bejaht hat, übersieht sie, daß dies für [X.] nachteilig gewesen wäre, da der Strafrahmen des § 213 StGB mitFreiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren höher als der zweifach gemilderteStrafrahmen nach §§ 21, 23, 49 Abs. 1, 212 StGB ist. Im übrigen weist weder- 4 -die [X.] noch die engere Strafzumessung einen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten auf.3. Die verspäteten Verfahrensrügen hätten der Revision nicht zum [X.] können. Ob der Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, daß sichder Angeklagte die Waffe zum Eigenschutz besorgt hatte, als [X.] abgelehnt werden dürfen, kann dabei offen bleiben, da die Strafzumes-sung auf einem etwaigen Fehler nicht beruhen würde. [X.] hat [X.] dem zweifach gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen unddabei lediglich ergänzend berücksichtigt, daß tateinheitlich zwei Tatbeständedes Waffengesetzes verwirklicht worden sind. Dabei hat sie jedoch rechtsfeh-lerhaft zu Gunsten des Angeklagten die Voraussetzungen einer - ohnehinrechtlich zweifelhaften - erheblichen Minderung der Schuld nach § 21 StGB aufGrund der erheblichen Alkoholisierung und Erregung des Angeklagten auch fürdie Tatbestände des bereits seit Monaten begangenen Tatbestandes der Aus-übung der tatsächlichen Gewalt und für das ebenfalls schon vor [X.] Führen der halbautomatischen Selbstladekurzwaffe angenommen.Durch diesen Fehler zu Gunsten des Angeklagten wäre eine etwaig unterblie-bene Berücksichtigung des Selbstschutzes bei der Gewichtung der [X.] mehr als ausgeglichen.Der Antrag auf Einnahme eines Ortsaugenscheins "zur Klärung [X.]" stellt keinen Beweisantrag dar, da es an der Angabe einerkonkreten unter Beweis gestellten Tatsache [X.] -Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Februar 2001, hier [X.] am 15. März 2001, hat bei der Beratung vorgelegen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 57/01

15.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 3 StR 57/01 (REWIS RS 2001, 3199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3199

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