Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2005, Az. 4 StR 347/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 54

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 22. Dezember 2005 in der Strafsa[X.]he gegen 1. 2. 3. zu 1. und 2. wegen unerlaubten Führens einer halbautomatis[X.]hen Selbstladekurzwaffe u.a. zu 3. wegen Anstiftung zum unerlaubten Führen einer halbautomatis[X.]hen Selbstladekurzwaffe u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]

als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]s[X.]haft, Re[X.]htsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] , Re[X.]htsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.] , Re[X.]htsanwalt als Vertreter des [X.] [X.]. , Re[X.]htsanwalt als Vertreter des [X.] [X.]. , Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, für Re[X.]ht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des [X.] [X.]. wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2005 in den [X.] dahin ergänzt, dass die [X.] [X.] und [X.]au[X.]h der [X.] verwirkli[X.]hten versu[X.]hten gefährli[X.]hen Körperverletzung in drei [X.] zusammentreffenden Fällen und der Angeklagte [X.] der Anstiftung hierzu s[X.]huldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen des [X.] [X.]. und die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Re[X.]htsmittel und die dem Nebenkläger [X.]. hierdur[X.]h entstan-denen notwendigen Auslagen. Der Nebenkläger [X.]. hat die Kosten seiner Re[X.]htsmittel zu tragen, [X.] wird die Revisionsgebühr um ein Drittel ermäßigt. Von Re[X.]hts wegen Gründe: [X.] Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.] des uner-laubten Führens einer halbautomatis[X.]hen kurzläufigen Selbstladewaffe in [X.] mit vorsätzli[X.]hem gefährli[X.]hem Eingriff in den Straßenverkehr und den Angeklagten [X.] der Anstiftung hierzu für s[X.]huldig befunden. Es hat deswegen die Angeklagten [X.] und [X.] jeweils zu Freiheitsstrafen von zwei [X.] und neun Monaten, den Angeklagten [X.]zu einer sol[X.]hen von zwei 1 - 4 - Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil ri[X.]hten si[X.]h die [X.] der Angeklagten und des [X.] [X.]. . Die Angeklagten [X.] und [X.] rügen die Verletzung materiellen Re[X.]hts, der Angeklagte [X.] darüber hinaus au[X.]h die Verletzung von Verfahrensre[X.]ht. Der Nebenkläger [X.] mit seinen Revisionen in erster Linie das Ziel einer Verurteilung der Ange-klagten (au[X.]h) wegen eines versu[X.]hten Tötungsdelikts, zumindest aber wegen versu[X.]hter (gefährli[X.]her) Körperverletzung und beanstandet mit der Sa[X.]hrüge die Beweiswürdigung des [X.]s. Die Revisionen der Angeklagten [X.] si[X.]h als unbegründet, die des [X.] [X.]. nur als teilweise begründet. I[X.] Das [X.] hat festgestellt: 2 Der Angeklagte [X.] beabsi[X.]htigte, den Nebenkläger [X.]. für ei-ne aus seiner Si[X.]ht ihm zugefügte Ehrverletzung zu bestrafen. Hintergrund hierfür war, dass ihm seine Ehefrau mitgeteilt hatte, der Nebenkläger habe vor Jahren versu[X.]ht, si[X.]h ihr sexuell zu nähern. Die Mitangeklagten [X.] und [X.] erklärten si[X.]h bereit, die —[X.] gegen Zahlung von 3.000 • zu übernehmen. Hierbei wurde zunä[X.]hst ins Auge gefasst, den Nebenkläger —zu s[X.]hlagenfi. Später kam man überein, mit einer vom Angeklagten [X.] zu be-s[X.]haffenden Pistole auf das Fahrzeug des [X.] zu s[X.]hießen, um die-sen —na[X.]hhaltig zu ers[X.]hre[X.]kenfi. Für ein sol[X.]hes Vorgehen verlangten [X.] und [X.]die Zahlung weiterer 4.500 •. Der Angeklagte [X.] erklär-te si[X.]h hiermit einverstanden. 3 - 5 - Am Abend des [X.] fuhren die Angeklagten [X.] und [X.] zu einer zuvor von [X.] ausgekunds[X.]hafteten Stelle, die der Nebenkläger mit seinem Pkw von seiner Arbeitsstelle kommend passieren musste. Der An-geklagte [X.] hatte [X.] wie verabredet [X.] eine Pistole, Kaliber 9 mm, nebst [X.] mitgebra[X.]ht, zu deren Führung weder er no[X.]h der Angeklagte [X.] be-re[X.]htigt waren. Mit dieser sollte der Angeklagte [X.] als geübter Sports[X.]hütze die S[X.]hüsse auf das Fahrzeug des [X.] abgeben. Der Angeklagte [X.] positionierte si[X.]h auf einem dem späteren Tatort bena[X.]hbar-ten Grundstü[X.]k, um [X.] das Herannahen des Pkw des [X.] mit einem Anruf seines Mobiltelefons anzukündigen. Für die Angeklagten stand fest, dass dur[X.]h die S[X.]hüsse niemand verletzt werde sollte, —was sie aufgrund der S[X.]hießerfahrung des Angeklagten [X.] für ma[X.]hbar hieltenfi. Als der Nebenkläger [X.] dur[X.]h den Angeklagten [X.]wie vereinbart angekündigt [X.] si[X.]h mit seinem Fahrzeug, in wel[X.]hem si[X.]h no[X.]h zwei weitere Mitfahrer befan-den, mit einer Ges[X.]hwindigkeit von 30 [X.] 40 km/h der Position des Angeklagten [X.] näherte, feuerte dieser hinter einer He[X.]ke verborgen aus einer Ent-fernung von etwa fünf bis sieben Meter innerhalb weniger Sekunden in zwei oder drei kurzen Serien insgesamt sieben, auf die Reifen des Fahrzeugs geziel-te S[X.]hüsse ab. Vier der S[X.]hüsse trafen das Fahrzeug. Ein Ges[X.]hoß drang an der Vorderkante der linken hinteren Tür [X.]a. 42,5 [X.]m über dem Türs[X.]hweller in die Karosserie ein. Die drei weiteren Eins[X.]hläge erfolgten im Berei[X.]h des linken vorderen Reifens und [X.]. Bei Abfeuern der S[X.]hüsse erkannte der An-geklagte [X.] die Mögli[X.]hkeit, dass diese die Fahrzeuginsassen treffen und unter Umständen tödli[X.]h verletzen könnten. Einen sol[X.]hen Erfolg wollte er jedo[X.]h ni[X.]ht. Aufgrund seiner Erfahrung als S[X.]hütze vertraute er auf seine Treffsi[X.]herheit und deshalb darauf, dass die drei von ihm erkannten Fahrzeug-insassen ni[X.]ht verletzt würden. Allerdings nahm er mindestens billigend in Kauf, dass es aufgrund des erwarteten und erwüns[X.]hten Ers[X.]hre[X.]kens des [X.] - 6 - zeugführers oder aber einer Bes[X.]hädigung des Fahrzeugs, insbesondere der Reifen, zu einem Unfall kommen könnte. Es kam ihm jedo[X.]h ni[X.]ht darauf an, einen Unfall herbeizuführen ([X.]). Der Nebenkläger hielt sein Fahrzeug kurz an und fuhr - als er bemerkte, dass auf das Fahrzeug ges[X.]hossen wurde [X.] mit erhöhter Ges[X.]hwindigkeit da-von. Sowohl er wie au[X.]h seine zwei Mitfahrer blieben unverletzt. 5 II[X.] Die Revisionen des [X.]: 6 1. Die Beweiswürdigung des [X.]s, mit der es einen Tötungsvor-satz, au[X.]h in der Form eines Eventualvorsatzes, verneint hat, lässt Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen (zur einges[X.]hränkten revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfbarkeit [X.] Beweiswürdigung vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33 m.w.N.). 7 a) Es hat mit tragfähigen Begründungen unter Abwägung der maßgebli-[X.]hen Tatumstände und Indizien das Vorliegen eines versu[X.]hten [X.] im Rahmen einer Blutfehde zwis[X.]hen der Familiengruppe des [X.] und einer anderen kurdis[X.]hen [X.] um den Angeklagten [X.] verneint. Die hiergegen geri[X.]hteten Angriffe des Bes[X.]hwerdeführers (—[X.], —[X.]) de[X.]ken keinen Re[X.]htsfehler auf, son-dern stellen nur den revisionsre[X.]htli[X.]h unzulässigen Versu[X.]h dar, die eigene Beweiswürdigung an Stelle der des Tatri[X.]hters zu setzen. 8 b) Au[X.]h die weiteren Erwägungen, mit denen das [X.] das [X.] eines (bedingten) Tötungsvorsatzes verneint hat, geben keinen Anlass zu re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Die erkennende Strafkammer hat insoweit maßgeb-li[X.]h darauf abgestellt, dass von den sieben S[X.]hüssen, die der Angeklagte 9 - 7 - [X.] aus relativ kurzer Entfernung auf das Fahrzeug des [X.] abgegeben hat, drei das Ziel völlig verfehlt haben und drei weitere im Berei[X.]h des linken [X.] einges[X.]hlagen sind. Hieraus und aus dem Umstand, dass der Angeklagte [X.] in den Jahren vor der Tat regelmäßig an dem Pistolen-S[X.]husstraining seines S[X.]hützenvereins teilgenommen und als [X.] zumindest mittelmäßige Ergebnisse erzielt hatte, hat sie den [X.] jeden-falls mögli[X.]hen - S[X.]hluss gezogen, dass der Angeklagte auss[X.]hließli[X.]h auf die Reifen des Fahrzeugs des [X.] gezielt und eine tödli[X.]he Verletzung der Fahrzeuginsassen weder wollte no[X.]h billigend in Kauf genommen hat. So-weit der weitere S[X.]huss links hinten in Höhe der Oberkörper der [X.] auftraf, hat das [X.] in Anbetra[X.]ht der genannten Umstände die Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeili[X.]hen Vernehmung, er sei bei dem Mits[X.]hwenken mit dem S[X.]hießarm gegen die He[X.]ke gekommen, als ni[X.]ht widerlegbar era[X.]htet. Dies lässt Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen, zumal das Land-geri[X.]ht die na[X.]h Auffassung der Revision für die Annahme eines Tötungsvor-satzes spre[X.]henden Umstände, nämli[X.]h dass die S[X.]hüsse bei Dunkelheit, auf ein si[X.]h bewegendes Ziel und mit einer dem S[X.]hützen ni[X.]ht vertrauten Waffe abgegeben worden sind, ausdrü[X.]kli[X.]h in seine Überlegungen mit einbezogen hat. 2. Aus den vorgenannten Gründen ist es au[X.]h revisionsre[X.]htli[X.]h no[X.]h hinzunehmen, dass das [X.] zu der Überzeugung gelangt ist, die Ange-klagten hätten eine Verletzung der Fahrzeuginsassen (unmittelbar) dur[X.]h die auf das Fahrzeug aufprallenden Ges[X.]hosse weder gewollt no[X.]h billigend in Kauf genommen. 10 3. a) Keinen Bestand hat jedo[X.]h das Urteil, soweit das [X.] einen (bedingten) [X.] au[X.]h in Bezug auf ein (mögli[X.]hes) dur[X.]h die abgegebenen S[X.]hüsse ausgelöstes Unfallges[X.]hehen verneint hat. Na[X.]h 11 - 8 - dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten sollte der Nebenkläger [X.]. dur[X.]h die auf sein Fahrzeug aufprallenden Ges[X.]hosse —[X.] wer-den. Das [X.] hat hierzu [X.] bezogen auf den Angeklagten [X.] [X.] ausgeführt, er habe es bei Abgabe der S[X.]hüsse —mindestens billigend in [X.] genommen, dass es aufgrund des Ers[X.]hre[X.]kens des Fahrzeugführers oder aber einer Bes[X.]hädigung des Fahrzeugs zu einem Unfall kommen könnte. Ni[X.]hts anderes gilt na[X.]h den Urteilsfeststellungen in Bezug auf die - in die [X.] - eingeweihten Mitangeklagten [X.] und [X.] . Dass es in Anbetra[X.]ht der hier gegebenen Umstände [X.] das Fahrzeug hielt zum Zeit-punkt der Abgabe der ersten S[X.]hüsse eine Ges[X.]hwindigkeit von 30 bis 40 km/h ein und befand si[X.]h in einem A[X.]iegevorgang - bei einem Unfallges[X.]hehen, etwa einem Abkommen von der Fahrbahn und ans[X.]hließendem Aufprall auf ein Hindernis, ni[X.]ht zu einer [X.] zumindest lei[X.]hten - Verletzung der Insassen [X.] würde, lag eher fern. Jedenfalls konnten - was das [X.] verkannt hat - bei dieser Sa[X.]hlage die Angeklagten ni[X.]ht mehr ernsthaft darauf [X.], dass die Betroffenen bei einem Unfall unverletzt bleiben würden. b) Das [X.] hätte daher auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen die Angeklagten [X.]

und [X.] au[X.]h der [X.] ver-wirkli[X.]hten versu[X.]hten gefährli[X.]hen Körperverletzung in drei re[X.]htli[X.]h zusam-mentreffenden Fällen und den Angeklagten [X.] der Anstiftung hierzu für [X.] befinden müssen. 12 [X.]) Allerdings ist die Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (—mittels einer Waffe oder eines anderen gefährli[X.]hen Werkzeugsfi) hier ni[X.]ht gegeben. Sie setzt voraus, dass die Körperverletzung dur[X.]h ein von Außen auf den Körper des [X.] einwirkendes gefährli[X.]hes Tatmittel verursa[X.]ht wird ([X.]/[X.] StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 7; vgl. au[X.]h [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 3). Gegenstand des (bedingten) Tatvorsatzes 13 - 9 - der Angeklagten war jedo[X.]h ni[X.]ht, dass die Fahrzeuginsassen dur[X.]h die mit der Waffe abgefeuerten Projektile körperli[X.]h verletzt würden, sondern dur[X.]h ein infolge der S[X.]hüsse ausgelöstes Unfallges[X.]hehen. Ein Körperverletzungserfolg wäre dana[X.]h erst dur[X.]h den na[X.]hfolgenden Unfall und ni[X.]ht —mittelsfi der [X.] Waffe eingetreten. [X.]) Jedo[X.]h liegen die Voraussetzungen einer Versu[X.]hsstrafbarkeit na[X.]h §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 22, 23 StGB vor. Na[X.]h den Feststellungen hat der Angeklagte [X.] mit einem anderen Beteiligten, dem Mitangeklagten [X.] , zu der hier relevanten Körperverletzungshandlung [X.] Verursa[X.]hung eines Un-falls [X.] unmittelbar angesetzt; zu dieser Handlung hat der Angeklagte [X.] die beiden Mitangeklagten bestimmt (§ 26 StGB). 14 § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung bewusst zusammenwirken. Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung. [X.] genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar [X.] aktiv - physis[X.]h oder psy[X.]his[X.]h [X.] unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 383, 386/387; [X.], 194, 195 ). So verhält es si[X.]h hier. Der Mitangeklagte [X.] befand si[X.]h im näheren [X.]. Er hat weiterhin mit dem Angeklagten [X.] bei der (versu[X.]hten) Körperverletzung [X.], indem er das Herannahen der Tatopfer mit einem Anruf seines Mobiltelefons ankündigte und es [X.] damit ermögli[X.]hte, hierauf re[X.]htzeitig zu reagieren. Der Annahme gemeins[X.]haftli[X.]her Begehungsweise steht hier ni[X.]ht entgegen, dass die Tatopfer von der Beteiligung einer zweiten Person keine Kenntnis hatten (vgl. hierzu [X.]/Hardtung § 224 Rdn. 26; [X.]/[X.] StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 11 a; [X.]/[X.] 25. Aufl. § 224 Rdn. 7 sowie zu § 223 a StGB a.F. BGHR § 223 a Abs. 1 gemeins[X.]haft-li[X.]h 2). Dur[X.]h den [X.] des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sollen 15 - 10 - [X.] erfasst werden, bei denen dur[X.]h das Zusammenwirken meh-rerer eine verstärkte Gefährli[X.]hkeit der Körperverletzung für das [X.] wird (BGHSt 47, 383, 386). Der Grad der Gefährli[X.]hkeit der Körperver-letzung hängt jedo[X.]h von der konkreten Tatsituation, ni[X.]ht aber von der Kennt-nis des [X.] ab. Bei einem offen geführten Angriff werden die Täter dem Verletzten in aller Regel unmittelbar gegenüberstehen und das Tatopfer damit von der Beteiligung mehrerer Personen wissen. Wird der Angriff [X.] wie hier [X.] bei Dunkelheit verde[X.]kt aus einem Hinterhalt geführt, so ist das Tatopfer vielfa[X.]h gar ni[X.]ht in der Lage, den oder die Angreifer wahrzunehmen. Die Gefährli[X.]hkeit der Körperverletzungshandlung ist in einem sol[X.]hen Fall [X.] ni[X.]ht geringer, sondern im Allgemeinen eher höher anzusetzen. [X.]) Der Senat hat daher die S[X.]huldsprü[X.]he, wie aus der Urteilsformel er-si[X.]htli[X.]h, in entspre[X.]hender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. § 265 StPO steht dem ni[X.]ht entgegen, da si[X.]h die Angeklagten ni[X.]ht anders als ge-s[X.]hehen hätten verteidigen können. 16 4. Die Strafaussprü[X.]he können jedo[X.]h bestehen bleiben. Der Senat s[X.]hließt aus, dass das [X.] bei Verurteilung der Angeklagten [X.] und [X.] au[X.]h wegen [X.] verwirkli[X.]hter versu[X.]hter gefährli[X.]her Körperverletzung und des Angeklagten [X.] wegen Anstiftung hierzu auf höhere Freiheitsstrafen erkannt hätte, zumal es das Maß der Gefährdung der drei Fahrzeuginsassen bei der Strafzumessung ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen hat. 17 Die Revisionen der Angeklagten: 18 Die Rüge formellen Re[X.]hts des Angeklagten [X.] ist ni[X.]ht ausge-führt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen hat die Na[X.]hprüfung des Urteils auf Grund der Sa[X.]hrügen keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten ergeben. Soweit der Angeklagte [X.] speziell die 19 - 11 - Strafzumessung beanstandet, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Zus[X.]hrift des [X.] Bezug genommen. [X.] Von einer Überbürdung der dur[X.]h die Revisionen der Angeklagten dem Nebenkläger [X.]. entstandenen notwendigen Auslagen sieht der Senat ab, denn die Re[X.]htsmittel der Angeklagten waren insgesamt und die des [X.] im Wesentli[X.]hen erfolglos (§§ 472 Abs. 1 Satz 2, 473 Abs. 4 StPO; BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). 20 Tepperwien [X.] [X.] [X.] Ernemann

Meta

4 StR 347/05

22.12.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2005, Az. 4 StR 347/05 (REWIS RS 2005, 54)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 54

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4 StR 550/15

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