Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.09.2012, Az. IX B 126/12

9. Senat | REWIS RS 2012, 2971

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Gegenstand

Erneuter Antrag auf Verlustfeststellung nach bestandskräftiger Ablehnung des ersten Antrags gleichen Inhalts


Leitsatz

NV: Dem erneut gestellten Antrag auf Verlustfeststellung (betr. Verluste aus Termingeschäften) steht die bestandskräftige (ggf. auch mit fehlerhafter Begründung erfolgte) Ablehnung des ersten Antrags gleichen Inhalts entgegen .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.

2

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). So ist schon unklar, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam sein soll; überdies fehlt es an einer Aufarbeitung und Auseinandersetzung (z.B. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, [X.], 881, m.w.N.) mit den in Rechtsprechung und Literatur zur Wirkung der bestandskräftigen Ablehnung eines Antrags auf Verlustfeststellung, wenn ein Antrag gleichen Inhalts erneut gestellt wird. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO) nicht dargetan.

3

Im Übrigen ist die Rechtssache weder grundsätzlich bedeutsam noch ist eine Entscheidung des [X.] zur Rechtsfortbildung erforderlich. Das Finanzgericht hat nach Maßgabe der [X.]-Rechtsprechung zutreffend entschieden (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 34/11, [X.]E 236, 435, [X.]/NV 2012, 1214, mit dem sich die rechtskundig vertretenen Kläger nicht einmal ansatzweise beschäftigt haben).

4

2. Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO) in Gestalt der Divergenz (zu den [X.]-Urteilen vom 22. September 2005 IX R 21/04, [X.]E 212, 41, [X.], 158; vom 17. September 2008 IX R 70/06, [X.]E 223, 50, [X.], 897) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Der bloße Hinweis auf einen "diesbezüglichen [X.]" reicht nicht aus. Denn weder wurde eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen noch eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen aufgezeigt (vgl. [X.]-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, [X.]/NV 2012, 741, m.w.N.).
Eine Divergenz ist auch erkennbar nicht gegeben.

Meta

IX B 126/12

20.09.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 9. Juli 2012, Az: 6 K 64/11, Urteil

§ 10d Abs 4 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.09.2012, Az. IX B 126/12 (REWIS RS 2012, 2971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2971

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