Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.11.2020, Az. IX B 40/20

9. Senat | REWIS RS 2020, 3575

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Gegenstand

(Grundsätzliche Bedeutung; Anwendbarkeit des § 255 Abs. 2 HGB im gesamten Steuerrecht)


Leitsatz

1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden.

2. NV: Es ist geklärt, dass § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich im gesamten Steuerrecht gilt, und damit sowohl im Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 24.06.2020 - 1 K 609/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O, dazu unter 2.) zuzulassen.

3

1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechend dargelegt hat. Jedenfalls kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.

4

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den [X.] erforderlich machen würden (vgl. nur [X.]-Beschlüsse vom 19.10.2011 - IV B 24/10, [X.]/NV 2012, 164, Rz 6; vom 22.12.2011 - XI B 21/11, [X.]/NV 2012, 813, Rz 5).

5

b) Danach fehlt es vorliegend an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Denn die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Aufwendungen für ein Grundstück einheitlich für alle Steuerarten unter Zugrundelegung des § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu beurteilen sind, ist bereits geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gilt § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich im gesamten Steuerrecht, und damit sowohl im --hier relevanten-- Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht (Beschluss des [X.] vom 04.07.1990 - GrS 1/89, [X.]E 160, 466, [X.] 1990, 830, unter [X.]; vgl. auch Urteile vom 18.10.2011 - IX R 15/11, [X.]E 235, 428, [X.] 2012, 205, Rz 11, und vom 23.05.2012 - IX R 2/12, [X.]E 238, 34, [X.] 2012, 674, Rz 9, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; vom 30.06.2005 - V R 46/02, [X.]/NV 2005, 1882, unter 5., und vom 25.03.2009 - V R 9/08, [X.]E 225, 230, [X.] 2010, 651, unter [X.], zur Umsatzsteuer). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist damit --jedenfalls im [X.] zu bejahen. Neue Gesichtspunkte sind insofern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

6

2. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O). Eine Divergenz liegt zudem nicht vor.

7

a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht ([X.]) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der [X.] oder ein anderes [X.]. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das [X.] seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 08.04.2020 - IX B 88/19, [X.]/NV 2020, 897, Rz 4).

8

Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in [X.]/NV 2020, 897, Rz 5).

9

b) Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Klägerin hat keine abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen [X.]-Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2005, 1882) andererseits herausgearbeitet, die die Abweichung deutlich machen. Zudem fehlt es an der Darlegung, dass beiden Urteilen gleiche, jedenfalls aber vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen.

c) Im Übrigen ist das [X.] aber auch nicht von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen. Soweit der [X.] mit Urteil in [X.]/NV 2005, 1882 (unter 5.) --wie ausgeführt-- entschieden hat, dass die Vorschrift des § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich im gesamten Steuerrecht gilt, hat die Vorinstanz keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat sie ebenfalls ausdrücklich auf die Grundsätze des § 255 Abs. 2 HGB rekurriert (s. unter 1.a aa der Entscheidungsgründe). Dies schließt es aber nicht aus, den Besonderheiten der verschiedenen Steuerrechtsgebiete durch Ausprägung spezifischer Grundsätze Rechnung zu tragen (vgl. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2005, 1882, unter 5.: "Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das [X.] nicht von spezifisch einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen ausgegangen …"). Dementsprechend begründet es auch keine Divergenz, wenn das [X.] in Übereinstimmung mit dem Urteil des [X.] Berlin-Brandenburg vom 19.12.2018 - 7 K 7157/15 ([X.]/Entscheidungsdienst 2019, 828, Rz 50) davon ausgegangen ist, dass das Umsatzsteuerrecht eine vom Ertragsteuerrecht abweichende Würdigung des Begriffs der Herstellung eines Gebäudes erfordere ("qualifizierter Fall von Herstellungskosten"; s. unter 1.a bb der Entscheidungsgründe). Dies betrifft allein den für die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes bedeutsamen Begriff der Errichtung eines (neuen) Gebäudes (zum Begriff des Neubaus s. [X.] in [X.]/[X.], [X.], Abschn. [X.]. 7 B. Rz 34 ff.).

3. Im [X.] rügt die Klägerin eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des [X.]-Urteils; damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2017 - IX B 132/16, [X.]/NV 2017, 913, Rz 2; Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 115 Rz 220).

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen.

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 40/20

11.11.2020

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 24. Juni 2020, Az: 1 K 609/19 F, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 255 Abs 2 HGB, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 27 Abs 2 UStG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.11.2020, Az. IX B 40/20 (REWIS RS 2020, 3575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3575

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