Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. V ZB 24/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4199

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[X.]/01vom7. März 2002in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 25 Abs. 2 Satz 1; [X.] § 1066a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimm-recht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 [X.]G) unberüh[X.]. [X.] geht auch hinsichtlich einzelner [X.]ußgegenstände nicht auf [X.] über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht we-der allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nieß-braucher ausüben.b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden ([X.] kann der [X.] jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtetsein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessenWeisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu e[X.]eilen. Fehlt esan einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den [X.] solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der [X.] nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solcheVerpflichtung wird die Gültig[X.]it der [X.]ußfassung jedoch nicht berüh[X.].[X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.] - [X.] HammLG [X.] Essen- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mrz 2002 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. [X.],Dr. Lem[X.] und [X.]:Die sofo[X.]ige weitere Beschwerde gegen den [X.]uû der 2. Zi-vilkammer des [X.] vom 9. November 2000 wirdauf Kosten des Antragstellers zurckgewiesen.Auûergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Der Gescftswe[X.] fr das Verfahren der sofo[X.]igen weiteren Be-schwerde wird auf 5.112,92 • [X.] -Gr:[X.] Beteiligten sind bzw. waren bei Einleitung des vorliegenden Verfah-rens [X.] einer aus sieben Wohnungen bestehenden Wohn-anlage in [X.], die von dem Beteiligten zu 6 verwaltet wird. Eine der [X.] drei Garagen stehen im Eigentum des Antragstellers, jeweils zwei weitereim Eigentum der Beteiligten zu 2 und zu 3. Das Wohnungseigentum der Betei-ligten zu 2 und zu 3 ist mit einem Nieûbrauch zugunsten des Antragstellers,ihres Groûvaters, belastet.In Abwesenheit des Antragstellers fand am 13. Mrz 2000 in [X.] eine [X.] der [X.] statt, bei der 687/1000-Miteigen-tumsanteile ve[X.]reten waren. Zu Tagesordnungspunkt 2 wurde der zuvor durchgerichtlichen [X.]uû zum Verwalter bestellte Beteiligte zu 6 "einstimmig" insein Amt gewlt, ferner zu Tagesordnungspunkt 3 ebenfalls "einstimmig" [X.] fr das Jahr 2000 beschlossen.Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die in der [X.]-versammlung gefaûten [X.]sse fr ltig zu erklren. Er habe die Einla-dung zu der [X.] erst am 8. Mrz 2000 und damit versp-tet erhalten. Auch sei der Versammlungso[X.] nicht in der [X.] gelegen. Bei den Abstimmungen [X.] die Stimmen der Beteiligten zu 2 und 3 mitgezlt worden; denn de-ren Stimmrecht habe ihm allein als [X.] zugestanden. Das Amtsge-richt hat den Antrag zurckgewiesen, die hiergegen gerichtete sofo[X.]ige Be-- 5 -schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Die sofo[X.]ige weitere Beschwerde des [X.] möchte das [X.] zurckweisen. Es sieht sichhieran jedoch durch die Entscheidungen des [X.] in [X.] vom1. April 1987 ([X.]Z 1987, 417) und des [X.] vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, 267) gehinde[X.] und hatdeshalb die Sache mit [X.]uû vom 19. Juni 2001 ([X.], 1086 = [X.], 1004 = [X.] 2001, 560 = [X.] 2001, 450 = [X.]R Hamm 2001, 375 =[X.] 2001, 154) dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.I[X.] Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 [X.]. § 28 Abs. 2[X.]).Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei einem Nieûbrauch am [X.] sei in allen Angelegenheiten nur der [X.],nicht aber der [X.] stimmberechtigt. [X.] ve[X.]reten [X.] ([X.]Z 1987, 417) und das [X.] (NJW-RR 1988, 267) in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen [X.], in Fllen der Verwaltung, des Gebrauchs sowie der Nutzung desbelasteten Wohnungseigentums - und damit auch bei der Aufstellung des [X.] - stehe allein dem [X.] am Wohnungseigentum [X.] zu. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfe[X.]igt die [X.] -II[X.] sofo[X.]ige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulssig(§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.]G, §§ 27, 29 [X.]), jedoch nicht beg[X.].1. [X.] des Wohnungseigentums der Beteiligten zu 5 nachEinleitung des [X.] hat auf deren Stellung als Verfahrens-beteiligte [X.]inen [X.] (Senat, [X.]. v. 23. August 2001, [X.], [X.], 3339, 3340 f, zur Veröffentlichung in [X.]Z 148, 335 vorgesehen). [X.] sind die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht ausgegangen.2. [X.] hat allerdings, worauf das vorlegende Gerichtzutreffend hinweist, zu Unrecht die Antragsbefugnis des Antragstellers ver-neint. Hierbei kommt es nicht auf die strittige Frage an, ob einem [X.]ein Recht zur Anfechtung von [X.]ssen der [X.]ver-sammlung zustehen kann (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 43[X.]G [X.]. 15; Suilmann, Das [X.]uûmlverfahren im Wohnungseigen-tumsrecht, 1998, [X.] ff). Ungeachtet seiner Rechtsstellung als [X.]ist der Antragsteller mlich bereits wegen seines eigenen Wohnungs- [X.] nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.]G antragsbefugt.3. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Dieangefochtenen [X.]sse der [X.] leiden weder unter [X.] noch unter materiellen [X.]. Insbesondere war die [X.]ver-sammlung vom 13. Mrz 2000 gemû § 25 Abs. 3 [X.]G beschluûfig, weildrei von ff stimmberechtigten [X.]n erschienen waren, diezusammen 687/1000 Miteigentumsanteile ve[X.]raten. Entgegen der Ansicht des- 7 -Antragstellers scheite[X.] die [X.]uûfig[X.]it nicht an einem fehlenden Stimm-recht der Beteiligten zu 2 und 3, auf die zusammen 508/1000 Miteigen-tumsanteile entfallen. Daû deren Wohnungseigentum jeweils mit einem Nieû-brauch zugunsten des Antragstellers belastet ist, [X.] nichts daran, [X.] nicht der [X.] in der [X.] [X.]) In Rechtsprechung und Literatur werden zu der Frage, ob und ggf. inwelchem Umfang bei Belastung von Wohnungseigentum mit einem Nieûbrauchdas Stimmrecht von dem [X.] auf den [X.] r-geht, unterschiedliche Auffassungen ve[X.]reten.aa) Nach Ansicht des [X.] und des [X.] steht dem [X.] am Wohnungseigentum im Hinblick auf§ 1066 [X.] das alleinige Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich aufden Gebrauch, die Nutzung und die Verwaltung des nieûbrauchsbelastetenEigentums (§§ 15, 16, 21 [X.]G) beziehen (KG, [X.]Z 1987, 417; [X.] Ham-burg, NJW-RR 1988, 267), wrend es im rigen beim Stimmrecht des [X.] verbleibt. Ungeachtet der Besonderheiten des [X.] diese Auffassung konsequenterweise bercksichtigen, [X.]bereits § 1066 [X.] nicht zu einer Erweiterung der allgemeinen Befugnisse des[X.]s gemû §§ 1036 ff [X.] f[X.]. So ist auch beim Nieûbrauch aneinem Miteigentumsanteil die Bestimmung des § 1037 [X.] zu beachten, wes-halb eine Umgestaltung der Sache weiterhin der Zustimmung des [X.] bedarf ([X.], U[X.]. v. 20. Dezember 1982, [X.], [X.], 932). Ein vollstiger Stimmrechtsrgang auf den [X.] wirddaher lediglich vereinzelt ve[X.]reten (wohl nur [X.], [X.] in [X.] 8 -und Steuerrecht, 6. Aufl., [X.]. 52), wrend eine Aufspaltung des Stimmrechtszwischen [X.] und [X.] weitere Befrwo[X.]er in [X.] der Rechtsprechung ([X.], NJW-RR 1994, 1497; [X.],[X.] 1996, 440) und in Teilen der Literatur ([X.]/[X.], [X.][1994], § 1066 [X.]. 4; vgl. auch Dec[X.][X.], [X.], Gruppe 5[X.]. 139 ff) findet.[X.]) Ein aufgespaltenes Stimmrecht wird ferner in modifizie[X.]er Form ver-treten. So soll in Angelegenheiten, dir die [X.], etwa bei baulichen Verrungen oder besonderen Aufwen-dungen im Sinne von § 22 Abs. 1 [X.]G, allein der [X.]stimmberechtigt sein, wrend in Fragen des Gebrauchs des Sondereigentumsund des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 15 [X.]G sowie in Fragen [X.] des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 1 [X.] dem [X.] das Recht zur Stimmabgabe zustehen soll. Soweitaber der [X.] bei Fragen der [X.] gemeinschaftlichen Eigentums den anderen [X.]n zurTragung der Lasten und Kosten verpflichtet ist, sollen [X.]und [X.] das Stimmrecht analog § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.]G nur ge-meinschaftlich auskönnen ([X.]/Pick/[X.], [X.]G, 8. Aufl., § 25[X.]. 13; [X.], [X.] an der Versammlung der [X.], 1996, [X.] f; [X.], [X.], 1993, [X.]) Nach anderer Auffassung sind [X.] und [X.] verpflichtet, entweder in smtlichen Angelegenheiten ([X.]/[X.],[X.]G, 8. Aufl., § 25 [X.]. 11; [X.], [X.] 1987, 131, 132; Schöner, [X.] 9 -1975, 78, 85 f) oder jedenfalls in allen Fragen des Gebrauchs und der Nutzung[X.], PiG 56 [1999], 169, 178) ihr Stimmrecht entsprechend § 25 Abs. 2Satz 2 [X.]G nur gemeinsam und einheitlich ausz.dd) Die wohl rwiegende Ansicht lt dagegen - wie das vorlegendeGericht - allein den nieûbrauchsbelasteten [X.] fr stimmbe-rechtigt ([X.] 1998, 145; [X.]/Bub, [X.], 12. Aufl., § 25 [X.]G[X.]. 129 ff; MchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 25 [X.]G [X.]. 22; Soergel/Strner, [X.], 12. Aufl., § 25 [X.]G [X.]. 7; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl.,§ 25 [X.]G [X.]. 4; Niedenfr/[X.], [X.]G, 5. Aufl., § 25 [X.]. 6; Sauren,[X.]G, 3. Aufl., § 25 [X.]. 9; Lotz-Strner, StimmrechtsausStimm-rechtsbeschrkung im Wohnungseigentumsrecht, 1993, [X.] ff; [X.], [X.] des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1996, [X.]. 210; [X.], PraktischeFragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1999, [X.]. 379; Lange-mann/Drasdo, Die [X.] nach [X.]G, 2. Aufl., [X.]. 104; [X.], PiG 25 [1987], 67, 72; Riec[X.], [X.] 1991, 58, 59; [X.]., [X.] 1999, 153;F. [X.], Festschrift [X.], 1997, [X.], 273 ff; [X.], [X.] 1999,562, 576 ff; [X.], [X.] 1999, 75; ebenso fr die Antragsbefugnis nach § 43 Abs.4 Nr. 2 [X.]G: [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.]G [X.]. 15).b) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei. Die Belastung [X.] mit einem Nieûbrauch lût das Stimmrecht des [X.] (§ 25 Abs. 2 Satz 1 [X.]G) unber[X.]; er allein bleibt zurMitwirkung an der Selbstverwaltung, die insbesondere durch [X.]uûfassungin der [X.] geschieht, [X.] -aa) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nieûbrauch istzulssig. Dabei handelt es sich - im Unterschied zum Nieûbrauch an einemGesellschaftsanteil (vgl. [X.]Z 58, 316) - nicht um einem Nieûbrauch an einemRecht (§ 1068 Abs. 1 [X.]). Da das Wohnungseigentum als beson[X.] ausge-staltetes Miteigentum nach Bruchteilen angelegt ist (Senat, [X.]Z 108, 156,160) und auch ein ideeller Bruchteil einer Sache Belastungsgegenstand imSinne des § 1030 [X.] sein kann (vgl. § 1066 [X.]), gelten die [X.] an Sachen ([X.], [X.] 1975, 78, 80; [X.], aaO, 171;[X.], [X.] 1999, 562, 563). Der auf Wohnungseigentum lastendeNieûbrauch umfaût durch den Miteigentumsanteil nach § 6 Abs. 2 [X.]G auchdas mit ihm verbundene Sondereigentum (vgl. [X.], aaO). Eine Anwendungvon § 1066 Abs. 1 [X.], der bei Belastung eines Miteigentumsanteils den[X.] zur Ausvon Rechten befugt, die im [X.] zu den [X.] dem nieûbrauchsbelasteten [X.] zustehen, liegt [X.] nahe, scheite[X.] aber - ebenso wie die Heranziehung der Vorschrift rdie Verweisung auf das Recht der [X.] nach § 10 Abs. 1Satz 1 [X.]G (a.A. [X.], aaO, [X.]) - an den Besonderheiten [X.]rechts. [X.]) Eine unmittelbare Anwendung des § 1066 [X.] ist ausgeschlossen,weil diese Vorschrift eine Regelung nur fr das "einfache" Miteigentum nach§§ 1008 ff, 741 ff [X.] entlt (vgl. F. [X.], aaO, S. 269; [X.], aaO, 173).Eine entsprechende Anwendung des § 1066 [X.] scheidet wegen insoweitfehlender Vergleichbar[X.]it mit dem Wohnungseigentum als beson[X.] gestal-tetem Miteigentum aus. Die [X.] ist [X.]in organisie[X.]er [X.] (vgl. MchKomm-[X.]/K. [X.], aaO, § 741 [X.]. 3). Sie entsteht zu-fllig und ist nicht auf Fo[X.]bestand gerichtet. Die Befugnis, die Aufhebung der- 11 -[X.] jederzeit verlangen zu k, ist der wichtigste Inhalt desRechts des [X.]s ([X.]/Pick/[X.], aaO, § 11 [X.]. 2), an das§ 1066 Abs. 2 [X.] ankft und die Aufhebung lediglich von einem gemein-schaftlichen Verlangen von [X.] und [X.] ig macht,nicht aber [X.]. Dagegen ist die [X.] der [X.] planvoll geschaffen (§§ 3, 8 [X.]G), im [X.] unter [X.] derWi[X.]schaftsfrung organisie[X.] (§§ 20 ff, 28 [X.]G) und - um dem einzelnen[X.] eine gesiche[X.]e Rechtsstellung zu vermitteln - gemû§ 11 Abs. 1 [X.]G unauflslich (vgl. [X.], [X.] 1999, 562, 570). [X.] aber betont das Wohnungseigentumsgesetz im Unterschied zu [X.] fr die schlichte, nicht auf Dauer angelegte Bruchteilsgemein-schaft die [X.]sbezogenheit. Rechte und Pflichten der Teilhaber der[X.]gemeinschaft haben daher im Vergleich zu den [X.] die [X.] eine viel str-[X.]r detaillie[X.]e Regelung erfahren (Senat, [X.]Z 106, 222, 226). Aus der damitbeg[X.]en personenrechtlichen [X.]sstellung der Wohnungsei-gentmer folgt deren Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht im Sinne des § [X.]. 1 [X.]G. Dieses Stimmrecht kann weder allgemein ausgeschlossen (Se-nat, [X.]Z 99, 90, 94 f; 106, 113, 119) noch abgespalten werden. [X.] sehen § 25 Abs. 2 [X.]G ein Stimmrecht und § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.]G ei-ne Antragsbefugnis jeweils nur fr den [X.] vor. Die durchdas Sachenrecht insbesondere mit dem Nieûbrauch erffnete Abspaltung [X.] (vgl. Baur/Strner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 3 [X.]. 36) stûthier an eine [X.]) Da die dinglichen Rechte der [X.] an [X.] nicht entscheidend geschwcht werden, kommt mangels [X.] -[X.]it der Sachverhalte eine analoge Anwendung des § 1066 Abs. 1 [X.] eben-falls nicht in Betracht (vgl. [X.]Z 105, 140, 143).(1) Im Fall des [X.] nach dem [X.] der [X.] durch § 1066 Abs. 1 [X.] die Befugnis, anstelle desbelasteten [X.]s die Rechte auf Verwaltung und Benutzung der [X.] nach §§ 743 bis 745 [X.] ausz(vgl. [X.]/[X.], aaO, § 1066[X.]. 3; MchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 1066 [X.]. 3). Da kollektive Ver-waltungsentscheidungen der [X.] die Voraussetzungen der individu-ellen Nutzung schaffen (vgl. MchKomm-[X.]/K. [X.], aaO, §§ 744, 745[X.]. 4), stellt das Gesetz auf diese Weise sicher, [X.] das Nutzungsrecht des[X.]s (§ 1030 Abs. 1 [X.]) auch innerhalb einer Bruchteilsgemein-schaft Beachtung findet. Eines dera[X.] umfassenden Schutzes bedarf es [X.] eines [X.] an Wohnungseigentum jedoch nicht. Hier lastet [X.] des [X.]s mlich nicht nur auf einem Miteigentumsanteil, son-dern auch auf dem Sondereigentum des [X.]s (§ 6 Abs. 2[X.]G). Letzteres steht, ungeachtet der rechtlichen Konstruktion des [X.]s, jedenfalls in wi[X.]schaftlicher Hinsicht im Vordergrund (vgl.Senat, [X.]Z 49, 250, 251; 50, 56, 60). Die Nutzung des Sondereigentums istjedoch durch § 13 Abs. 1 [X.]G der Einwirkung durch die [X.] weit-gehend entzogen, insbesondere kann jeder [X.] sein Son-dereigentum bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nut-zen. All diese Nutzungen und damit den wesentlichen wi[X.]schaftlichen Gehaltder Nutzung des Wohnungseigentums kann der [X.] dem[X.] praktisch ungeschmle[X.] von den Verwaltungsrechten der ande-ren [X.] zukommen lassen. Darin liegt der maûgebliche [X.] zum schlichten Bruchteilseigentum, bei dem jede Regelung der Nut-- 13 -zungsa[X.] der Disposition der [X.]mehrheit nach § 745 Abs. 1 [X.] un-terliegt ([X.], U[X.]. v. 14. November 1994, [X.], NJW-RR 1995, 267),mithin auch die [X.] eine Vermietung und Verpachtung (vgl.[X.]Z 56, 47, 50).(2) Der Senat ver[X.]nnt nicht, [X.] - wenn auch erst in zweiter Linie - Be-schlsse der [X.] das Nutzungsinteresse des [X.]s ebenfalls [X.] Solches mag etwa bei den in §§ 15, 16, 21[X.]G oder auch in § 28 [X.]G genannten Gegenstr [X.]uûfassungin Betracht kommen, rechtfe[X.]igt aber [X.]in Abweichen von dem geschilde[X.]enGrundsatz, [X.] das Stimmrecht des [X.]s nicht abgespaltenwerden kann. Trotz des uneingeschr[X.]n Verbleibs des Stimmrechts beim[X.] bleimlich die berechtigten Interessen des Nieû-brauchers durch die Pflichten aus dem zwischen beiden bestehenden ([X.] gewah[X.]. So kann der [X.] im Einzelfall ge-r dem [X.] verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen In-teressen zu bercksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm [X.] zu e[X.]eilen (vgl. [X.], [X.] 1975, 78, 84;F. [X.], aaO, [X.]). Fehlt es an einer ausdrcklichen Vereinbarung, so istfr das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesonderedie Regelung der Kosten des nieûbrauchsbelasteten [X.]. So kommt etwa eine Verpflichtung des [X.]s zurVollmachtse[X.]eilung in Betracht, wenn der [X.] - wie beim "Brutto-nieûbrauch" (vgl. F. [X.], aaO, [X.]) - smtliche Lasten und Kosten [X.], namentlich in Abweichung von § 1041 Satz 2 [X.] auchalle Herstellungskosten zu tragen hat (vgl. [X.]/Bub, aaO, § 25 [X.]G[X.]. 132; F. [X.], aaO, [X.]). [X.] ermlicht es einerseits, die- 14 -Mitwirkung des [X.]s bei der [X.]uûfassung auf die seine Interes-sen betreffenden Angelegenheiten zu beschr[X.]n, ohne andererseits [X.] der [X.] und insbesondere die Gltig[X.]it der Be-schluûfassung mit Unsicherheiten aus dem Rechtsverltnis zwischen Nieû-braucher und [X.] zu belasten. Eine etwaige Verpflichtungdes [X.]s betrifft nur das [X.] zwischen ihm und[X.], steht also der Wirksam[X.]it der Stimmabgabe durch den [X.] nicht entgegen. Dem Anliegen, das Stimmrecht im Interesseder Funktionsfig[X.]it der [X.]gemeinschaft an formale Kri-terien zu binden (vgl. Senat, [X.]Z 106, 113, 119 f), wird Rechnung getragen,indem Zweifel r den Umfang der Beteiligung des [X.]s in [X.]sverltnis zwischen ihm und dem beschwe[X.]en [X.]verwiesen werden.dd) Gegen ein Stimmrecht des [X.]s spricht ferner, [X.] im[X.] zu den anderen [X.]n die Lasten und Kosten desgemeinschaftlichen Eigentums gemû § 16 Abs. 2 [X.]G nicht ihn, sondern [X.] den beschwe[X.]en [X.] treffen (vgl. [X.] aaO, 149;[X.]/Bub, aaO, § 25 [X.]G, [X.]. 129; F. [X.], aaO, [X.]; [X.], [X.]1999, 75; auch Senat, U[X.]. v. 29. September 1978, [X.] 128/76, [X.] § 16 [X.]GNr. 2 fr den Dauernutzungsberechtigten). Fr den [X.] kann sichallenfalls aufgrund des gesetzlichen Schuldverltnisses zwischen ihm unddem [X.] eine Verpflichtung zur Kostentragung ergeben (§§ 1041,1045, 1047 [X.]). [X.] dem [X.] das Stimmrecht zustehen, somûte der [X.] - vergleichbar der Situation bei einem unzu-lssigen Ve[X.]rag zu Lasten Dritter - auch fr das haften, was der [X.]an seiner Stelle [X.] (Sauren, aaO, § 25 [X.]. 9; F. [X.],- 15 -aaO, [X.]). Abgesehen davon, [X.] den [X.] das [X.] Realisierbar[X.]it seiner etwaigen Ansprche aus dem Schuldverltnis mitdem [X.] trifft, blieben er und seine Rechtsnachfolger an die unterMitwirkung des [X.]s zustande gekommenen [X.]beschlsseauch nach Beendigung des [X.] gebunden (vgl. [X.], aaO., [X.])und [X.]n insbesondere wegen des Erlschens des Rechts gemû § 1061[X.] mit dem Tod des [X.]s noch nicht einmal dessen Erben frkftige Kosten in Anspruch nehmen. Dem kann nicht entgegengehalten wer-den, auch in den von § 1066 Abs. 1 [X.] geregelten Fllen sei allein der be-schwe[X.]e [X.] r den anderen [X.]n mit den Ko-sten der ohne ihn beschlossenen Verwaltung und Benutzung nach § 748 [X.]belastet. Zwar trifft dies zu (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 1066 [X.]. 6; [X.]/Strner, aaO, § 1066 [X.]. 2), ist aber als Konsequenz der durch § 1066Abs. 1 [X.] beg[X.]en [X.] nur dann hinnehmbar, wenn der[X.] der Rechte des beschwe[X.]en [X.]s zur Wahrung sei-ner eigenen dinglichen Rechtsposition bedarf. Ein solch weitreichender Schutzist jedoch - wie ausgef[X.] - fr den [X.] am Wohnungseigentum nichterforderlich.ee) Hinzu kommt, [X.] ein nach [X.]uûthemen zwischen [X.] und [X.] aufgespaltenes Stimmrecht vom [X.] nicht vorgesehen ist. Das Gesetz geht, wie insbesondere § 25Abs. 2 Satz 1 [X.]G zeigt, davon aus, [X.] das Stimmrecht allein beim [X.] liegt. Zudem [X.], weil eine entsprechende Anwendungdes § 1066 Abs. 1 [X.] ausscheidet, eine Aufspaltung des Stimmrechts allen-falls danach erfolgen, ob [X.]uûgegenstand eine Angelegenheit ist, die den[X.] oder trotz des [X.] weiterhin den [X.]- 16 -betrifft. Die damit einhergehenden praktischen Schwierig[X.]iten lassen sich [X.] nicht mit der - bereits erwten - Notwendig[X.]it vereinbaren, das Stimm-recht von klaren Voraussetzig zu machen (vgl. [X.] [X.]) Der Gegenstand der [X.]uûfassung wird den [X.] [X.] schon deshalb betreffen, weil er die hierdurch verursachtenKosten nach § 16 Abs. 2 [X.]G zu tragen hat. Diese Folge kann aber selbst frden Fall einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 [X.]G nicht schlechthinausgeschlossen werden. Insbesondere ist es lich geworden, bestimmte Ko-sten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (etwa fr die Reinigung des Treppen-hauses oder das Schneermen) im Rahmen einer Hausordnung zu regeln(vgl. [X.]/[X.], aaO, § 16 [X.]. 17). Die in § 16 Abs. 2 [X.]G ange-legten [X.] lassen sich nicht dadurch ausrmen, [X.] dar-auf abgestellt wird, ob der [X.] die jeweiligen Kosten im [X.] zu tragen hat. Da die Ve[X.]eilung der Lasten und Kosten mit vllig unter-schiedlichem Inhalt vereinba[X.] sein kann, ergeben sich dann neue Probleme:[X.] ein [X.], wenn [X.]ine von § 1041 Satz 2 [X.] abweichendeRegelung vereinba[X.] ist, an der [X.]uûfassung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 [X.]Gr eine modernisierende Instandsetzung des [X.]seigentums nichtbeteiligt werden, weil er nur die Kosten von Ausbesserungen und Wiederher-stellungen zu tragen hat, die in kurzen zeitlichen Abst[X.] wie-der[X.]hren (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 1041 [X.]. 5; Soergel/Strner, aaO,§ 1041 [X.]. 3). Ist dagegen - in zulssiger Weise (vgl. [X.]/[X.], aaO,§ 1041 [X.]. 8) - vereinba[X.] worden, [X.] den [X.] auch die [X.] Ausbesserungen und Erneuerungen treffen, so mûte seinStimmrecht das des [X.]s verdr. Nach denselben Re-- 17 -geln wre auch bei der Ve[X.]eilung des Stimmrechts aus Anlaû der [X.]uû-fassr Wi[X.]schaftsplan und Jahresabrechnung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4, § 28Abs. 1 Nr. 3 [X.]G) zu differenzieren ([X.] aaO, 149). Klarheit r [X.] [X.] in solchen Fllen [X.] erst durch Einsichtnahme indie Grunda[X.]n erreicht werden. Wie die Ve[X.]eilung der Lasten und Kostenzwischen [X.] und beschwe[X.]em [X.] geregelt ist,ergibt sicmlich im allgemeinen nicht aus der Grundbucheintragung selbst,sondern erst r die do[X.] nach § 874 [X.] in Bezug genommene Eintragungs-bewilligung (vgl. [X.] aaO, 149 f).(2) Neben diesen inhaltlichen Abgrenzungsschwierig[X.]iten stehen einerAufspaltung des Stimmrechts weitere formale Probleme mit erheblichen prakti-schen Konsequenzen entgegen. Ist der [X.] - ggf. auch nur [X.] oder gemeinsam mit dem [X.] - stimmberechtigt, mûte der [X.] stets sowohl ihn als auch den beschwe[X.]en [X.] zu den [X.]en laden (vgl. KG, [X.]Z 1987, 417, 423). Dies f[X.]zchst zu einer Err Zahl der Teilnehmer an der Wohnungseigen-tmerversammlung und einer gesteige[X.]en Gefahr von Ladungsfehlern ([X.], [X.] 1999, 562, 575 f). Zudem sind Strungen beim Ablauf der [X.] zu befrchten, wenn zwischen [X.] und [X.] Uneinig[X.]it r die jeweilige Befugnis zur Auss Stimm-rechts herrscht. Vor allem aber ist dem Verwalter oft die Bestellung eines[X.] nicht bekannt, so [X.] er vor jeder Einberufung einer [X.] - vorsorglich - Einsicht in das Grundbuch nehmenmûte, um Fehler bei der Ladung der [X.] zu vermeiden([X.], [X.] 1999, 75; F. [X.], aaO, [X.]). Wird der Ve[X.]eilung der [X.] Lasten im [X.] Bedeutung fr das Stimmrecht beigelegt, so- 18 -tte der Verwalter [X.] die Grunda[X.]n heranzuziehen, um sich [X.] einschligen Vereinbarungen zwischen [X.] und [X.] zuverschaffen.ff) Soweit zur Vermeidung der aufgezeigten [X.] einegemeinsame und einheitliche Auss Stimmrechts durch [X.]und [X.] entweder in allen oder auch nur in Angelegenheiten des [X.] und der Nutzung analog § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.]G befrwo[X.]et wird, ltder Senat das ebenfalls nicht fr rzeugend. Soll verhinde[X.] werden, [X.] der[X.] durch ein gemeinsames Stimmrecht r Angelegenheiten mit-bestimmt, die ihn in [X.]iner Weise betreffen (vgl. [X.], [X.] 1999, 75), stellensich die bereits dargelegten Abgrenzungsschwierig[X.]iten erneut ein. Übe[X.]scheite[X.] eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.]G an derfehlenden Vergleichbar[X.]it des do[X.] geregelten mit dem hier zu entscheiden-den Tatbestand. Der Vorschrift liegt mlich der Gedan[X.] zugrunde, [X.] beimitberechtigten [X.]n an einem Wohnungseigentum eireinstim-mende Interessenlage besteht und deshalb eine einheitliche Stimmaussachgerecht ist (vgl. Senat, [X.]Z 106, 113, 120). Ein vergleichbares gemein-sames Interesse haben [X.] und [X.] jedoch re-gelmûig nicht ([X.] aaO, 150 f; [X.], aaO, [X.]). In ihrem[X.] ist vielmehr vor allem ausschlaggebend, [X.] aufgrund des [X.] nur einer von ihnen die Nutzungen aus dem Wohnungseigentum zie-hen darf und die damit verbundenen Lasten und Kosten, die der Wohnungsei-gentmer r der [X.] t[X.], im [X.] nach den ge-troffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften unter ihnen auf-zuteilen sind. Diese gegenlfigen Belange stehen der Verfolgung eines ge-- 19 -meinschaftlichen Interesses r der [X.]gemeinschaftentgegen. c) Allerdings hat der Senat zum Wohnungsrecht, das gemû § 1093[X.] an Wohnungseigentum bestellt worden ist, entschieden, [X.] die Aus-s Stimmrechts dem Wohnungsberechtigten - und nicht dem [X.] - zustehe, soweit die [X.]uûfassung der [X.]ge-meinschaft die Benutzung der vom Wohnungsrecht erfaûten [X.] und dieMitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimm-ten Anlagen und Einrichtungen berre (Senat, U[X.]. v. 26. November 1976,[X.] 258/74, [X.] § 1093 [X.] Nr. 8). Es kann offenbleiben, ob daran festzu-halten ist. Jedenfalls sind die Grundstze dieser Entscheidung nicht auf denvorliegenden Fall [X.]ragbar, weil das mitgliedschaftsrechtliche Element [X.] einen allgemeinen Ausschluû des [X.]s vom Stimmrecht als einem Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1[X.]G verbietet (Senat, [X.]Z 99, 90, 94; 106, 113, 119).4. Das Verfahren der [X.]uûfassung leidet auch im rigen nicht an[X.].a) Die erforderliche Stimmenmehrheit ist gegeben, nachdem alle er-schienenen [X.] fr die der [X.]uûfassung [X.] Antrstimmt haben.b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt es [X.]inen Mangel des[X.]uûverfahrens dar, [X.] der Versammlungso[X.] nicht in dem Stadtteil von[X.] gelegen ist, in dem sich die Wohnanlage befindet. Damit allen Wohnungsei-gentmern die Teilnahme ermlicht und nicht erschwe[X.] wird, [X.] der O[X.] der- 20 -[X.], wie bereits das Amtsgericht und das vorlegende [X.] zutreffend ausgef[X.] haben, ver[X.]hrslich zu erreichen und den [X.]n zumutbar sein ([X.]/Bub, aaO, § 24 [X.]G [X.]. 45m.w.[X.]). Anhaltspun[X.] dafr, [X.] im vorliegenden Fall die Auswahl des Ver-sammlungso[X.]es diesen [X.] nicht t, sind vom Antragsteller we-der dargelegt noch sonst ersichtlich.c) Fehler bei der Einberufung der Versammlung sind ebenfalls nicht [X.]. Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen Verstoû gegen die [X.] aus § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.]G geltend. Da es sich hierbei nur [X.] handelt, kann die Miûachtung der einwchigen Frist alleinnoch nicht zur Ultig[X.]it des [X.]usses fren ([X.]/Bub, aaO, § 24[X.]G [X.]. 160; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 23 [X.]. 149). Vielmehr habensowohl das Amtsgericht als auch das vorlegende Gericht zu Recht ausgef[X.],[X.] dieser formelle Mangel nur dann beachtlich ist, wenn die [X.]uûfassungauf ihm beruht. Damit scheidet eine Ultigerklrung dann aus, wenn [X.], [X.] der angefochtene [X.]uû auch bei [X.] worden wre (BayObLG, [X.], 130; KG, NJ[X.]-Mietrecht1997, 134; [X.], 426, 428; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 23 [X.]. [X.] weitergehend [X.]/[X.], aaO, § 24 [X.]. 7, die eine Ultigerkl-rung bei Verletzung der gesetzlichen Frist generell verneinen). So liegt der [X.]. Anhaltspun[X.] dafr, [X.] der Antragsteller aufgrund der verkrzten [X.] an der Teilnahme und [X.]nahme auf die [X.]uûfassung ge-hinde[X.] war, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im rigen greift [X.] die auf der Versammlung gefaûten [X.]sse sachlich nicht an.Er wendet sich lediglich gegen die [X.] die nieûbrauchsbe-lasteten [X.]. Mit dem vorlegenden Gericht ist deshalb davon- 21 -auszugehen, [X.] diese selbst bei Anwesenheit des Antragstellers das ihnenihrer Meinung nach zustehende Stimmrecht aust und mit gleicher Stim-menmehrheit inhaltsgleiche [X.]sse gefaût tten.5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 [X.]G, die [X.]den Gescftswe[X.] auf § 48 Abs. 3 [X.]G.[X.] Tropf Krr Lem[X.] Gaier

Meta

V ZB 24/01

07.03.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. V ZB 24/01 (REWIS RS 2002, 4199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4199

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