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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 24/01vom7. März 2002in der WohnungseigentumssacheNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: [X.]§ 25 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1066a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimm-recht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. [X.]geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf [X.]über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht we-der allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nieß-braucher ausüben.b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden ([X.]kann der [X.]jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtetsein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessenWeisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt esan einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den [X.]solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der [X.]nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solcheVerpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - [X.]- [X.]HammLG [X.]Essen- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.]hat am 7. Mrz 2002 durch [X.][X.]und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krr,Dr. Lem[X.]und Dr. Gaierbeschlossen:Die sofortige weitere Beschwerde gegen den [X.]der 2. Zi-vilkammer des [X.]vom 9. November 2000 wirdauf Kosten des Antragstellers zurckgewiesen.Auûergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Der Gescftswe[X.]fr das Verfahren der sofortigen weiteren Be-schwerde wird auf 5.112,92 • [X.]-Gr:[X.]Beteiligten sind bzw. waren bei Einleitung des vorliegenden Verfah-rens [X.]einer aus sieben Wohnungen bestehenden Wohn-anlage in E., die von dem Beteiligten zu 6 verwaltet wird. Eine der [X.]drei Garagen stehen im Eigentum des Antragstellers, jeweils zwei weitereim Eigentum der Beteiligten zu 2 und zu 3. Das Wohnungseigentum der Betei-ligten zu 2 und zu 3 ist mit einem Nieûbrauch zugunsten des Antragstellers,ihres Groûvaters, belastet.In Abwesenheit des Antragstellers fand am 13. Mrz 2000 in [X.]eine [X.]der [X.]statt, bei der 687/1000-Miteigen-tumsanteile vertreten waren. Zu Tagesordnungspunkt 2 wurde der zuvor durchgerichtlichen [X.]zum Verwalter bestellte Beteiligte zu 6 "einstimmig" insein Amt gewlt, ferner zu Tagesordnungspunkt 3 ebenfalls "einstimmig" [X.]fr das Jahr 2000 beschlossen.Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die in der Eigentmer-versammlung gefaûten [X.]ltig zu erklren. Er habe die Einla-dung zu der [X.]erst am 8. Mrz 2000 und damit versp-tet erhalten. Auch sei der Versammlungso[X.]nicht in der [X.]gelegen. Bei den Abstimmungen [X.]die Stimmen der Beteiligten zu 2 und 3 mitgezlt worden; denn de-ren Stimmrecht habe ihm allein als [X.]zugestanden. Das Amtsge-richt hat den Antrag zurckgewiesen, die hiergegen gerichtete sofortige Be-- 5 -schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Die sofortige weitere Beschwerde des [X.]möchte das [X.]zurckweisen. Es sieht sichhieran jedoch durch die Entscheidungen des [X.]in [X.]vom1. April 1987 ([X.]1987, 417) und des [X.]vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, 267) gehinde[X.]und hatdeshalb die Sache mit [X.]vom 19. Juni 2001 (NZM 2001, 1086 = ZMR2001, 1004 = [X.]2001, 560 = [X.]2001, 450 = [X.]2001, 375 =[X.]2001, 154) dem [X.]zur Entscheidung vorgelegt.I[X.]Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 [X.]i.V.m. § 28 Abs. 2FGG).Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei einem Nieûbrauch am [X.]sei in allen Angelegenheiten nur der Wohnungseigentmer,nicht aber der [X.]stimmberechtigt. [X.]vertreten [X.]([X.]1987, 417) und das [X.](NJW-RR 1988, 267) in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen dieAuffassung, in Fllen der Verwaltung, des Gebrauchs sowie der Nutzung desbelasteten Wohnungseigentums - und damit auch bei der Aufstellung des [X.]- stehe allein dem [X.]am Wohnungseigentum [X.]zu. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die [X.]-II[X.]sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulssig(§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begrt.1. [X.]des Wohnungseigentums der Beteiligten zu 5 nachEinleitung des [X.]hat auf deren Stellung als Verfahrens-beteiligte keinen [X.](Senat, Beschl. v. 23. August 2001, V ZB 10/01, NJW2001, 3339, 3340 f, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 335 vorgesehen). [X.]sind die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht ausgegangen.2. [X.]hat allerdings, worauf das vorlegende Gerichtzutreffend hinweist, zu Unrecht die Antragsbefugnis des Antragstellers ver-neint. Hierbei kommt es nicht auf die strittige Frage an, ob einem Nieûbraucherein Recht zur Anfechtung von Beschlssen der Wohnungseigentmerver-sammlung zustehen kann (vgl. dazu Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 43[X.]Rdn. 15; Suilmann, [X.]im Wohnungseigen-tumsrecht, 1998, [X.]ff). Ungeachtet seiner Rechtsstellung als Nieûbraucherist der Antragsteller mlich bereits wegen seines eigenen Wohnungs- [X.]nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG antragsbefugt.3. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. [X.]der [X.]leiden weder unter [X.]noch unter materiellen Mln. Insbesondere war die Eigentmerver-sammlung vom 13. Mrz 2000 gemû § 25 Abs. 3 WEG beschluûfig, weildrei von ff [X.]erschienen waren, diezusammen 687/1000 Miteigentumsanteile vertraten. Entgegen der Ansicht des- 7 -Antragstellers scheite[X.]die Beschluûfigkeit nicht an einem fehlenden Stimm-recht der Beteiligten zu 2 und 3, auf die zusammen 508/1000 Miteigen-tumsanteile entfallen. Daû deren Wohnungseigentum jeweils mit einem Nieû-brauch zugunsten des Antragstellers belastet ist, [X.]nichts daran, [X.]nicht der [X.]in der [X.]stimmberechtigtwaren.a) In Rechtsprechung und Literatur werden zu der Frage, ob und ggf. inwelchem Umfang bei Belastung von Wohnungseigentum mit einem Nieûbrauchdas Stimmrecht von dem [X.]auf den [X.]r-geht, unterschiedliche Auffassungen vertreten.aa) Nach Ansicht des [X.]und des [X.]steht dem [X.]am Wohnungseigentum im Hinblick auf§ 1066 BGB das alleinige Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich aufden Gebrauch, die Nutzung und die Verwaltung des nieûbrauchsbelastetenEigentums (§§ 15, 16, 21 WEG) beziehen (KG, [X.]1987, 417; [X.]Ham-burg, NJW-RR 1988, 267), wrend es im rigen beim Stimmrecht des [X.]verbleibt. Ungeachtet der Besonderheiten des [X.]diese Auffassung konsequenterweise bercksichtigen, daûbereits § 1066 BGB nicht zu einer Erweiterung der allgemeinen Befugnisse [X.]gemû §§ 1036 ff [X.]frt. So ist auch beim Nieûbrauch aneinem Miteigentumsanteil die Bestimmung des § 1037 BGB zu beachten, wes-halb eine Umgestaltung der Sache weiterhin der Zustimmung des [X.]bedarf (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1982, II ZR 13/82, NJW1983, 932). Ein vollstiger Stimmrechtsrgang auf den [X.]wirddaher lediglich vereinzelt vertreten (wohl nur Jansen, [X.]in [X.]8 -und Steuerrecht, 6. Aufl., Rdn. 52), wrend eine Aufspaltung des Stimmrechtszwischen [X.]und [X.]weitere Befrworter in [X.]der Rechtsprechung (LG Mchen II, NJW-RR 1994, 1497; LG Ingolstadt,[X.]1996, 440) und in Teilen der Literatur (Staudinger/Frank, BGB[1994], § 1066 Rdn. 4; vgl. auch Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 5Rdn. 139 ff) findet.bb) Ein aufgespaltenes Stimmrecht wird ferner in modifizierter Form ver-treten. So soll in Angelegenheiten, dir die ordnungsgemûe Verwaltunghinausgehen, etwa bei baulichen Verrungen oder besonderen Aufwen-dungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, allein der [X.]sein, wrend in Fragen des Gebrauchs des Sondereigentumsund des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 15 WEG sowie in Fragen [X.]des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 1 [X.]dem [X.]das Recht zur Stimmabgabe zustehen soll. Soweitaber der [X.]bei Fragen der [X.]gemeinschaftlichen Eigentums den anderen [X.]der Lasten und Kosten verpflichtet ist, sollen Wohnungseigentmerund [X.]das Stimmrecht analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur ge-meinschaftlich auskönnen (Brmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 25Rdn. 13; Becker, [X.]an der Versammlung der Wohnungseigent-mer, 1996, [X.]f; Bornheimer, Das Stimmrecht im Wohnungseigentums-recht, 1993, S. 164 f).cc) Nach anderer Auffassung sind [X.]und [X.]verpflichtet, entweder in smtlichen Angelegenheiten (Weitnauer/ke,WEG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 11; Weitnauer, [X.]1987, 131, 132; Schöner, [X.]9 -1975, 78, 85 f) oder jedenfalls in allen Fragen des Gebrauchs und der Nutzung(ke, PiG 56 [1999], 169, 178) ihr Stimmrecht entsprechend § 25 Abs. 2Satz 2 WEG nur gemeinsam und einheitlich ausz.dd) Die wohl rwiegende Ansicht lt dagegen - wie das vorlegendeGericht - allein den nieûbrauchsbelasteten [X.]fr stimmbe-rechtigt ([X.]1998, 145; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 25 WEGRdn. 129 ff; MchKomm-BGB/Rll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 22; Soergel/Strner, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl.,§ 25 WEG Rdn. 4; Niedenfr/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 25 Rdn. 6; Sauren,WEG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 9; Lotz-Strner, StimmrechtsausStimm-rechtsbeschrkung im Wohnungseigentumsrecht, 1993, [X.]ff; Belz, [X.]des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1996, Rdn. 210; Mller, PraktischeFragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1999, Rdn. 379; Lange-mann/Drasdo, Die [X.]nach WEG, 2. Aufl., Rdn. 104; Ba-der, PiG 25 [1987], 67, 72; Riecke, [X.]1991, 58, 59; ders., [X.]1999, 153;F. Schmidt, Festschrift fr Seuû, 1997, S. 265, 273 ff; Armbrster, [X.]1999,562, 576 ff; Rll, [X.]1999, 75; ebenso fr die Antragsbefugnis nach § 43 Abs.4 Nr. 2 WEG: Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 15).b) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei. Die Belastung [X.]mit einem Nieûbrauch lût das Stimmrecht des [X.](§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberrt; er allein bleibt zurMitwirkung an der Selbstverwaltung, die insbesondere durch [X.]der [X.]geschieht, [X.]-aa) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nieûbrauch istzulssig. Dabei handelt es sich - im Unterschied zum Nieûbrauch an einemGesellschaftsanteil (vgl. BGHZ 58, 316) - nicht um einem Nieûbrauch an einemRecht (§ 1068 Abs. 1 BGB). Da das Wohnungseigentum als beson[X.]ausge-staltetes Miteigentum nach Bruchteilen angelegt ist (Senat, BGHZ 108, 156,160) und auch ein ideeller Bruchteil einer Sache Belastungsgegenstand imSinne des § 1030 BGB sein kann (vgl. § 1066 BGB), gelten die [X.]an Sachen (Scr, [X.]1975, 78, 80; ke, aaO, 171;Armbrster, [X.]1999, 562, 563). Der auf Wohnungseigentum lastendeNieûbrauch umfaût durch den Miteigentumsanteil nach § 6 Abs. 2 WEG auchdas mit ihm verbundene Sondereigentum (vgl. ke, aaO). Eine Anwendungvon § 1066 Abs. 1 BGB, der bei Belastung eines Miteigentumsanteils den[X.]zur Ausvon Rechten befugt, die im [X.]zu den [X.]dem nieûbrauchsbelasteten [X.]zustehen, liegt [X.]nahe, scheite[X.]aber - ebenso wie die Heranziehung der Vorschrift rdie Verweisung auf das Recht der [X.]nach § 10 Abs. 1Satz 1 WEG (a.A. Bornheimer, aaO, S. 152) - an den Besonderheiten desWohnungseigentumsrechts. bb) Eine unmittelbare Anwendung des § 1066 BGB ist ausgeschlossen,weil diese Vorschrift eine Regelung nur fr das "einfache" Miteigentum nach§§ 1008 ff, 741 ff [X.]entlt (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 269; ke, aaO, 173).Eine entsprechende Anwendung des § 1066 BGB scheidet wegen insoweitfehlender Vergleichbarkeit mit dem Wohnungseigentum als beson[X.]gestal-tetem Miteigentum aus. Die [X.]ist kein organisierter [X.](vgl. MchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 741 Rdn. 3). Sie entsteht zu-fllig und ist nicht auf Fortbestand gerichtet. Die Befugnis, die Aufhebung der- 11 -[X.]jederzeit verlangen zu k, ist der wichtigste Inhalt desRechts des Miteigentmers (Brmann/Pick/Merle, aaO, § 11 Rdn. 2), an das§ 1066 Abs. 2 BGB ankft und die Aufhebung lediglich von einem gemein-schaftlichen Verlangen von [X.]und [X.]ig macht,nicht aber ausschlieût. Dagegen ist die [X.]der [X.]planvoll geschaffen (§§ 3, 8 WEG), im [X.]unter [X.][X.]organisie[X.](§§ 20 ff, 28 WEG) und - um dem einzelnen[X.]eine gesicherte Rechtsstellung zu vermitteln - gemû§ 11 Abs. 1 WEG unauflslich (vgl. Armbrster, [X.]1999, 562, 570). [X.]aber betont das Wohnungseigentumsgesetz im Unterschied zu [X.]fr die schlichte, nicht auf Dauer angelegte Bruchteilsgemein-schaft die Gemeinschaftsbezogenheit. Rechte und Pflichten der Teilhaber [X.]haben daher im Vergleich zu den [X.]die [X.]eine viel str-ker detaillierte Regelung erfahren (Senat, BGHZ 106, 222, 226). Aus der damitbegrten personenrechtlichen Gemeinschaftsstellung der Wohnungsei-gentmer folgt deren Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20Abs. 1 WEG. Dieses Stimmrecht kann weder allgemein ausgeschlossen (Se-nat, BGHZ 99, 90, 94 f; 106, 113, 119) noch abgespalten werden. [X.]sehen § 25 Abs. 2 WEG ein Stimmrecht und § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ei-ne Antragsbefugnis jeweils nur fr den [X.]vor. Die durchdas Sachenrecht insbesondere mit dem Nieûbrauch erffnete Abspaltung [X.](vgl. Baur/Strner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 3 Rdn. 36) stûthier an eine Grenze.cc) Da die dinglichen Rechte der [X.]an [X.]nicht entscheidend geschwcht werden, kommt mangels [X.]-keit der Sachverhalte eine analoge Anwendung des § 1066 Abs. 1 BGB eben-falls nicht in Betracht (vgl. BGHZ 105, 140, 143).(1) Im Fall des [X.]nach dem [X.]der [X.]durch § 1066 Abs. 1 BGB die Befugnis, anstelle desbelasteten Miteigentmers die Rechte auf Verwaltung und Benutzung der [X.]nach §§ 743 bis 745 [X.]ausz(vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066Rdn. 3; MchKomm-BGB/Petzold, aaO, § 1066 Rdn. 3). Da kollektive Ver-waltungsentscheidungen der [X.]die Voraussetzungen der individu-ellen Nutzung schaffen (vgl. MchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745Rdn. 4), stellt das Gesetz auf diese Weise sicher, [X.]das Nutzungsrecht [X.](§ 1030 Abs. 1 BGB) auch innerhalb einer Bruchteilsgemein-schaft Beachtung findet. Eines dera[X.]umfassenden Schutzes bedarf es [X.]eines [X.]an Wohnungseigentum jedoch nicht. Hier lastet [X.]des [X.]mlich nicht nur auf einem Miteigentumsanteil, son-dern auch auf dem Sondereigentum des [X.](§ 6 Abs. 2WEG). Letzteres steht, ungeachtet der rechtlichen Konstruktion des Woh-nungseigentums, jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht im Vordergrund (vgl.Senat, BGHZ 49, 250, 251; 50, 56, 60). Die Nutzung des Sondereigentums istjedoch durch § 13 Abs. 1 WEG der Einwirkung durch die [X.]weit-gehend entzogen, insbesondere kann jeder [X.]sein Son-dereigentum bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nut-zen. All diese Nutzungen und damit den wesentlichen wirtschaftlichen Gehaltder Nutzung des Wohnungseigentums kann der [X.]dem[X.]praktisch ungeschmle[X.]von den Verwaltungsrechten der ande-ren [X.]zukommen lassen. Darin liegt der maûgebliche [X.]zum schlichten Bruchteilseigentum, bei dem jede Regelung der Nut-- 13 -zungsa[X.]der Disposition der Eigentmermehrheit nach § 745 Abs. 1 BGB un-terliegt (BGH, Urt. v. 14. November 1994, II ZR 209/93, NJW-RR 1995, 267),mithin auch die [X.]eine Vermietung und Verpachtung (vgl.BGHZ 56, 47, 50).(2) Der Senat verkennt nicht, [X.]- wenn auch erst in zweiter Linie - Be-schlsse der [X.]das Nutzungsinteresse des Nieûbrau-chers ebenfalls [X.]Solches mag etwa bei den in §§ 15, 16, 21[X.]oder auch in § 28 WEG genannten Gegenstr [X.]Betracht kommen, rechtfertigt aber kein Abweichen von dem geschildertenGrundsatz, [X.]das Stimmrecht des [X.]nicht abgespaltenwerden kann. Trotz des uneingeschrkten Verbleibs des Stimmrechts beim[X.]bleimlich die berechtigten Interessen des Nieû-brauchers durch die Pflichten aus dem zwischen beiden bestehenden ([X.]gewahrt. So kann der [X.]im Einzelfall ge-r dem [X.]verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen In-teressen zu bercksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm [X.]zu erteilen (vgl. Scr, [X.]1975, 78, 84;F. Schmidt, aaO, S. 280). Fehlt es an einer ausdrcklichen Vereinbarung, so istfr das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesonderedie Regelung der Kosten des nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentumsmaûgeblich. So kommt etwa eine Verpflichtung des [X.]zurVollmachtserteilung in Betracht, wenn der [X.]- wie beim "Brutto-nieûbrauch" (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 268) - smtliche Lasten und Kosten desWohnungseigentums, namentlich in Abweichung von § 1041 Satz 2 BGB auchalle Herstellungskosten zu tragen hat (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEGRdn. 132; F. Schmidt, aaO, S. 280). [X.]ermlicht es einerseits, die- 14 -Mitwirkung des [X.]bei der Beschluûfassung auf die seine Interes-sen betreffenden Angelegenheiten zu beschrken, ohne andererseits [X.]der [X.]und insbesondere die Gltigkeit der Be-schluûfassung mit Unsicherheiten aus dem Rechtsverltnis zwischen Nieû-braucher und [X.]zu belasten. Eine etwaige Verpflichtungdes [X.]betrifft nur das [X.]zwischen ihm undNieûbraucher, steht also der Wirksamkeit der Stimmabgabe durch den [X.]nicht entgegen. Dem Anliegen, das Stimmrecht im Interesseder Funktionsfigkeit der [X.]an formale Kri-terien zu binden (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 119 f), wird Rechnung getragen,indem Zweifel r den Umfang der Beteiligung des [X.]in [X.]zwischen ihm und dem beschwerten [X.]werden.dd) Gegen ein Stimmrecht des [X.] spricht ferner, [X.]im[X.]zu den anderen Wohnungseigentmern die Lasten und Kosten desgemeinschaftlichen Eigentums gemû § 16 Abs. 2 WEG nicht ihn, sondern [X.]den beschwerten [X.]treffen (vgl. [X.]aaO, 149;Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG, Rdn. 129; F. Schmidt, aaO, S. 274; Rll, WE1999, 75; auch Senat, Urt. v. 29. September 1978, [X.]128/76, [X.]§ 16 WEGNr. 2 fr den Dauernutzungsberechtigten). Fr den [X.]kann sichallenfalls aufgrund des gesetzlichen Schuldverltnisses zwischen ihm unddem [X.]eine Verpflichtung zur Kostentragung ergeben (§§ 1041,1045, 1047 BGB). [X.]dem [X.]das Stimmrecht zustehen, somûte der [X.]- vergleichbar der Situation bei einem [X.]zu Lasten Dritter - auch fr das haften, was der Nieûbraucheran seiner Stelle [X.](Sauren, aaO, § 25 Rdn. 9; [X.]-aaO, S. 274). Abgesehen davon, [X.]den [X.]das [X.]Realisierbarkeit seiner etwaigen Ansprche aus dem Schuldverltnis mitdem [X.]trifft, blieben er und seine Rechtsnachfolger an die unterMitwirkung des [X.]zustande gekommenen Eigentmerbeschlsseauch nach Beendigung des [X.]gebunden (vgl. Becker, aaO., [X.]insbesondere wegen des Erlschens des Rechts gemû § 1061[X.]mit dem Tod des [X.]noch nicht einmal dessen Erben frkftige Kosten in Anspruch nehmen. Dem kann nicht entgegengehalten wer-den, auch in den von § 1066 Abs. 1 BGB geregelten Fllen sei allein der [X.][X.]r den anderen Miteigentmern mit den Ko-sten der ohne ihn beschlossenen Verwaltung und Benutzung nach § 748 BGBbelastet. Zwar trifft dies zu (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 6; Soer-gel/Strner, aaO, § 1066 Rdn. 2), ist aber als Konsequenz der durch § 1066Abs. 1 BGB begrten [X.]nur dann hinnehmbar, wenn der[X.]der Rechte des beschwerten Miteigentmers zur Wahrung sei-ner eigenen dinglichen Rechtsposition bedarf. Ein solch weitreichender Schutzist jedoch - wie ausgef[X.]- fr den [X.]am Wohnungseigentum nichterforderlich.ee) Hinzu kommt, [X.]ein nach Beschluûthemen zwischen [X.]und [X.]aufgespaltenes Stimmrecht vom [X.]nicht vorgesehen ist. Das Gesetz geht, wie insbesondere § 25Abs. 2 Satz 1 WEG zeigt, davon aus, [X.]das Stimmrecht allein beim [X.]liegt. Zudem kte, weil eine entsprechende Anwendungdes § 1066 Abs. 1 BGB ausscheidet, eine Aufspaltung des Stimmrechts allen-falls danach erfolgen, ob [X.]eine Angelegenheit ist, die den[X.]oder trotz des [X.]weiterhin den [X.]-betrifft. Die damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten lassen sich [X.]nicht mit der - bereits erwten - Notwendigkeit vereinbaren, das Stimm-recht von klaren Voraussetzig zu machen (vgl. [X.]aaO,150).(1) Der Gegenstand der Beschluûfassung wird den [X.][X.]schon deshalb betreffen, weil er die hierdurch verursachtenKosten nach § 16 Abs. 2 WEG zu tragen hat. Diese Folge kann aber selbst frden Fall einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG nicht schlechthinausgeschlossen werden. Insbesondere ist es lich geworden, bestimmte Ko-sten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (etwa fr die Reinigung des Treppen-hauses oder das Schneermen) im Rahmen einer Hausordnung zu regeln(vgl. Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 17). Die in § 16 Abs. 2 WEG ange-legten [X.]lassen sich nicht dadurch ausrmen, [X.]dar-auf abgestellt wird, ob der [X.]die jeweiligen Kosten im [X.]zu tragen hat. Da die Verteilung der Lasten und Kosten mit vllig unter-schiedlichem Inhalt vereinba[X.]sein kann, ergeben sich dann neue Probleme:[X.]ein Nieûbraucher, wenn keine von § 1041 Satz 2 BGB abweichendeRegelung vereinba[X.]ist, an der Beschluûfassung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 [X.]eine modernisierende Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nichtbeteiligt werden, weil er nur die Kosten von Ausbesserungen und Wiederher-stellungen zu tragen hat, die in kurzen zeitlichen Abst[X.]wie-derkehren (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1041 Rdn. 5; Soergel/Strner, aaO,§ 1041 Rdn. 3). Ist dagegen - in zulssiger Weise (vgl. Staudinger/Frank, aaO,§ 1041 Rdn. 8) - vereinba[X.]worden, [X.]den [X.]auch die [X.]Ausbesserungen und Erneuerungen treffen, so mûte seinStimmrecht das des [X.]verdr. Nach denselben Re-- 17 -geln wre auch bei der Verteilung des Stimmrechts aus Anlaû der [X.]Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4, § 28Abs. 1 Nr. 3 WEG) zu differenzieren ([X.]aaO, 149). Klarheit r [X.][X.]in solchen Fllen [X.]erst durch Einsichtnahme indie Grundakten erreicht werden. Wie die Verteilung der Lasten und Kostenzwischen [X.]und beschwertem [X.]geregelt ist,ergibt sicmlich im allgemeinen nicht aus der Grundbucheintragung selbst,sondern erst r die do[X.]nach § 874 BGB in Bezug genommene Eintragungs-bewilligung (vgl. [X.]aaO, 149 f).(2) Neben diesen inhaltlichen [X.]stehen einerAufspaltung des Stimmrechts weitere formale Probleme mit erheblichen prakti-schen Konsequenzen entgegen. Ist der [X.]- ggf. auch nur [X.]oder gemeinsam mit dem [X.]- stimmberechtigt, mûte der [X.]stets sowohl ihn als auch den beschwerten [X.]zu den Wohnungs-eigentmerversammlungen laden (vgl. KG, [X.]1987, 417, 423). Dies frtzchst zu einer Err Zahl der Teilnehmer an der Wohnungseigen-tmerversammlung und einer gesteigerten Gefahr von Ladungsfehlern (Arm-brster, [X.]1999, 562, 575 f). Zudem sind Strungen beim Ablauf der [X.]zu befrchten, wenn zwischen [X.]und [X.]Uneinigkeit r die jeweilige Befugnis zur Auss Stimm-rechts herrscht. Vor allem aber ist dem Verwalter oft die Bestellung eines[X.]nicht bekannt, so [X.]er vor jeder Einberufung einer [X.]- vorsorglich - Einsicht in das Grundbuch nehmenmûte, um Fehler bei der Ladung der [X.]zu vermeiden(Rll, [X.]1999, 75; F. Schmidt, aaO, S. 276). Wird der Verteilung der [X.]Lasten im [X.]Bedeutung fr das Stimmrecht beigelegt, so- 18 -tte der Verwalter [X.]die Grundakten heranzuziehen, um sich [X.]einschligen Vereinbarungen zwischen [X.]und [X.]zuverschaffen.ff) Soweit zur Vermeidung der aufgezeigten [X.]einegemeinsame und einheitliche Auss Stimmrechts durch Nieûbraucherund [X.]entweder in allen oder auch nur in Angelegenheiten des [X.]und der Nutzung analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG befrwortet wird, ltder Senat das ebenfalls nicht fr rzeugend. Soll verhinde[X.]werden, [X.]der[X.]durch ein gemeinsames Stimmrecht r Angelegenheiten mit-bestimmt, die ihn in keiner Weise betreffen (vgl. Rll, [X.]1999, 75), stellensich die bereits dargelegten [X.]erneut ein. Überdiesscheite[X.]eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG an derfehlenden Vergleichbarkeit des do[X.]geregelten mit dem hier zu entscheiden-den Tatbestand. Der Vorschrift liegt mlich der Gedan[X.]zugrunde, [X.]beimitberechtigten [X.]an einem Wohnungseigentum eireinstim-mende Interessenlage besteht und deshalb eine einheitliche Stimmaussachgerecht ist (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 120). Ein vergleichbares gemein-sames Interesse haben [X.]und [X.]jedoch re-gelmûig nicht ([X.]aaO, 150 f; Lotz-Strmer, aaO, S. 65). In ihrem[X.]ist vielmehr vor allem ausschlaggebend, [X.]aufgrund des [X.]nur einer von ihnen die Nutzungen aus dem Wohnungseigentum zie-hen darf und die damit verbundenen Lasten und Kosten, die der Wohnungsei-gentmer r der [X.]trt, im [X.]nach den ge-troffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften unter ihnen auf-zuteilen sind. Diese gegenlfigen Belange stehen der Verfolgung eines ge-- 19 -meinschaftlichen Interesses r der Wohnungseigentmergemeinschaftentgegen. c) Allerdings hat der Senat zum Wohnungsrecht, das gemû § 1093[X.]an Wohnungseigentum bestellt worden ist, entschieden, [X.]die Aus-s Stimmrechts dem Wohnungsberechtigten - und nicht dem [X.]- zustehe, soweit die Beschluûfassung der [X.]die Benutzung der vom Wohnungsrecht erfaûten [X.]und dieMitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimm-ten Anlagen und Einrichtungen berre (Senat, Urt. v. 26. November 1976,[X.]258/74, [X.]§ 1093 BGB Nr. 8). Es kann offenbleiben, ob daran festzu-halten ist. Jedenfalls sind die Grundstze dieser Entscheidung nicht auf denvorliegenden Fall rtragbar, weil das mitgliedschaftsrechtliche Element [X.]einen allgemeinen Ausschluû des [X.]vom Stimmrecht als einem Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1[X.]verbietet (Senat, BGHZ 99, 90, 94; 106, 113, 119).4. [X.]leidet auch im rigen nicht anMln.a) Die erforderliche Stimmenmehrheit ist gegeben, nachdem alle er-schienenen [X.]fr die der Beschluûfassung [X.]Antrstimmt haben.b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt es keinen Mangel [X.]dar, [X.]der Versammlungso[X.]nicht in dem Stadtteil von[X.]gelegen ist, in dem sich die Wohnanlage befindet. Damit allen Wohnungsei-gentmern die Teilnahme ermlicht und nicht erschwe[X.]wird, [X.]der O[X.]der- 20 -Eigentmerversammlung, wie bereits das Amtsgericht und das vorlegende [X.]zutreffend ausgef[X.]haben, verkehrslich zu erreichen und den [X.]zumutbar sein (Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 45m.w.N.). Anhaltspun[X.]dafr, [X.]im vorliegenden Fall die Auswahl des [X.]diesen [X.]nicht t, sind vom Antragsteller we-der dargelegt noch sonst ersichtlich.c) Fehler bei der Einberufung der Versammlung sind ebenfalls nicht un-terlaufen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen Verstoû gegen die [X.]aus § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geltend. Da es sich hierbei nur [X.]handelt, kann die Miûachtung der einwchigen Frist alleinnoch nicht zur Ultigkeit des Beschlusses fren (Staudinger/Bub, aaO, § 24[X.]Rdn. 160; Brmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 149). Vielmehr habensowohl das Amtsgericht als auch das vorlegende Gericht zu Recht ausgefrt,[X.]dieser formelle Mangel nur dann beachtlich ist, wenn die Beschluûfassungauf ihm beruht. Damit scheidet eine Ultigerklrung dann aus, wenn fest-steht, [X.]der angefochtene [X.]auch bei [X.]worden wre (BayObLG, NZM 1999, 130; KG, NJWE-Mietrecht1997, 134; ZMR 1999, 426, 428; Brmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. [X.]weitergehend Weitnauer/ke, aaO, § 24 Rdn. 7, die eine Ultigerkl-rung bei Verletzung der gesetzlichen Frist generell verneinen). So liegt der Fallhier. Anhaltspun[X.]dafr, [X.]der Antragsteller aufgrund der verkrzten [X.]an der Teilnahme und Einfluûnahme auf die Beschluûfassung ge-hinde[X.]war, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im rigen greift [X.]die auf der Versammlung gefaûten [X.]sachlich nicht an.Er wendet sich lediglich gegen die [X.]die nieûbrauchsbe-lasteten Wohnungseigentmer. Mit dem vorlegenden Gericht ist deshalb davon- 21 -auszugehen, [X.]diese selbst bei Anwesenheit des Antragstellers das ihnenihrer Meinung nach zustehende Stimmrecht aust und mit gleicher Stim-menmehrheit inhaltsgleiche [X.]gefaût tten.5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheirden Gescftswe[X.]auf § 48 Abs. 3 WEG.[X.] Tropf Krr Lem[X.] Gaier
Meta
07.03.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. V ZB 24/01 (REWIS RS 2002, 4199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4199
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