Bundespatentgericht, Urteil vom 02.07.2015, Az. 2 Ni 10/13 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2015, 8736

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Trockenfritteuse (europäisches Patent)" – zur Auslegung des Begriffs "Trockenfritteuse"


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 085 003

([X.] 2005 027 503)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] durch [X.], [X.]in [X.] und [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Wiegele in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die [X.]chtigerklärung des [X.] 2 085 003. Die Beklagte ist Inhaberin dieses am 8. Juni 2005 angemeldeten Patents (im Folgenden: Streitpatent), das auf die [X.] PCT/[X.]/001415 zurückgeht, die als [X.] 2006/000699 [X.] veröffentlicht worden ist, und für das die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 0406214 vom 8. Juni 2004 in Anspruch genommen wird. Das in der Verfahrenssprache [X.] mit der Bezeichnung „Friteuse à enduction automatique de matière grasse“ (Fritteuse mit automatischer Beschichtung mit Fett) abgefasste Streitpatent wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 60 2005 027 503 geführt.

2

Das Streitpatent umfasst den Anspruch 1 und die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15.

3

Anspruch 1 des erteilten Streitpatents lautet in der [X.] Verfahrenssprache:

Abbildung

Abbildung

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4

In der [X.] Übersetzung der Patentschrift [X.] 2 085 003 [X.] lautet Patentanspruch 1:

5

Trockenfritteuse (1), umfassend:

6

- ein [X.] (5), das dazu vorgesehen ist, sowohl die Nahrungsmittel als auch Fett zu enthalten,

7

- ein [X.] (6) für die in dem [X.] (5) enthaltenen Nahrungsmittel,

8

wobei das [X.] (5) und das [X.] (6) derart ausgeführt sind, dass sie in Bezug zueinander in Bewegung versetzt werden,

9

dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (5) abnehmbar innerhalb eines Hauptkörpers (2) montiert ist und dass das [X.] (5) und das [X.] (6) derart ausgeführt sind, dass sie in Bezug zueinander in dem Hauptkörper (2) in Bewegung versetzt werden, um die Nahrungsmittel automatisch mit einer Fettschicht durch Durchrühren der Nahrungsmittel mit dem Fett innerhalb dieses [X.]s (5) zu versehen.

Diesem Anspruch schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 an. Hinsichtlich des Wortlauts dieser weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift [X.] 2 085 003 [X.] verwiesen.

Der Anspruch 1 nach dem geltenden Hilfsantrag 1 lautet:

Trockenfritteuse (1), umfassend:

- ein [X.] (5), das dazu vorgesehen ist, sowohl die Nahrungsmittel als auch Fett zu enthalten,

- ein [X.] (6) für die in dem [X.] (5) enthaltenen Nahrungsmittel,

wobei das [X.] (5) und das [X.] (6) derart ausgeführt sind, dass sie in Bezug zueinander in Bewegung versetzt werden,

dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (5) abnehmbar innerhalb eines Hauptkörpers (2) montiert ist

und dass das [X.] (5) und das [X.] (6) derart ausgeführt sind, dass sie in Bezug zueinander in dem Hauptkörper (2) in Bewegung versetzt werden, um die Nahrungsmittel automatisch mit einer Fettschicht durch Durchrühren der Nahrungsmittel mit dem Fett innerhalb dieses [X.]s (5) zu versehen,

und dass sie auf dem Hauptkörper (2) montiert, ein Hauptheizmittel (24) umfasst, das alleine zumindest das Wesentliche der Wärmezufuhr, die das Garen ermöglicht, sicherstellt,

wobei das Hauptheizmittel (24) derart ausgeführt ist, dass es einen Heizstrom (25) über dem [X.] (5) erzeugt.

Diesem Anspruch schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 an. Hinsichtlich des Wortlauts dieser weiteren Patentansprüche wird auf den mit [X.] vom 1. September 2014 ([X.]. 101 ff d.A.) eingereichten Hilfsantrag verwiesen.

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht die [X.]chtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und im Hinblick auf den Patentanspruch 1 des [X.] zusätzlich den [X.] der unzulässigen Erweiterung geltend. Zur Stützung ihres Vorbringens nennt sie u.a. folgende Druckschriften:

[X.] 4 - [X.] 4,581,989 A[X.] 5 - [X.] 2 102 062 A1[X.] 6 - [X.] 5,048,402 A[X.] 7 - [X.] 6,289,793 [X.][X.] 8 - [X.] 4,817,509 A[X.] 9 - [X.] 5,780,815 A

[X.] 10 - [X.] 4,155,294

[X.] 11 - [X.] 6,054,681

[X.] 12 - [X.] 4,417,506

[X.] 14 - [X.] 87/01021 A1

[X.] 4 nicht neu und beruhe gegenüber einer Kombination der [X.] 5 mit der [X.] 7 oder der [X.] 6 mit der [X.] 7 oder der [X.] 7 in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch im Hinblick auf die [X.] 11 oder die [X.] 12 oder die [X.] 14 jeweils in Verbindung mit dem allgemeinen fachmännischen Wissen fehle es an einer erfinderischen Tätigkeit. Sie führt weiter aus, dass auch die Gegenstände der Unteransprüche lediglich Maßnahmen beträfen, die dem Fachmann geläufig oder aus dem Stand der Technik ableitbar seien.

Die Klägerin meint zudem, dass der Patentanspruch 1 des [X.] unzulässig erweitert worden sei, weil die darin beanspruchten Merkmale in der ursprünglichen Anmeldung lediglich in Kombination mit weiteren Merkmalen offenbart worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 085 003 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das [X.] Patent 2 085 003 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Ansprüche die Fassung des [X.] gemäß [X.] vom 1. September 2014 erhalten.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig und meint, eine unzulässige Erweiterung sei nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ und im Hinblick auf den erteilten Patentanspruch 11 und den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag zusätzlich der [X.] der unzulässigen Erweiterung nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.], Artikel 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.

Die Klage ist jedoch erfolglos, weil die geltend gemachten [X.]chtigkeitsgründe nicht vorliegen. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 war zum maßgeblichen Prioritätszeitpunkt patentfähig, weil die darin beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch ist.

[X.]

1. Das [X.] betrifft eine Fritteuse umfassend einen Hauptkörper, der dazu bestimmt ist, in seinem Inneren zu frittierende Nahrungsmittel aufzunehmen (s. Absatz [0002]).

Gemäß der Beschreibungseinleitung des [X.] seien bereits elektrische Fritteusen bekannt, die Nahrungsmittel in einem Ölbad oder einem Bad mit geschmolzenem Fett bei hoher Temperatur frittieren (Absatz [0005]).

Als problematisch bezeichnet das [X.] hierbei, dass für die Herstellung des [X.] eine große Ölmenge notwendig sei. Dies führe für den Benutzer zu Schwierigkeiten in der Handhabung bei der Befüllung, dem Entleeren oder auch dem Verschieben der Fritteuse. Auch sei das [X.] mit hoher Temperatur eine Quelle für Verbrennungsgefahren, sei es durch [X.]ritzer aus der Wanne des Gerätes oder einer Ungeschicklichkeit bzw. einer Unaufmerksamkeit des Benutzers. Die große Ölmenge sei weiter auch relativ kostspielig, da die Ölmenge regelmäßig angekauft werden müsse. Der mehrmalige Gebrauch des Öls in dem [X.] sei aus hygienischer und geschmacklicher Sicht ebenfalls wenig zufriedenstellend (Absätze [0007] bis [0010]).

Weiter seien verwendungsfertige Nahrungsmittel, sogenannte „Backofenpommes“ bekannt, die vorgekocht und mit Öl vorgetränkt wurden und dazu bestimmt sind, in einem Ofen ohne Eintauchen in ein Ölbad gegart zu werden (Absatz [0011]).

Diese „Backofenpommes“ werden hinsichtlich der geschmacklichen Qualitäten als mittelmäßig und in jedem Fall als sehr weit von in einem Ölbad gegarten Pommes entfernt beurteilt, die [X.] aufwiesen, der von einer knusprigen Hülle umgeben sei. Bei dieser Art des Garens sei es überdies notwendig, bereits vorbereitete Produkte zu verwenden, die nicht die gleich guten organoleptische Qualitäten wie die eines frischen Nahrungsmittels aufwiesen (Absatz [0013]).

Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung gemäß Absatz [0015] des [X.] die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile zu beseitigen und eine neue Fritteuse und ein neues Frittierverfahren vorzuschlagen, die besonders hygienisch, sicher und wirtschaftlich in der Nutzung und im Einsatz sind, wobei dem Benutzer bei der Wahl der Nahrungsmittel, die er frittieren möchte, ein großer [X.]ielraum gelassen wird.

2. Die genannte Aufgabe wird gemäß [X.]chrift durch den Gegenstand des Anspruchs 1 gelöst, welcher in der [X.] Übersetzung den nachfolgenden Wortlaut hat (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

0 Trockenfritteuse (1), umfassend:

1 ein [X.] (5), das dazu vorgesehen ist, sowohl die Nahrungsmittel als auch Fett zu enthalten,

2 ein [X.] (6) für die in dem [X.] (5) enthaltenen Nahrungsmittel,

3 wobei das [X.] (5) und das [X.] (6) derart ausgeführt sind, dass sie in Bezug zueinander in Bewegung versetzt werden, dadurch gekennzeichnet, dass

4 das [X.] (5) abnehmbar innerhalb eines Hauptkörpers (2) montiert ist

5 und dass das [X.] (5) und das [X.] (6) derart ausgeführt sind, dass sie in Bezug zueinander in dem Hauptkörper (2) in Bewegung versetzt werden, um die Nahrungsmittel automatisch mit einer Fettschicht durch Durchrühren der Nahrungsmittel mit dem Fett innerhalb dieses [X.]s (5) zu versehen.

Nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich der Patentanspruch 1 von der Fassung gemäß Hauptantrag in den zusätzlich aufgenommenen Merkmalen 6 und 7. Diese lauten:

6 die Trockenfritteuse (1) umfasst auf dem Hauptkörper (2) montiert ein Hauptheizmittel (24), das alleine zumindest das Wesentliche der Wärmezufuhr, die das Garen ermöglicht, sicherstellt,

7 das Hauptheizmittel (24) ist derart ausgeführt, dass es einen Heizstrom (25) über dem [X.] erzeugt.

3. Als Fachmann ist ein (Fach-)Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder vergleichbarem Abschluss anzusehen, mit einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von [X.]en.

4. Die Begriffe Trockenfritteuse (Merkmal 0) sowie [X.] ([X.] 1) bedürfen einer Auslegung.

4.1 Der Begriff der Trockenfritteuse wird in dem Absatz [0030] des [X.] näher erläutert. Demgemäß ist eine Trockenfritteuse, vgl. dort den ersten Satz, eine Fritteuse, die trocken gart („ …friteuse à cuisson sèche.“).

Unter einer Fritteuse im Allgemeinen versteht der Fachmann eine [X.], in der die darin befindlichen Nahrungsmittel in heißem Fett schwimmend gegart werden, wie auch in der einleitenden Beschreibung des [X.] beschrieben. Diese Garmethode unterscheidet sich von anderen bekannten Garmethoden durch die Art der Wärmezufuhr in das zu garende Nahrungsmittel und der dabei gewählten Gartemperatur. So werden beim Frittieren alle in der Fritteuse befindlichen Nahrungsmittel gleichzeitig an sämtlichen Oberflächen durch eine gleichmäßige Wärmezufuhr bei einer Temperatur von ca. 160° C durch erhitztes Öl/Fett gegart, wodurch sich an den Oberflächen aller Nahrungsmittel eine Kruste bildet. Beim Braten hingegen findet die Garung der Nahrungsmittel zwar ebenfalls auf einem ähnlichen Temperaturniveau von ca. 160° C durch erhitztes Fett/Öl statt, jedoch wird dort die Wärme lediglich flächig, zumeist über die Bodenfläche der [X.], auf einen Teil der Oberfläche der Nahrungsmittel zugeführt. Beim Kochen, Dämpfen oder Dünsten wird die Wärme zwar ähnlich dem Frittieren über die gesamte Oberfläche der Nahrungsmittel zugeführt, jedoch liegen die dort benötigten Temperaturen bei ungefähr lediglich 100° C, bzw. beim Dampfgaren bei ca. 115° C.

Mit dem [X.] wird ausweislich seiner Bezeichnung, der Beschreibung und der Patentansprüche eine „Trockenfritteuse“ unter Schutz gestellt. Die Angabe „Fritteuse“ ist daher nicht so zu lesen, dass sich der Schutz auf eine [X.] bezieht, die zum Frittieren, aber auch für andere Zwecke (Garmethoden) verwendet werden kann. Die das „Gerät“ näher kennzeichnende [X.] „Trockenfriteuse“ ist nämlich nicht nur eine bloß beispielhafte und den Schutzgegenstand unberührt lassende Zweckangabe (vgl. hierzu [X.] 1979, 149, 151 - Schießbolzen; [X.] 1991, 436, 437 – [X.]). Die [X.] dient vielmehr der (mittelbaren) Umschreibung der räumlich-körperlichen Ausgestaltung des Gerätes und erhebt damit die Verwendung zum [X.] zu einem eigenständigen funktionellen Merkmal des Anspruchs selbst, das den Fachmann anweist, den beanspruchten Gegenstand über die explizit genannten Sachmerkmale hinaus so auszugestalten, dass er die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. [X.], [X.], 9. Aufl., § 14 Rdn. 84, § 1 Rd. 191; [X.] 1981, 259 – [X.]; [X.] 2006, 923, 925 - Luftabscheider; [X.] 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze; [X.] 2012, 475, 476 - Elektronenstrahltherapiesystem).

Das Merkmal 0 schränkt eine Fritteuse darüber hinaus weiter ein, denn sie betrifft - wie oben erwähnt - eine Trockenfritteuse, bzw. gemäß dem maßgeblichen [X.] Wortlaut nach Anspruch 1 des [X.] eine „Friteuse à cuisson sèche“, wörtlich übersetzt eine Fritteuse, die trocken gart.

In Absatz [0030] der Beschreibung definiert das [X.] unter „[X.]“ ein Garen, bei dem die Nahrungsmittel zwar mit einem Garmedium befeuchtet werden („une cuisson dans laquelle les aliments sont certes « mouillés » par un médium de cuisson“), ohne aber während des Garzyklus in das Medium getaucht zu werden oder darin zu baden ("mais sans pour autant être plongés ou baigner dans ledit médium“).

Mithin muss eine Trockenfritteuse nach Anspruch 1 so ausgebildet sein, dass sie, wie eine Fritteuse, die darin befindlichen Nahrungsmittel gleichzeitig an sämtlichen Oberflächen durch eine gleichmäßige Wärmezufuhr bei hoher Temperatur gart und, gemäß der Definition des [X.]s, die Nahrungsmittel lediglich mit einem Garmedium (hier Fett/Öl) befeuchtet.

auf einmal („à la fois“) zu enthalten („contenir“). Alternative Übersetzungen für den französischen Ausdruck „à la fois“ sind auch „gleichzeitig“ oder „zugleich“. Mit diesem Sinngehalt ist das Merkmal 1 dahingehend auszulegen, dass das [X.] so ausgestaltet ist, dass es sowohl die Nahrungsmittel als auch das Fett auf einmal enthält.

I[X.]

Das [X.] erweist sich in der erteilten Fassung als patentfähig. Der [X.] konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag die Voraussetzung zur Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ nicht erfüllt.

[X.] 4, identisch vorweggenommen und somit neu.

[X.] 4 offenbart eine [X.] („… apparatus which is particularly adaptable to rapid cooking of food to achieve results similar to those obtained by frying in hot oil, …”, [X.]. 1, [X.] 11 bis 13), die gemäß der Beschreibung [X.]. 13, [X.] 25 bis 32, so ausgestaltet ist, dass der Strom eines Wärmeaustauschfluids („ … a flow of heat exchange fluid …“) gleichmäßig in Kontakt mit den Nahrungsmitteln („ … uniformly contacts the material being heated…“) gebracht wird. Um eine gebratene Textur („ … a fried texture…“) der Nahrungsmittel zu erhalten, wird als Wärmeaustauschmittel ein Luftstrom eingesetzt, in den Öltropfen dispergiert sind („ … the introduction of oil into a convective air flow…“), vgl. die [X.]. 6, [X.] 18 bis 24, und mittels eines Gebläserades bzw. Gebläses (impeller means 620) so über die Nahrungsmittel geleitet, dass punktuelle Überhitzungen und tote Räume weitestgehend reduziert werden, um ein gleichmäßig erhitztes Produkt zu erzielen, vgl. die [X.]. 13, [X.] 38 bis 43. Somit offenbart die Druckschrift [X.] eine Fritteuse gemäß der oben genannten Definition, denn alle in der [X.] befindlichen Nahrungsmittel werden gleichzeitig an sämtlichen Oberflächen durch eine gleichmäßige Wärmezufuhr gegart. Auch ist diese Fritteuse dazu ausgestaltet, die darin befindlichen Nahrungsmittel im Sinne des Anspruchs 1 des [X.] „trocken zu garen“. Denn die erhitzte Luft wird, wie in [X.]ur 6 der Druckschrift anhand der dargestellten Pfeile zu erkennen ist, mit den darin dispergierten Öltröpfchen kontinuierlich in einen Korb oder [X.] ([X.]/support 614) mit den darin befindlichen Nahrungsmitteln ein- und kontinuierlich ausgeleitet. Dadurch werden die Nahrungsmittel bei einer entsprechenden Anpassung der Gebläsedrehzahl ausreichend mit Öl bedeckt, vgl. die [X.]. 14, [X.] 3 bis 15, und somit befeuchtet, ohne aber während des Garzykluses in das Öl getaucht zu werden oder darin zu baden. Die Druckschrift [X.] 4 beschreibt somit eine Trockenfritteuse gemäß Merkmal 0 des Anspruchs 1. Weiter umfasst diese Trockenfritteuse ein [X.] (support 614, vgl. [X.]. 6), das dazu vorgesehen ist, die Nahrungsmittel zu enthalten ([X.] 1) und, wie ebenfalls in der [X.]. 6 gezeigt, abnehmbar innerhalb eines Hauptkörpers montiert ist (Merkmal 4). Durch eine entsprechend hohe Drehzahl des Gebläserades, vgl. [X.]. 14, [X.] 11 bis 18, werden die in dem [X.] befindlichen Nahrungsmittel gerührt („Very high speeds, effective to stir and toss …“), so dass das Gebläse als Rührmittel gemäß Merkmal 2 wirkt. Das [X.] ist weiter so ausgeführt, dass es, angetrieben von einer von einem elektrischen Motor bewegten Welle (shaft 634), in dem Hauptkörper gedreht wird, so dass das [X.] in [X.] oberhalb des Rührmittels über dieses hinweg rotiert, vgl. [X.]. 13, [X.] 53 bis 64. Das [X.] und das Rührmittel werden somit in Bezug zueinander in Bewegung versetzt. Der durch das Gebläse (impeller means 620) erzeugte Strom des Wärmeaustauschmittels (heat exchange fluid) gelangt auf der einen Seite durch das [X.] und bewirkt zum einen ein Durchrühren der darin befindlichen Nahrungsmittel (vgl. die [X.]. 14, [X.] 11 bis18, insb.: „…effective to stir and toss foods…“). Zum anderen wird durch das Durchrühren und das im Wärmaustauschmittel dispergierte Fett eine automatische Beschichtung der Nahrungsmittel im [X.] erreicht (Merkmale 3 und 5).

[X.] 4 jedoch kein [X.] nach Merkmal 1 gemäß der oben genannten Auslegung offenbart, das sowohl die Nahrungsmittel als auch das Fett auf einmal enthält. Vielmehr zeigt die [X.]ur 6 der Druckschrift [X.] 4 ein [X.] für die Nahrungsmittel und ein davon räumlich getrennt angeordnetes weiteres [X.] für das Fett/Öl in einer Senke des Behälterbodens.

[X.] 5 bis [X.] 8 sowie [X.] 11 bis [X.] 14 ist schon das Merkmal 0 des Anspruchs 1 nicht zu entnehmen, denn keine dieser Druckschriften zeigt eine Trockenfritteuse:

[X.] 5 bis [X.] 7, [X.] 12 und [X.] 14 dahingehend richtig liegen, dass durch diese [X.]en auch ein [X.] im Sinne des [X.] möglich ist. Denn diese Vorrichtungen weisen sämtlich Rührmittel auf, durch die bei einer gerade ausreichenden Zugabe von Öl oder Fett die Nahrungsmittel mit einer Öl/Fettschicht versehen werden können. Jedoch erfolgt die Wärmezufuhr in die Nahrungsmittel nicht gleichzeitig an sämtlichen Oberflächen der Nahrungsmittel, sondern nacheinander zunächst über eine und dann über weitere Oberflächen, die jeweils mit einer Heizoberfläche in direktem Kontakt stehen. Bei diesen Garmethoden handelt es sich daher nicht um ein definitionsgemäßes Frittieren und somit auch nicht um eine Fritteuse im Sinne des [X.].

[X.] 8, [X.] 9 und [X.] 10 offenbaren [X.]en, in denen Nahrungsmittel in einem Heißluftstrom gegart werden. Auch wenn daher die Wärmeübertragung der einer definitionsgemäßen Fritteuse entspricht, ist diesen Druckschriften jedoch nicht zu entnehmen, dass die Nahrungsmittel mit einem Garmedium (Fett/Öl) befeuchtet und damit wie vom [X.] vorgesehen trocken gegart werden.

[X.] 11 offenbart keine Trockenfritteuse gemäß Merkmal 0 des Anspruchs 1. Die Klägerin meint, dieser Druckschrift sei zu entnehmen, dass die dort gezeigte [X.] („cooking apparatus“) auch frittiere, vgl. [X.]. 1, [X.] 11 und 12: „hot oil fryers“; [X.]. 2, [X.] 59 bis 61: „for deep and stir frying for example“). Aus [X.]. 3, [X.] 9 bis 11, „In particular, less oils and fats, or in some cases „dry“ cooking performed to prepare satisfactorily“, erschließe sich weiter, dass diese Vorrichtung ein „[X.]“ durchführe. Sollte der Fachmann unter „dry cooking“ tatsächlich ein „trockenes Garen“ im Sinne des [X.] verstehen, wäre die [X.] gemäß der Druckschrift [X.] 11 dennoch nicht so ausgebildet, dass damit ein trockenes Garen wie in der patentgemäßen Fritteuse durchgeführt werden könnte. Denn die dortigen Heizeinrichtungen (heating elements 14, 15; vgl. [X.]. 1) führen lediglich lokal einer begrenzten Fläche Wärme zu und nicht gleichzeitig sämtlichen Oberflächen der Nahrungsmittel, wie es für ein definitionsgemäßes Frittieren notwendig wäre.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] 4, da diese als einzige der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Trockenfritteuse im Sinne des [X.] beschreibt.

[X.] 4 bekannten Trockenfritteuse dadurch, dass ein [X.] dazu vorgesehen ist, sowohl die Nahrungsmittel als auch das Fett auf einmal („à la fois“, vgl. Anspruch 1 des [X.]) zu enthalten. Die Druckschrift [X.] 4 offenbart demgegenüber zwei räumlich getrennte [X.], vgl. dort die [X.]. 6. Die Nahrungsmittel befinden sich dort in einem ersten [X.] bzw. Korb, während das Fett in einem weiteren [X.], in einer Senke im Behälterboden enthalten ist.

[X.] 4 dient als Wärmeaustauschmedium zum Garen der Nahrungsmittel ein erhitzter Luftstrom in den Öltropfen dispergiert sind, vgl. die [X.]. 6, [X.] 18 bis 24. Die in der [X.]ur 6 dargestellten Pfeile lassen erkennen, dass dieses Wärmeaustauschfluid durch das Gebläse in einer Art Kreislauf innerhalb der Fritteuse geführt ist. Dabei gelangt es auf der einen Seite von unten in den Aufnahmebehälter für die Nahrungsmittel, durchströmt diesen, wird oberhalb des [X.]s umgelenkt und gelangt auf der gegenüberliegenden Seite der Fritteuse durch die Nahrungsmittel und das [X.] zurück zu dem Gebläse am Behälterboden. Die technische Lehre, die die Druckschrift [X.] 4 offenbart, besteht somit in einer Trockenfritteuse, in der durch kontinuierliches Ein- und Ausleiten des Wärmeaustauschfluids in das [X.] mit den darin befindlichen Nahrungsmitteln zum einen die zum Garen notwendige Wärmezufuhr und zum anderen das allseitige Befeuchten der Nahrungsmittel mit heißem Fett erreicht wird. Zwingend notwendig ist dabei, dass das [X.] der Nahrungsmittel Öffnungen aufweist, wie sie auch durch die gezeichnete Gitterstruktur in der [X.]. 6 zu erkennen sind.

[X.] 4 bekannte [X.] so abzuändern, dass es gemäß dem Anspruch 1 nach [X.] sowohl das Nahrungsmittel als auch das Fett auf einmal enthält erschließt sich nicht. Ein derartiges [X.] müsste zwangsläufig eine geschlossene Wandung aufweisen, was dem Ziel der in der Druckschrift [X.] 4 offenbarten technischen Lehre entgegenstehen würde, wonach das zur Garung notwendige Wärmeaustauschfluid durch die Wandung des [X.]s (support 614) der Nahrungsmittel hindurch ein- und ausgeleitet wird.

[X.] 5 bis [X.] 8 sowie [X.] 11 bis [X.] 14 Hinweise oder Anregungen entnehmen könnte, mit denen er in Kombination mit der Lehre aus der Druckschrift [X.] 4 zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt.

[X.] 5 bis [X.] 7, [X.] 11, [X.] 12 und [X.] 14 zwar [X.]en in denen Nahrungsmittel und Fett in einem geschlossenen [X.] auf einmal enthalten sind. Jedoch stände der Einsatz derartiger [X.] dem oben beschriebenen Ziel der in der Druckschrift [X.] 4 offenbarten technischen Lehre entgegen. Die Druckschriften [X.] 8, [X.] 9 und [X.] 10 betreffen nämlich [X.]en, in denen die Nahrungsmittel lediglich in heißer Luft gegart werden. Fett oder Öl als Garmedium sind dort nicht vorgesehen. Der Fachmann hat ersichtlich keinen Anlass, das in der [X.] 4 beschriebene [X.] für Nahrungsmittel so abzuändern, dass es auch Fett enthält.

[X.] 5 bis [X.] 8 sowie [X.] 11 bis [X.] 14 für sich oder auch in einer Kombination miteinander kann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nahe legen.

[X.] 5 bis [X.] 7 sowie [X.] 11, [X.] 12 und [X.] 14. Bezüglich des Merkmals 0 führt sie sinngemäß aus, dass diese Vorrichtungen sämtlich Rührmittel offenbarten, durch die bei einer gerade ausreichenden Zugabe von Öl oder Fett die Nahrungsmittel mit einer Öl-/Fettschicht versehen werden könnten. So argumentiert sie diesbezüglich zur Druckschrift [X.] 7, dass diese eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 5 des Anspruchs 1 zeige, die für das Erhitzen der Nahrungsmittel auf die Weise vorgesehen seien, dass sämtliche beschriebenen strukturellen Merkmale auch als für die Garung/Frittierung geeignet anzusehen seien. Unterscheiden würde sie sich lediglich durch die Verwendung einer geringen Menge von Öl bzw. Fett. Diese Verwendung sei für den Fachmann jedoch nahe liegend, da er den baulichen Vorteil des automatischen Umrührens erkennen würde. Daher sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Zwar handelt es sich bei den Vorrichtungen gemäß der [X.] 7 und auch den anderen herangezogenen Druckschriften um [X.]en, die Nahrungsmittel im Sinne des [X.] trocken garen. Jedoch befasst sich keine der Druckschriften mit dem Frittieren. Vielmehr sind die in den Druckschriften [X.] 5 bis [X.] 7 sowie [X.] 11, [X.] 12 und [X.] 14 offenbarten [X.]en zum Braten vorgesehen. Druckschrift [X.] 12 spricht in diesem Zusammenhang von „[X.]“ (flaches Braten) bzw. „sauter“ (gebraten). Auch ist keiner dieser Druckschriften ein Hinweis darauf zu entnehmen, die [X.]en derart auszugestalten, dass die darin befindlichen Nahrungsmittel gleichzeitig an sämtlichen Oberflächen, wie bei der patentgemäßen Fritteuse, durch eine gleichmäßige Wärmezufuhr trocken gegart werden. Auch den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften [X.] 8, [X.] 9 und [X.] 10 ist eine solche Ausgestaltung nicht zu entnehmen.

Da somit keine dieser Druckschriften eine Trockenfritteuse gemäß dem Merkmal 0 nach Anspruch 1 offenbart und weiter auch kein Hinweis zu entnehmen ist, die dort beschriebenen [X.]en als eine solche auszugestalten, konnte der Fachmann ausgehend von diesen Druckschriften nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangen.

Die auf ihn rückbezogenen angegriffenen Ansprüche 2 bis 15 sind zusammen mit dem Anspruch 1 ebenfalls schutzfähig, da sie auf vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des [X.] gerichtet sind.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf den Hilfsantrag einzugehen.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 10/13 (EP)

02.07.2015

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 02.07.2015, Az. 2 Ni 10/13 (EP) (REWIS RS 2015, 8736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8736

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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