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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 274/06 vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat sich im Urteil vom 13. März 2007 (- [X.] - z. Veröff. best.) zur Funktion der Warnblinkanlage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] umfassend geäußert. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-beschwerde sind die tatsächlichen Umstände des Streitfalls nicht vergleichbar. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass die Warnblinklichter auf eine bestehende Gefahrensituation hinwiesen. Hingegen hatte der geschädigte LKW-Fahrer nach den [X.] im Verfahren [X.] ohne Veranlassung die Warnblinkanlage eingeschaltet und anschließend eine Gefahrenlage geschaffen, indem er ohne Beachtung des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug sprang und deshalb vom Gegenverkehr erfasst wurde. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.481,84 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 4 O 290/05 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 16/06 -
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03.07.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. VI ZR 274/06 (REWIS RS 2007, 3117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3117
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