Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. VI ZR 25/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10272

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418UVIZR25.17.0

Berichtigt durch Beschlüsse vom

13. Juni 2018 und 12. November 2018

Holmes, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/17

Verkündet am:

24. April 2018

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 830, § 833

a)
Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (Fortführung Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 -
VI [X.], [X.], 96, 98 ff.).

b)
"Beteiligter" im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2
BGB ist nur derjenige, dessen Tatbei-trag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war (Fortführung Senatsurteil vom 20. Juni 1989 -
VI [X.], NJW 1989, 2943, 2944). Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffe-nen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

c)
Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von §
830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Scha-den kausalitätsgeeignet war.

[X.], Urteil vom 24. April 2018 -
VI [X.]/17 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
April
2018
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.]
und
die Richterin
[X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
17. Zivilsenats des [X.] [X.]s
vom 16. Dezember
2016
wird auf Kosten der
Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Tierhalterhaftung in Anspruch.
Die Klägerin ist Halterin einer Stute, die Beklagte Halterin eines anderen Pferdes. Beide Pferde waren auf demselben Hof untergestellt. Am 13. April 2013 brachte der [X.] die Pferde -
wie an anderen Tagen auch -
zu-sammen mit zwölf weiteren Pferden auf einen eingezäunten, unbeobachteten
Sand-
und Grasplatz, einen sogenannten Paddock. Als die Pferde am Abend in den Stall geholt wurden, lahmte die Stute der Klägerin. Die später hinzukom-mende Klägerin stellte am rechten hinteren Bein der Stute eine leicht blutende Wunde fest, die sie versorgte. Über Nacht traten starke Schwellungen auf. Eine daraufhin durchgeführte tierärztliche Untersuchung zeigte
erhebliche Beinver-letzungen. Im Wesentlichen mit der Behauptung, ihre Stute
sei am 13. April 2013 kurz vor dem [X.] in den Stall von einem anderen Pferd getreten worden, als die Herde
im Paddock
in Unruhe geraten sei, nimmt die Klägerin 1
2
-

3

-

die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Auffassung, der [X.], dass nicht feststehe, ob das Pferd der Beklagten ihre Stute
getreten ha-be, sei gemäß § 830
Abs. 1 Satz 2 BGB unerheblich.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils, das unter BeckRS 2016, 113846 und in Juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausge-führt:
Das [X.] habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es stehe bereits nicht fest, ob die Verletzung der klägerischen Stute durch einen Tritt oder eine sonstige Einwirkung eines anderen Pferdes verursacht worden sei. [X.] brauche dies aber auch nicht beantwortet zu werden. Denn der ([X.] könne sich nach dem wechselseitigen Parteivortrag auch keine Vorstellung vom -
einer denkbaren Verletzung vorausgegangenen -
Unfallher-gang machen. Zwar entbehre die klägerische Darstellung, es sei kurz vor dem Zurückbringen der Pferde in die Boxen und der damit verbundenen Fütterungen zu
einer
Unruhe innerhalb der Pferde gekommen, nicht einer gewissen Plausibi-lität. Wie allerdings die Unruhe konkret ausgesehen habe und vor allem, ob das Pferd der Beklagten sich auch bloß in der Nähe befunden oder sich möglicher-weise abseits aufgehalten habe, sei weder erkennbar, noch könnten die [X.] hierzu Angaben machen. Damit bleibe nicht nur die unmittelbare Beteiligung 3
4
5
-

4

-

des Pferdes der Beklagten offen, sondern auch schon, wo es sich zum Zeit-punkt einer nicht näher zu beschreibenden Auseinandersetzung zwischen Pfer-den befunden haben könne. Nicht ausgeschlossen werden könne damit
auch die Möglichkeit, dass sich die
Stute
der Klägerin die Verletzung durch eine [X.] zu einem früheren Zeitpunkt mit einem anderen der auf der Weide befindlichen Pferde oder, wenn auch weniger wahrscheinlich, selbst [X.] habe.
Damit
bleibe als tatsächlicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten nur die Anwesenheit ihres Pferdes in einer Gruppe
von insge-samt 14 Pferden bei im Übrigen unklarem Handlungsablauf. Dies reiche zur Begründung einer
gesamtschuldnerischen Tierhalterhaftung gegen einen der übrigen Tierhalter nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus.
Schließlich scheitere eine Haftung der Beklagten auch nach den Grundsätzen des "Handelns auf eigene Gefahr". Denn wer -
wie die Klägerin -
aus Gründen der artgerechten Haltung oder aus Kostengründen sein Pferd ge-meinsam mit anderen Pferden unterbringe und dabei auf eine dauernde Beauf-sichtigung verzichte, nehme auch das Risiko auf sich, eine konkrete Schadens-verursachung und -zurechnung nicht nachweisen zu können.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist bereits der
Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht erfüllt
(1.). Entgegen der Auffassung der
Revision sind dem Berufungsgericht auch keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen (2.). Ob die Erwägungen des Berufungs-6
7
-

5

-

gerichts zum Handeln auf eigene Gefahr zutreffen, braucht der erkennende Se-nat damit nicht mehr zu beurteilen.
1.
Die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen tragen ei-nen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 833 Satz 1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht.
Wird durch ein Tier eine Sache beschädigt, so ist nach § 833 Satz 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entste-henden Schaden zu ersetzen, wobei eine Sachbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn
-
wie im Streitfall -
ein
(anderes) Tier ver-letzt wird (§ 90a Satz 2 BGB; vgl. ferner Senatsurteil vom 6. Juli 1976 -
VI [X.], [X.]Z 67, 129). Die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB
setzt
allerdings voraus, dass sich im Unfall eine "spezifische"
oder "typische"
Tierge-fahr desjenigen
Tieres verwirklicht hat, dessen Halter
in Anspruch genommen werden soll
(vgl. nur Senatsurteile vom 6. Juli 1976 -
VI [X.], aaO, 130
mwN; vom
6. März 1990 -
VI [X.], [X.], 796, 797; vom 12. Januar 1982 -
VI [X.], NJW 1982, 763, 764). Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist, wobei [X.] -
wie sonst auch -
ausreicht (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 -
VI [X.], NJW 2015, 1824 Rn. 12, mwN).
Hiervon kann im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.
a) Das Berufungsgericht vermochte
bereits nicht festzustellen, dass überhaupt ein Verhalten des Pferdes der Beklagten für die
Verletzungen der Stute der Klägerin ursächlich war. Weder konnte es sich davon überzeugen, dass das Pferd der Beklagten die Stute der Klägerin getreten und deren Verlet-8
9
10
-

6

-

zung damit unmittelbar herbeigeführt hat. Noch vermochte es die Gewissheit zu erlangen, dass die Stute der Klägerin im Rahmen einer allgemeinen Unruhe, an der das Pferd der Beklagten
in jedenfalls mitursächlicher Weise beteiligt war, zu Schaden kam,
weshalb
auch eine -
im Rahmen von § 833 Satz 1 BGB ausrei-chende (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 -
VI [X.], NJW 2015, 1824 Rn. 13) -
mittelbare Verursachung der Verletzung der Stute der Klägerin durch das Pferd der Beklagten
nicht feststeht.
b) Über die fehlende Feststellung eines für die Verletzung der Stute der Klägerin ursächlichen Verhaltens des Pferdes der Beklagten hilft § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinweg. Zwar ist die Vorschrift -
was das Berufungsgericht nicht verkannt hat -
im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB grund-sätzlich anwendbar. Eine Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert im Streitfall aber daran, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift handelt.
aa)
In der
höchstrichterlichen
und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt ist, sondern auch die Ge-fährdungshaftung
erfasst, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (vgl. zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB: Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 -
VI [X.], [X.], 96, 98 ff.;
[X.], Urteil vom
19. Ja-nuar 2017 -
5 [X.], juris Rn. 21; [X.], [X.], 328 f.; [X.], [X.], 1267, 1268; ferner: Senatsurteil vom 23. September 1969 -
VI [X.], NJW 1969, 2136, 2137 f.
[Haftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 StVG]; [X.], Urteile vom 22. Juli 1999 -
III ZR 198/98, [X.]Z 142, 227, 239; vom 27. Mai 1987 -
V [X.], [X.]Z 101, 106, 111; [X.]/
[X.] [2018] § 830 Rn. 74 ff.;
dies., [X.] (1996), 491, 512 f.;
BeckOGK/[X.], 15.
Januar 2018, BGB § 830 Rn. 43;
[X.], 11
12
-

7

-

7.
Aufl., §
830 Rn. 49; anders jedenfalls für die Gefährdungshaftung außerhalb der §§
823 ff. BGB noch [X.], 316, 320 f.). Auch das Halten
eines Tieres kann die den Schaden verursachende "Handlung"
im Sinne von § 833 Satz 1 BGB sein (Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 -
VI [X.], aaO 99).
(Weitere)
Tatbestandsvoraussetzung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber auch in diesem Fall, dass
der in Anspruch Genommene "Beteiligter"
ist. Beteiligter ist dabei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur der-jenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphä-re des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 -
VI [X.], NJW 1989, 2943, 2944). Nur mit diesem Verständnis
des Begriffs des Beteiligten
ist gewährleistet, dass § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB -
seinem Zweck entsprechend -
nur Kausalitätszwei-fel, nicht
aber auch Zweifel darüber überbrückt, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch [X.] überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt, ob (auch) er
also
unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphä-re des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. Senat, aaO, mwN). Ein solcher Eingriff in die Schutzsphäre des Betroffenen liegt auch im Falle der Gefährdungshaf-tung noch nicht allein in dem -
abstrakt gefährlichen
-
Verhalten, an das der je-weilige Gefährdungstatbestand anknüpft,
wie etwa dem Halten eines Tieres
im Rahmen von § 833 BGB
oder
dem Halten
eines Kraftfahrzeugs
im Rahmen von § 7 StVG, mag der Betroffene auch im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Verhalten verletzt worden sein ([X.]/[X.] [2018] §
830 Rn. 77, 91; [X.], 7. Aufl., § 830 Rn. 58; anders wohl [X.], [X.], 1267, 1268 f.; hierzu zu Recht kritisch: [X.], [X.], 1360, 1363 f.). Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende, konkrete Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen
(vgl. [X.]/Wagner aaO; ferner [X.]/[X.] aaO, 91; dies., [X.] (1996), 491, 522). Im Fall der Tierhalterhaftung 13
-

8

-

nach § 833 Satz 1 BGB ist demnach für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz
2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als [X.] infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war (vgl. [X.], [X.], 1360, 1363;
[X.]/
Wagner aaO;
wohl
weiter: [X.], [X.] (1996), aaO, 522 f.). [X.] hat der erkennende Senat im Urteil vom 15. Dezember 1970
(VI [X.], [X.]Z
55, 96, 100) darauf abgestellt, dass sich alle
dort als mögliche
Schadensverursacher in Betracht kommenden Reitpferde ([X.]) in einer Weise bewegt hatten, die geeignet war, den eingetretenen Scha-den in vollem Umfang zu verursachen (vgl. ferner [X.], Urteil
vom
19. Januar 2017 -
5 [X.], juris Rn.
22; [X.], [X.], 328, 329).
bb)
Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Beteiligte im Sinne von § 830 Abs.
1 Satz 2 BGB. Denn das Berufungsgericht vermochte nicht auszuschlie-ßen, dass das Pferd der Beklagten während des verletzungsursächlichen Vor-gangs unbeteiligt abseits stand. In diesem Fall hätte die Beklagte aber nicht unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin einge-griffen.
Dass die Hufe des Pferdes der Beklagten beschlagen waren und das Pferd der Beklagten zusammen mit der verletzten Stute der Klägerin auf dem eingezäunten Paddock untergebracht war, ändert daran entgegen der [X.] der Revision nichts.
14
-

9

-

2.
Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler des Berufungsge-richts zeigt die Revision nicht auf.
a)
Als auf einem Verfahrensfehler beruhend rügt die Revision zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne nicht ausgeschlossen wer-den, dass sich die Stute der Klägerin die Verletzung durch eine Auseinander-setzung zu einem früheren Zeitpunkt als gegen Ende des Nachmittags mit ei-nem anderen der auf der Weide befindlichen Pferde oder, wenn auch weniger wahrscheinlich, selbst beigefügt habe.
Sie meint, das Berufungsgericht habe diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne
zuvor
die von der Klägerin für de-ren gegensätzliche Behauptung angebotenen Beweise zu erheben. So habe die Klägerin beweisbewehrt ausgeführt, die Verletzung könne nach Lage und Schwere ausschließlich durch einen Tritt
verursacht worden sein, wobei das tretende Pferd an den Hinterhufen Hufeisen getragen haben müsse, was außer auf das Pferd der Beklagten nur auf ein weiteres der auf dem Paddock befindli-chen Pferde zutreffe. Zudem müsse die Verletzung kurz vor dem [X.] der Pferde entstanden sein, weil der relativ kleine Hautriss noch frisch geblutet habe, als die Klägerin ihn entdeckt habe.
Diese Rüge greift
nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob das [X.] die von der Revision angegriffene Feststellung fehlerfrei getroffen hat. Denn jedenfalls beruhte
die angefochtene Entscheidung nicht auf einem entsprechenden Verfahrensfehler
(§ 545 BGB).
Die unterbliebene Beweiserhe-bung hätte -
was die Revision selbst darlegt -
nur zur Feststellung führen [X.], dass die Stute der Klägerin kurz vor dem [X.] vom Paddock dadurch verletzt wurde, dass sie
durch ein an den Hinterhufen [X.], also
entweder durch die Stute "Romanze"
einer anderen Halterin oder durch das Pferd der Beklagten, getreten wurde. Diese tatsächliche
Feststellung hätte den für eine Haftung der Beklagten nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB 15
16
17
-

10

-

erforderlichen
rechtlichen Schluss, dass gerade vom Pferd der Beklagten ein mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin [X.] ausging, aber nicht getragen.
b) Schließlich hat die Revision
auch
keinen Erfolg, soweit
sie sich gegen die weitere Feststellung
des Berufungsgerichts wendet, es sei nicht erkennbar, wie die von der Klägerin behauptete "Unruhe"
ausgesehen habe und ob sich das Pferd der Beklagten in der Nähe befunden oder abseits aufgehalten habe. Auch hier rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu diesem Ergebnis nicht gelangen dürfen, ohne zuvor von der Klägerin angebotene Beweise zu erheben. Diese habe nämlich beweisbewehrt vorgetragen, dass es in der Herde kurz vor 17.00 Uhr unruhig geworden sei, weil die
Pferde
auf ihr [X.] und ihre Fütterung gewartet hätten. Sie
seien
gestresst gewesen, hätten sich im nur 10 Meter breiten Torbereich des Paddocks, mithin auf beengtem Raum [X.] und sich im geschlossenen Herdenverband auf umzäunter Fläche [X.].
Auch insoweit
fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit der unterbliebenen Beweisaufnahme. Denn auch den
dargestellten Behauptungen könnte, wären sie erwiesen, kein Verhalten gerade des Pferdes der Beklagten entnommen werden, das mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klä-gerin eingegriffen hat.
Vor diesem Hintergrund ist -
entgegen der Auffassung der Revision -
auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus dem

18
-

11

-

Vortrag der Klägerin, unter den Pferden sei es zur Unruhe gekommen, nichts für einen Anspruch der Klägerin herzuleiten vermochte.
Galke

v. [X.]

[X.]

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2016 -
11 O 271/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.12.2016 -
17 U 52/16 -

[X.]:[X.]:[X.]:2018:130618BVIZR25.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/17
vom

13. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

[X.]:[X.]:[X.]:2018:130618BVIZR25.17.0
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2018 durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Der Tenor des am 24. April 2018 verkündeten [X.] wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] [X.]s vom 16. [X.] 2016
(nicht wie bisher: 2017) auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen wird.
Galke
von [X.]
[X.]

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2016 -
11 O 271/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.12.2016 -
17 U 52/16 -

[X.]:[X.]:[X.]:2018:121118BVIZR25.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/17
vom

12. November 2018

in dem Rechtsstreit

[X.]:[X.]:[X.]:2018:121118BVIZR25.17.0
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2018 durch die Richterin von [X.] als Vorsitzende, [X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und [X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Das am 24. April 2018 verkündete Senatsurteil wird wegen eines of-fensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO dahingehend be-richtigt, dass es auf Seite 10 Absatz 2 Zeile 4 (Randnummer
17 des [X.]) statt "§ 545 BGB" richtig "§ 545 ZPO" heißt.

von [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Klein

Meta

VI ZR 25/17

24.04.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. VI ZR 25/17 (REWIS RS 2018, 10272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10272

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 25/17 (Bundesgerichtshof)

Tierhalterhaftung: Anwendung der Regelung über die Haftung des Beteiligten; Begriff des Beteiligten; spezifische Tiergefahr im …


I-5 U 63/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VI ZR 434/15 (Bundesgerichtshof)

Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem Zweck einer Pferdehaltung; Begriff der Erwerbstätigkeit; Beachtlichkeit von …


VI ZR 225/04 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 166/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 25/17

VI ZR 467/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.