Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. V ZR 148/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2602

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 27. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544 a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu er-möglichen, muß der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist [X.], daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des [X.] in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 • übersteigt, erstreben will. c) Sind Teile des [X.] abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulas-sung zugänglich, so muß die Wertgrenze hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird. [X.], [X.]. v. 27. Juni 2002 - [X.] - - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juni 2002 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Erhöhung des Wertes der Beschwer wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung einer Windkraftanlage in Anspruch. Nach vollständiger Klageabweisung in erster Instanz hat das Ober-landesgericht die Beklagte zur Beseitigung eines zur Anlage gehörenden [X.] verurteilt, hinsichtlich des Mastes der Windkraftanlage ist die Berufung der Klägerin jedoch ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsurteil ist die Revision ausdrücklich nicht zugelassen worden. Ferner hat das Oberlan-desgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwer der Klägerin betrage 17.895,22 •, weil nach einer vorliegenden Kostenschätzung für das Versetzen des Mastes mit diesem Aufwand zu rechnen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin rechtzeitig [X.]de eingelegt, jedoch noch nicht begründet. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt sie, während des Laufs der - verlängerten - Frist zur Begründung der - 3 - Nichtzulassungsbeschwerde die Erhöhung des Wertes ihrer Beschwer aus dem Berufungsurteil auf über 20.000 •. I[X.] Der Antrag ist unzulässig.
Für eine Erhöhung des Wertes der Beschwer aus dem Berufungsurteil fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin mi-ßachtet mit ihrem Antrag den allgemeinen Grundsatz, daß Gerichte nicht un-nütz in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. [X.] 54, 181, 184). Nach der - hier anzuwendenden - Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das [X.] hat die Höhe der Beschwer des Rechtsmit-telführers aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit der Revision jede Bedeu-tung verloren und diese auch für die Zulässigkeit der neugeschaffenen [X.] nicht wiedererlangt. 1. Im Zuge der Reform ist die Zulassungsrevision an die Stelle des bis dahin geltenden Mischsystems von Zulassungs- und [X.] getreten (vgl. Musielak, [X.], 2769, 2777). Die zuvor für vermögensrechtliche Streitig-keiten geltende Regelung des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., nach der der Wert der Beschwer für das Erfordernis einer Zulassung der Revision maßgeblich war, ist nicht in das neue Recht übernommen worden. Nunmehr entscheidet das Berufungsgericht unabhängig vom Wert der Beschwer nach § 543 ZPO von Amts wegen über die Zulassung der Revision (vgl. [X.], [X.], 1201, 1202). Damit fehlt jetzt auch eine Grundlage für eine Festsetzung des Wertes der Beschwer im Berufungsurteil, wie sie für Entscheidungen der [X.] 4 - gerichte in dem - ebenfalls nicht in das neue Recht übernommenen - § 546 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen war. 2. Der Wert der Beschwer aus dem Berufungsurteil erlangt auch nicht wegen der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO Bedeutung. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion durch das Berufungsgericht (§ 544 ZPO) bis zum 31. Dezember 2006 da-von abhängig, daß "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden [X.]" 20.000 • übersteigt. Maßgeblich für die damit beschriebene [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht die Beschwer des [X.]deführers aus dem Berufungsurteil (so aber [X.]/[X.]/Al-bers/[X.], ZPO, 60. Aufl., § 544 [X.]. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2002, § 544 ZPO [X.]. 4; Pukall/[X.], [X.], [X.]; [X.], WRP 2002, 593, 595), sondern der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 544 [X.]. 6; [X.], aaO, 1206; wohl auch [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO [X.]. 14). Allerdings war bis zum 31. Dezember 2001 für die Zulässigkeit der [X.] nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. der Wert der Beschwer entschei-dend. Angesprochen war damit der Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, so daß sich für den Kläger die Beschwer aus der [X.] zwischen sei-nem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Beru-fungsurteils ergab (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Oktober 1983, [X.], NJW 1984, 371; Urt. v. 17. Oktober 1985, [X.], [X.], 331). Hiervon zu unterscheiden ist der Wert des [X.], für den der Umfang der nach dem [X.] erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich ist (vgl. [X.], ZPO, 21. Aufl., § 511 a - 5 - [X.]. 8; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 546 [X.]. 2). Beide Werte sind nur dann identisch, wenn die unterlegene [X.] mit der Revision das Beru-fungsurteil in vollem Umfang angreift (vgl. [X.], [X.]. v. 28. September 1981, [X.], [X.], 1344). Die Maßgeblichkeit des Wertes der Beschwer wurde bei der Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in das neue Recht übernommen. Vielmehr ist das Gesetz zu dem bis 1975 auch für das Revisionsverfahren geltenden Grundsatz zurückgekehrt, nach dem für die Wertgrenze eines Rechtsmittels der Wert des [X.] entscheidend ist. Das ergibt sich sowohl (a) aus dem Gesetzeswortlaut als auch (b) aus dem - anhand der Materialien zu erschließenden - Gesetzeszweck. a) Bereits aus der Formulierung des § 26 Nr. 8 EGZPO folgt, daß maß-gebend für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der Wert des [X.]degegenstandes aus dem angestrebten Revisionsverfahren ist. Sollte der Wert der Beschwer entscheidend sein, so hätte es genügt, diesen Begriff - wie bei § 546 ZPO a.F. geschehen - in die [X.] aufzunehmen. Auch wenn es nur um eine [X.] für die Nichtzulassungsbe-schwerde und nicht für die Revision selbst geht, hätte es eines Hinweises auf die "mit der Revision geltend zu machende Beschwer" nicht bedurft, weil der Wert der Beschwer bereits mit dem Erlaß des Berufungsurteils feststeht. [X.] ist ohne Belang, daß der Gesetzeswortlaut nicht in gleicher Weise wie etwa in § 511 Abs. 2 Nr. 1 oder § 567 Abs. 2 ZPO unmittelbar auf die Maßgeblichkeit des [X.] hinweist. Im Unterschied zu den dort geregelten Fällen der Berufung oder der Beschwerde fehlt es nämlich bei Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an [X.] hinsicht-lich der Hauptsache und damit an der Möglichkeit, den Wert des [X.] endgültig zu bestimmen. Mithin konnte nur die Gesetz geworde-ne Formulierung gewählt werden, die auf das Ziel abstellt, das der [X.] 6 - führer bei einem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschlie-ßenden Revisionsverfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will. b) Bestätigt wird die Maßgeblichkeit des [X.] für die Bestimmung der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO durch den Zweck die-ser Vorschrift, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt (vgl. [X.] 46, 74, 80 f). Danach soll durch die Wertgrenze der Zugang zur Nichtzulas-sungsbeschwerde während einer Übergangszeit beschränkt werden, um einer möglichen Belastung des [X.] vorzubeugen, solange sich die Anzahl solcher Beschwerden noch nicht hinreichend sicher einschätzen läßt (Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Reform des [X.] zu § 26 Nr. 8 EGZPO, BT-Drucks. 14/4722, [X.]). In dem Ziel der Be-grenzung des Anfalls von Rechtsmitteln stimmt § 26 Nr. 8 EGZPO mit anderen Regelungen überein, die auch im reformierten Zivilprozeß eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen von dem Überschreiten bestimmter Wertgrenzen abhängig machen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften entscheidet aber stets der Wert des [X.] über die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Das gilt sowohl für die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (krit. deshalb [X.], NJW 2001, 3027 f), als auch für die sofortige Beschwerde gegen [X.] gemäß § 567 Abs. 2 ZPO. Die Maßgeblichkeit des Wertes des [X.] entspricht nicht nur dem früheren Berufungs- und Beschwerderecht (§ 511a Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), sondern ist insbesondere für das Ziel einer Begrenzung der Rechtsmittel auch zweckmäßi-ger als der Wert der Beschwer. Das auf diese Weise umschriebene Rechts-schutzziel kennzeichnet nämlich das Interesse einer [X.] an dem jeweiligen Rechtsmittel, während in den Wert der Beschwer auch solche Belastungen aus der Instanzentscheidung einfließen, die die [X.] hinzunehmen bereit ist und - 7 - daher nicht zum Gegenstand ihres Rechtsmittels macht. Es erscheint bereits wenig folgerichtig, daß auch nicht zur Überprüfung gestellte Belastungen über den Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheiden sollen. Vor allem aber läßt es sich mit dem auf Restriktion angelegten Gesetzeszweck nicht vereinbaren, daß selbst solche Rechtsmittel zulässig sein sollen, bei denen das jeweils verfolgte eigene Interesse des Rechtsmittelführers hinter der maßgeblichen Wertgrenze zurückbleibt. Demgemäß hatte die Zivilprozeßordnung bis zum Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen am 15. September 1975 ([X.] I S. 1863) für die Zulässigkeit der damals im Vordergrund stehen-den Streitwertrevision auf den Wert des [X.] abgestellt (vgl. [X.], aaO, § 546 [X.]. 1; [X.], Festschrift für [X.], 2001, [X.], 268). Von diesem Grundsatz wich der durch die Revisions-novelle neugefaßte § 546 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nur deshalb ab, weil für vermögensrechtliche Streitigkeiten bereits bei Erlaß des Berufungsurteils feststehen mußte, ob gleichzeitig über die Zulas-sung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zu entscheiden war, oder ob ein Anwendungsfall des § 554 b ZPO a.F. vorlag, bei dem eine Revisionszulassung durch das [X.] nicht in Betracht kam (vgl. Bericht des [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision, BT-Drucks. 7/3596, S. 5; [X.], NJW 1975, 1297, 1301). Damit schied aber der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbare, erst durch die Revisionsanträge bestimmte Wert des [X.] als Maßstab der Wertgrenze zwischen Zulassungs- und Wert- bzw. [X.] aus. Es blieb als Aus-weg nur der Rückgriff auf den Wert der Beschwer, der schon aus der [X.] zwischen dem Berufungsantrag und dem Tenor des Berufungsurteils [X.] ist. Nachdem der [X.] das durch die [X.] - 8 - geschaffene Mischsystem aufgegeben hat, fehlt es auch an der Notwendigkeit einer Abgrenzung zweier Zugangsmöglichkeiten zur Revision bereits bei Abschluß der Berufungsinstanz. Demgemäß schreibt § 26 Nr. 8 EGZPO im [X.] zu § 546 Abs. 2 ZPO a.F. keine Festsetzung des Wertes der [X.] durch das Berufungsgericht vor. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe des [X.], im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze überschritten ist (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 [X.]. 7). 3. Diese [X.] bleibt nicht ohne Folgen für den Inhalt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. a) Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der [X.]de feststellen kann, ob die Wertgrenze von 20.000 • überschritten ist, muß der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Beru-fungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 • übersteigt, erstreben will. b) Zu beachten ist außerdem der bereits für das bisherige Recht gelten-de Grundsatz, daß der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Revision unstatthaft wäre, bei Prüfung des Überschreitens der Wertgrenze unberücksich-tigt bleibt (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Oktober 2000, [X.], NJW 2001, 230, 231). Nachdem nun die Revisionsinstanz nur nach Zulassung dieses Rechtsmit-tels unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO eröffnet ist, und diese Zulassung auch weiterhin auf selbständige Teile des Streitstoffs beschränkt - 9 - werden kann ([X.] in [X.]/[X.], aaO, § 543 ZPO [X.]. 11), ist es gerechtfertigt, für die Bestimmung "der geltend zu machenden Beschwer" bei § 26 Nr. 8 EGZPO solche Teile des Streitstoffs außer Betracht zu lassen, die auch von der Zulassung der Revision hätten ausgenommen werden [X.]. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die [X.] durch das Berufungsurteil zwar insgesamt in einem Maße beschwert ist, das einen [X.]degegenstand von mehr als 20.000 • ermöglicht, im Rahmen der [X.] gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) jedoch nur hinsichtlich eines in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbständigen und abtrennbaren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 543 [X.]. 11 f; [X.]/[X.], aaO, § 543 [X.]. 19 ff) Teils des gesam-ten [X.] geltend gemacht werden kann, der für sich genommen die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt. So reicht es etwa für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, wenn der Beschwerde-führer im Fall der Anspruchshäufung nur hinsichtlich eines der mehreren selb-ständigen Ansprüche einen Zulassungsgrund gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt, dieser Anspruch jedoch für das Revisionsverfahren keinen Beschwer-degegenstand im Wert von mehr als 20.000 • eröffnet. Dagegen ist es für das Überschreiten der Wertgrenze als einer Zulässigkeitsvoraussetzung nur der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht aber auch der Revision - unerheblich, ob der in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegte Zulassungsgrund für die Revision auch tatsächlich gegeben ist. c) Dieses Erfordernis der Darlegung eines zulässigen Rechtsschutzziels in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht im Sinne einer - 10 - Festlegung der Revisionsanträge zu verstehen. Es geht hierbei allein um die Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ist die Revision [X.], so ist der Revisionskläger grundsätzlich nicht gehindert, sein Rechtsmittel auf einen Betrag zu beschränken, der die Wertgrenze nicht mehr überschreitet (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 [X.]. 6). Eine solche Beschrän-kung des [X.] kann allerdings im Einzelfall wegen Rechts-mißbräuchlichkeit unbeachtlich sein. 4. Der Senat wird nach alledem bei Vorliegen der Beschwerdebegrün-dung im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der Darlegungen der Klägerin darüber zu befinden haben, ob sie mit dem angestrebten Revisionsverfahren eine Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will und erstreben kann, die einen Wert des [X.]degegenstandes über der Wertgrenze von 20.000 • ergibt. [X.] Tropf [X.]
Klein Gaier

Meta

V ZR 148/02

27.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. V ZR 148/02 (REWIS RS 2002, 2602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2602

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