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PDF anzeigen[X.][X.] vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Mai 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichti-gung des Vorbringens des [X.] in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] teilweise zu-rückgewiesen, weil es sich insoweit nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der [X.] die für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfor-derliche Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu be-2 - 3 - nachteiligen, hatte. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der [X.] ist vornehmlich die Aufgabe des Tatrichters. Das Berufungsge-richt ist bei seiner Würdigung von den nach der Rechtsprechung des Senats geltenden Grundsätzen nicht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.11.2007 - 1 O 1225/06 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 U 958/07 -
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08.06.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZA 27/09 (REWIS RS 2010, 6085)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6085
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