Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2020, Az. 2 StR 246/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2228

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Gegenstand

Bestechung: Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei geschäftlicher Tätigkeit


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten vom [X.] der Bestechung in 25 Fällen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

[X.]

2

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. Der Angeklagte erkannte bei einem Besuch der [X.] im Frühjahr 1991, dass sich durch die Veränderung des Schulsystems nach der [X.] in den fünf neuen Bundesländern ein lukrativer Markt für neue Schulbücher eröffnet hatte. Er gründete eine Buchhandlung, die sich auf den Verkauf von Schulbüchern spezialisierte. In dem als GmbH betriebenen Unternehmen fungierte er als Gesellschafter und Geschäftsführer.

4

Das von Beginn an praktizierte Geschäftsmodell bestand darin, dass der Angeklagte bzw. einer seiner Mitarbeiter mit Schulen Kontakt aufnahm und dem jeweiligen Schulleiter die Beschaffung von Schulbüchern anbot. Das Angebot bezog sich dabei sowohl auf solche Bücher, die in das Eigentum der Schule gelangen und an die Schüler ausgeliehen werden sollten (sog. Leihexemplare), als auch auf Bücher, die von den Schülern bzw. deren Eltern unmittelbar erworben werden konnten (sog. Kaufexemplare). Bei Auftragsvergabe durch die Schule ließ der Angeklagte nach Auslieferung der Bücher dem jeweiligen Schulleiter einen Scheck mit einer Geldsumme übergeben, „die dann dem Konto des jeweiligen Schulfördervereins bzw. der jeweiligen Schule gutgeschrieben wurde“. Die Höhe des Geldbetrags bemaß sich in allen Fällen nach dem Umsatz bei den [X.]. Zwischen Februar 2011 und Juli 2014 kam es in 25 Fällen zu Geldzahlungen an 11 [X.] Schulen, die jeweils zwischen 1.026,37 Euro und 2.873,61 Euro lagen. Zumindest in den Fällen, in denen es nacheinander zur mehrfachen Überreichung von Schecks kam, gingen die Schulleiter davon aus, dass es im [X.] bei Bestellung sogenannter Kaufexemplare sehr wahrscheinlich wieder zu einer Geldzahlung des Angeklagten kommen würde. In diesem Zusammenhang war auch dem Angeklagten bewusst, dass die Geldzahlung Einfluss auf die zukünftige Entscheidung des jeweiligen Schulleiters hinsichtlich der Auftragsvergabe für [X.] nehmen würde.

5

Im Laufe des Jahres 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Angeklagten auf. In der Folgezeit hielt der ermittelnde Staatsanwalt in Zusammenarbeit mit dem [X.] Kultusministerium einen Vortrag vor etwa 150 Schulleitern, in dem er sie auf die grundsätzliche Strafbarkeit ihres Verhaltens hinwies. „Diese - rechtlich zutreffende - Bewertung löste großes Erstaunen bei den anwesenden Schulleitern aus, die sich bis dahin keiner Schuld bewusst waren“.

6

2. Das [X.] hat angenommen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten den Tatbestand der Bestechung gemäß § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB in 22 Fällen und der Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB in drei Fällen vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt habe. Es ist jedoch zu Gunsten des sich nicht zur Sache einlassenden Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB unterlegen habe, und hat ihn daher freigesprochen.

7

Dafür, dass „erhebliche Anhaltspunkte“ dafür vorlagen, dass der Angeklagte ohne Unrechtseinsicht gehandelt habe, hat das [X.] angeführt, dass dessen Geschäftsmodell bis 1997 straflos gewesen sei, der Unterschied zwischen dem Geschäftsmodell und dem nach § 56 Abs. 3 Satz 2 [X.] Schulgesetz erlaubten „Sponsoring in der Schule“ von juristischen Laien nicht habe erkannt werden können, die 1997 erfolgte Verschärfung des Korruptionsstrafrechts um die Strafbarkeit von Drittvorteilen „nicht in das Bewusstsein der Bevölkerung vorgedrungen [sei]“ und der Angeklagte in die Gesetzmäßigkeit der Schulverwaltung vertraut habe, die bis in das zuständige [X.] hinein das Geschäftsmodell seit langem gekannt und geduldet habe. Der Verbotsirrtum, von dem im Zweifel zugunsten des Angeklagten auszugehen sei, sei auch unvermeidbar gewesen. Die Unvermeidbarkeit des Irrtums könne „schon allein deshalb bejaht werden, weil die zuständigen Behörden, nämlich die Schulleiter und das zuständige [X.], bei denen sich der Angeklagte nach der Rechtmäßigkeit hätte erkundigen können, selbst diesem Irrtum unterlagen bzw. ihn duldeten“. Darüber hinaus sei auch der [X.] Zivilsenat des [X.] in einer Entscheidung von 2005 zu einer „identischen Rechtsfrage“ von keiner Strafbarkeit ausgegangen.

I[X.]

8

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, da der Freispruch des Angeklagten rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

9

1. Soweit der Revisionsantrag dahin gerichtet ist, „das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben“, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Nach der Revisionsbegründung ist ersichtlich die Anfechtung des Freispruchs beabsichtigt.

2. Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, ist durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Gemäß § 17 Satz 1 StGB entschuldigt ein Verbotsirrtum den Täter, wenn er diesen nicht vermeiden konnte. Ein Verbotsirrtum kommt nur in Betracht, wenn dem Täter die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] braucht der Täter die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht zu kennen; es genügt, dass er wusste oder hätte erkennen können, Unrecht zu tun ([X.], Beschluss vom 2. April 2008 - 5 [X.], [X.], 1827, 1830; Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 [X.], NJW 2013, 93, 96, jeweils mit [X.]). Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens und unter Einsatz aller seiner [X.] und sittlichen Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte. Verbleiben Zweifel, ob das Verhalten verboten ist, besteht eine [X.] (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 23. Juli 2019 - 1 [X.], NStZ-RR 2019, 388, 390). Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus Sicht des [X.] verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei Auskunftspersonen ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bieten. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 - 2 StR 573/15, [X.], 215, 217 [X.]).

Ist der Täter geschäftlich tätig, gelten für ihn besondere [X.]en ([X.], Beschluss vom 2. April 2008 - 5 [X.], [X.], 1827, 1830; Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 [X.], [X.], 236, 237; LK-StGB/[X.]/Bülte, 13. Aufl., § 17 Rn. 56). In der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Ordnungswidrigkeitenrecht ist seit langem anerkannt, dass sich geschäftlich Tätige vor Aufnahme der Tätigkeit über die in ihrem spezifischen Geschäftsfeld geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren und auch wegen zwischenzeitlicher Änderungen der Rechtslage stets auf dem Laufenden zu halten haben (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 21. Juni 1972 - RReg. 8 [X.]/72 OWi, BayObLGSt 1972, 144, 146; [X.], Urteil vom 25. Mai 2010 - 1 Ss 13/10 - juris; [X.], Beschluss vom 29. März 2012 - 1 Ss 142/12, [X.] 2014, 301, 303; Rengier in [X.], 5. Aufl., § 11 Rn. 65 ff. [X.]). Diese [X.]en enthalten auch eine „Pflicht zur Aktualisierung“ im Hinblick auf strafrechtlich relevante Rechtsänderungen und beziehen sich damit auf diejenigen Tatbestände des [X.], deren Schutzgüter nach allgemeiner Lebenserfahrung durch die spezifische Berufsausübung in besonderer Weise gefährdet werden können (vgl. [X.] in [X.], StGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 27; [X.], Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 17 Rn. 32 f.; Sternberg-Lieben/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 17 Rn. 17).

b) Gemessen daran war ein etwaiger Irrtum des Angeklagten jedenfalls nicht unvermeidbar. Dass der Angeklagte irgendwie geartete Erkundigungsbemühungen entfaltet oder Auskünfte eingeholt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Dazu war er aber als Buchhändler, zumal mit seinem besonderen Geschäftsmodell, verpflichtet, auch nachdem er dieses über viele Jahre und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise betrieben hatte.

aa) Zwar führt ein Verstoß gegen die [X.] nicht per se zu einer Vermeidbarkeit des [X.]. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Erkundigung zur Behebung des Irrtums geführt hätte ([X.], Urteil vom 7. April 2016 - 5 StR 332/15, [X.], 460, 462 [X.]). Die Feststellungen enthalten indes keine Anhaltspunkte dafür, dass eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunft ergeben hätte, das vom Angeklagten praktizierte Geschäftsmodell sei rechtmäßig.

bb) Insoweit sind die Feststellungen zu den Aussagen des für Lernmittel und Schulbücher zuständigen [X.] im [X.] Kultusministerium, des Zeugen    P.    , nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. Der Zeuge hat - „ohne sich auf Einzelheiten festlegen zu wollen“ - angegeben, es sei im [X.] „allgemein bekannt“ gewesen, dass es Schulen und Schulfördervereine gab, die Spenden akquirieren wollten, und dass viele Schulen bei der Beschaffung von [X.] „mitgewirkt“ hätten. Die für die Vermeidbarkeit des [X.] entscheidende rechtliche Frage, welche Auskunft das [X.] auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und der sie konkretisierenden Ministerialerlasse und Durchführungsbestimmungen zur Lernmittelbeschaffung erteilt hätte, bleibt damit offen. Auch lässt sich den Angaben des Zeugen nicht entnehmen, dass mit der Kenntnis von diesem Umgang mit dem Erwerb von Schulbüchern eine behördliche Duldung einhergegangen wäre, die gegebenenfalls im Rahmen der Vermeidbarkeit des [X.] zu berücksichtigen sein könnte (vgl. Neumann in [X.], 5. Aufl., § 17 Rn. 66).

cc) Auch der vom [X.] angeführte Umstand, dass die Schulleiter „selbst diesem Irrtum unterlagen bzw. ihn duldeten“, führt zu keiner Entbindung des Angeklagten von der Pflicht, sich über die Rechtslage zu erkundigen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Schulleiter bei entsprechender Nachfrage eine objektive und rechtlich fundierte Auskunft hätten geben können, und wenn ja, welchen Inhalts diese gewesen wäre.

c) Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte könne mit dem sogenannten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - I ZR 112/03, [X.], 225) eine höchstrichterliche Entscheidung für sich in Anspruch nehmen, kann eine Unvermeidbarkeit des [X.] nicht begründen. Zum einen setzt die Berufung auf eine die Rechtsmäßigkeit des eigenen Handelns bestätigende Rechtsprechung voraus, dass der Täter diese zum Tatzeitpunkt tatsächlich kennt (vgl. LK-StGB/[X.]/Bülte, § 17 Rn. 58 ff.; MüKo-StGB/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 17 Rn. 55). Eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten ist aber bereits nicht festgestellt. Zum anderen betrifft diese Entscheidung entgegen der Auffassung des [X.]s keine „identische Rechtsfrage“, sondern einen mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbaren Fall. Gegenstand der Entscheidung des [X.] war die Übergabe eines [X.] als Gegenleistung für eine geldwerte Leistung. Eine vergleichbare geldwerte Mitwirkung der Schulen ist nicht festgestellt.

Ungeachtet dessen hatte - nachdem sich bereits im Jahr 2007 das [X.] gegen die Auffassung des [X.] des [X.] gestellt hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2007 - 2 Ws 261/07, [X.], 164) - der 3. Strafsenat des [X.] Mitte 2011 judiziert, dass die Gewährung von Sach- und Geldleistungen an Schulen im Rahmen von [X.] strafbar sein kann, soweit die Leistungen in unlauterer Weise mit einer Diensthandlung verknüpft werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 [X.], BeckRS 2011, 19181). Damit hätte - selbst wenn die Entscheidung des [X.] einschlägig gewesen wäre - keine zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum führende gefestigte Rechtsprechung vorgelegen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 BvR 1230/10 - juris Rn. 16 ff.; MüKo-StGB/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 17 Rn. 61).

3. Die Sache bedarf im Hinblick auf eine Strafbarkeit gem. §§ 333, 334 StGB neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter über die genannten Umstände hinaus auch zu prüfen haben, welche Haltung die nach § 13 Abs. 5 [X.] Lehr- und Lernmittelverordnung für die Kontrolle der Planung und Bestellung von Lernmitteln unmittelbar zuständigen Schulämter zur Kooperation der Schulen mit dem Angeklagten eingenommen und nach außen kundgetan haben.

Franke     

        

Krehl     

        

Zeng   

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 246/20

18.11.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Erfurt, 12. Februar 2020, Az: 302 Js 267/14 - 8 KLs

§ 17 StGB, § 333 Abs 1 StGB, § 334 Abs 3 Nr 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2020, Az. 2 StR 246/20 (REWIS RS 2020, 2228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2228

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