Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 1 StR 213/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2393

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
213/10

vom
11. Oktober
2012
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
Veröffentli[X.]hung:
ja
_____________________________

[X.] § 106 Abs. 1, § 108a, § 17
AEUV Art. 34, 36
StGB § 17, § 27

1. Bei einem
grenzübers[X.]hreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in [X.] ge-mäß § 17 [X.] s[X.]hon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in [X.] ansässige Kunden ausri[X.]htet und ein spezifis[X.]hes Lieferungssystem und spezifis[X.]he Zahlungsmodalitäten s[X.]hafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem [X.] erlaubt und diese Kunden so in die [X.]ge versetzt, si[X.]h Vervielfältigun-gen von Werken liefern zu lassen, die in [X.] urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützt sind.

2. Der auf einer Auslegung der §§ 106, 108a [X.], § 27 StGB im aufgezeigten Sinn gestützten Strafbarkeit steht ni[X.]ht die unionsre[X.]htli[X.]h garantierte Warenverkehrsfrei-heit entgegen.

3. Zum Verbotsirrtum.

[X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 -
1 [X.] -
LG [X.]

in der Strafsa[X.]he
-
2
-
gegen

wegen
Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberre[X.]htli[X.]h

ges[X.]hützter Werke

-
3
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
11. Oktober 2012, an der teilgenommen haben:

[X.] am [X.]
Na[X.]k

und [X.] am [X.]
Dr. Wahl,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
[X.]in am [X.]
[X.]irener,

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]s[X.]haft,

Re[X.]htsanwältin

,
Re[X.]htsanwalt

sowie
Re[X.]htsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle,

für Re[X.]ht erkannt:

-
4
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]nd-geri[X.]hts [X.] vom 12. Oktober 2009 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Re[X.]htsmittels zu tra-gen.

Von Re[X.]hts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßi-gen unerlaubten Verwertung
urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Werke in 485 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstre-[X.]kung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat festgestellt, dass in Höhe von von Verletzten [X.].
Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Re[X.]hts beanstandet, hat keinen Erfolg.

A.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte in [X.] verkaufte Vervielfältigungsstü[X.]ke von in [X.] urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Ein-ri[X.]htungsgegenständen
an deuts[X.]he Kunden mittels seiner Spedition ausgelie-fert hat.
1
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-
5
-

I.
1. Dazu hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen:
Die Firma [X.]

mit Sitz in [X.] (na[X.]hfolgend [X.]

) bot in [X.] ansässigen Kunden dur[X.]h [X.] und -beilagen, dur[X.]h direkte Werbeans[X.]hreiben und per [X.] Internet-Website Na[X.]hbauten von Einri[X.]htungsgegenständen im sogenannten [X.] zu verfügen. Es handelte si[X.]h -
soweit verfahrensgegenständli[X.]h -
um Na[X.]hbauten von:
-
Stühlen der [X.], entworfen von [X.] und Ray
Eames, Lizenzinhaber Firma [X.] AG,
-
der Wagenfeldleu[X.]hte, entworfen von [X.], [X.] Firma Te[X.]nolumen GmbH & [X.]o. KG,
-
Sitzmöbeln, entworfen von [X.], Lizenzinhaber Firma [X.]assi-na SpA,
-
dem Beistelltis[X.]h "Adjustable Table" und der Leu[X.]hte "[X.]", entworfen von [X.], Lizenzinhaber Firma [X.]lassi[X.]on GmbH,
-
Stahlrohr-Freis[X.]hwingern (Stühle), entworfen von [X.], Lizenz-inhaber Firma Thonet GmbH.
Für diese Gegenstände bestand im relevanten Tatzeitraum vom [X.] 2005 bis zum 15. Januar 2008 in [X.] jedenfalls kein dur[X.]hsetzbarer 4
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6
-
urheberre[X.]htli[X.]her S[X.]hutz. In [X.] waren sie hingegen als Werke der angewandten Kunst urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützt.
Der Angeklagte, ein [X.] Staatsangehöriger, war Ges[X.]häftsführer und Gesells[X.]hafter zu 90
% der Firma I.

(na[X.]hfolgend I.

ge-nannt), einer Spedition, die ebenfalls ihren Sitz in [X.] hatte. Er betrieb [X.] Ges[X.]häfte jedo[X.]h im Wesentli[X.]hen von seinem Wohnsitz in [X.] aus.
Die Firma I.

war seit mindestens April 1999 mit der Auslieferung der vorbenannten Na[X.]hbauten befasst. Der Vertrieb war zunä[X.]hst in der Weise organisiert worden, dass die Möbel -
ohne einzelnen Endabnehmern zugeord-net zu sein -
in ein vom Angeklagten [X.] [X.]ger in [X.] ver-bra[X.]ht und sodann an die Kunden geliefert wurden. Das wegen dieses Sa[X.]h-verhalts vor dem [X.] geführte Strafverfahren gegen den [X.] wurde gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von insgesamt Strafverfahren wussten sowohl der Angeklagte als au[X.]h der Ges[X.]häftsführer der Firma [X.]

um den urheberre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz der [X.] in [X.].
Der Verteidiger des Angeklagten in diesem Strafverfahren, Re[X.]htsanwalt [X.].

, teilte dem Angeklagten mit, dass na[X.]h seiner Auffassung die Einfuhr -[X.] und die Kunden in der Auswahl der Spedition frei sein. Na[X.]hfragen des Angeklagten hierzu erfolgten ni[X.]ht. Der Angeklagte wurde zudem von dem Ge-s[X.]häftsführer der Firma [X.]

, [X.].

und dem [X.]
Re[X.]hts-anwalt dieser Firma dahingehend informiert, dass die Gefahr einer Strafverfol-gung ni[X.]ht mehr bestehe, wenn das Auslieferungslager na[X.]h [X.] verlegt 7
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7
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werde. [X.].

berief si[X.]h dabei au[X.]h auf eine ihm erteilte Auskunft eines [X.] Re[X.]htsanwalts. Des Weiteren trat der Angeklagte einmal in Kontakt mit Re[X.]htsanwalt U.

aus [X.]. Dieser teilte ihm mit, er sehe [X.] kein Problem, müsse die Frage aber abklären. Ein weiterer Kontakt erfolgte ni[X.]ht.
Während des [X.]ufs des Strafverfahrens wurde die Dur[X.]hführung der Auslieferung geändert und nunmehr für den verfahrensgegenständli[X.]hen Zeit-raum wie folgt dur[X.]hgeführt: Die Firma [X.]

unterhielt für ihr Warenan-gebot ein Auslieferungslager im [X.] [X.]. Na[X.]h ihren Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen waren die Kunden verpfli[X.]htet, die bestellte Ware selbst in [X.] abzuholen oder abholen zu lassen. Die Bestellung der [X.] Kunden erfolgte per Fax, per E-Mail, über ein auf der Website [X.] oder telefonis[X.]h bei einer [X.] Mitarbeiterin.
In den verfahrensgegenständli[X.]hen Fällen wollten die Kunden die Ware weder selbst abholen no[X.]h eine Spedition benennen. Die Firma [X.]

empfahl die Beauftragung der Firma I.

und sandte dem Kunden ein Werbes[X.]hreiben der Firma I.

zu, in dem diese den Transport von [X.] na[X.]h [X.] anbot. Die Kunden beauftragten die Firma I.

mit dem Transport der von ihnen gekauften Ware. In Werbematerial der Firma [X.]

war ausge-führt, der Kunde erwerbe die Möbel in [X.], zahle aber erst bei Übernahme der Ware. Die Re[X.]hnungen s[X.]hi[X.]kte die Firma [X.]

direkt an die [X.].
Im Auslieferungslager in [X.] wurden die aus [X.] bestellten Einri[X.]htungsgegenstände in verpa[X.]ktem Zustand bereitgehalten. Auf der [X.] waren Name und Adresse des Bestellers oder zumindest die Auf-tragsnummer angegeben. Die Fahrer der Firma I.

holten die den Kunden konkret zugeordneten Gegenstände in [X.] ab, bezahlten den jeweiligen 10
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Kaufpreis an die Firma [X.]

und zogen bei Ablieferung an den Besteller in [X.] Kaufpreis und [X.] vom Kunden ein. Wenn ein Kunde bei der Auslieferung der Einri[X.]htungsgegenstände diese ni[X.]ht bezahlte, wurde die Ware ni[X.]ht herausgegeben, sondern mit einem entspre[X.]henden Kommentar an die Firma [X.]

zurü[X.]kgesandt. Diese erstattete der Firma I.

den zuvor entri[X.]hteten Kaufpreis im Wege der Verre[X.]hnung und bezahlte die Fra[X.]htkosten. Von den 2.399 Lieferungen im Tatzeitraum erfolgten 484 Liefe-rungen dur[X.]h den Angeklagten selbst, die übrigen dur[X.]h angestellte Fahrer. Für die Lieferungen ab dem 1. Januar 2007 erhielt die Firma I.

Fra[X.]htlöhne in

2. Das [X.]
hat die Verurteilung des Angeklagten auf §§ 106, 108a [X.], § 27 StGB
gestützt.

Die Firma [X.]

, vertreten dur[X.]h den Ges[X.]häftsführer [X.].

, habe Vervielfältigungsstü[X.]ke der Werke in [X.] dur[X.]h Inverkehrbringen verbreitet. Zum Verbreiten sei neben der bereits am [X.]ger in [X.] erfolgten Eigentumsübertragung ein We[X.]hsel der Verfügungsgewalt vom Verkäufer auf den Käufer erforderli[X.]h. Die Firma [X.]

habe -
entgegen einem beab-si[X.]htigten Ans[X.]hein -
ihre Verfügungsgewalt bis zur Ablieferung an den Käufer gegen Kaufpreiszahlung trotz erfolgter Übereignung ni[X.]ht aus der Hand gege-ben. Sie sei daher erst in [X.] mit Hilfe des Angeklagten auf den [X.] übergegangen. Der Angeklagte sei zwar davon ausgegangen, dass eine Strafverfolgung in [X.] unter den praktizierten Lieferbedingungen ent-falle. Dieser Verbotsirrtum sei jedo[X.]h vermeidbar gewesen, da er zu dem Ge-s[X.]häftsmodell keinen ausrei[X.]henden Re[X.]htsrat eingeholt habe.
Der Strafbarkeit des Angeklagten stehe au[X.]h die [X.] ni[X.]ht entgegen, da die si[X.]h aus den nationalen Regelungen zum Urheberre[X.]ht 12
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ergebende Bes[X.]hränkung derselben zum S[X.]hutz des gewerbli[X.]hen und kom-merziellen Eigentums gere[X.]htfertigt sei.

II.
Der Senat hat aufgrund Bes[X.]hlusses vom 8. Dezember 2010 dem Ge-ri[X.]htshof der [X.] (im folgenden [X.]) gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 AEUV folgende Frage zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt:
Sind die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Strafvors[X.]hriften re-sultierenden Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten [X.] ges[X.]hützter Werke entgegenstehen, wenn bei einem [X.] Verkauf eines in [X.] urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Werkes kumulativ
-
dieses Werk aus einem Mitgliedstaat der [X.] na[X.]h [X.] verbra[X.]ht und die tatsä[X.]hli[X.]he Verfügungsgewalt an ihm in [X.] übertragen wird,
-
der Eigentumsübergang aber in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem urheberre[X.]htli[X.]her S[X.]hutz des Werkes ni[X.]ht bestand oder ni[X.]ht dur[X.]hsetz-bar war?
Daraufhin hat der [X.] in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 ([X.], [X.] 2012, 663) ents[X.]hieden:
1. Ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten [X.] ansässige Mitglieder der Öffentli[X.]hkeit ausri[X.]htet und ein spezifis[X.]hes Lie-15
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ferungssystem und spezifis[X.]he Zahlungsmodalitäten s[X.]hafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem [X.] erlaubt und diese Mitglieder der [X.] so in die [X.]ge versetzt, si[X.]h Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützt sind,
er Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Urheberre[X.]hts und der verwandten S[X.]hutzre[X.]hte in der Informationsgesells[X.]haft vor.
2. Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat ni[X.]ht verbieten, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstü[X.]ken urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Werke in Anwen-dung seiner nationalen Strafvors[X.]hriften strafre[X.]htli[X.]h zu verfolgen, wenn [X.] sol[X.]her Werke in dem betreffenden Mitgliedstaat im Rah-men eines [X.] an die Öffentli[X.]hkeit verbreitet werden, das [X.] auf die Öffentli[X.]hkeit in diesem Mitgliedstaat ausgeri[X.]htet ist und von ei-nem anderen Mitgliedstaat aus abges[X.]hlossen wird, in dem ein urheberre[X.]htli-[X.]her S[X.]hutz der Werke ni[X.]ht besteht oder ni[X.]ht dur[X.]hsetzbar ist.

B.
Die Na[X.]hprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten ergeben.

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-
I.
Die Verfahrensrüge, § 261 [X.] sei verletzt, weil das [X.] den -s[X.]heine ([X.] bis 108) ni[X.]ht in zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt habe, dringt -
ungea[X.]htet der Frage ihrer Zulässigkeit -
in der Sa[X.]he ni[X.]ht dur[X.]h.
1. Die Revision trägt vor, aus dem Protokoll der Hauptverhandlung [X.] si[X.]h, dass die besagten [X.] und -s[X.]heine ni[X.]ht im Wege eines ord-nungsgemäß angeordneten [X.] gemäß § 249 Abs. 2 [X.] zum Gegenstand der Hauptverhandlung gema[X.]ht worden seien. Sie seien au[X.]h sonst ni[X.]ht eingeführt worden.
2. Das [X.] vom 3. August 2009 enthält folgende Eintragung:
"Es wurde sodann in die Beweisaufnahme eingetreten.
Die Verfahrensbeteiligten erhielten eine Liste mit aufgeführten Urkunden ausgehändigt, wel[X.]he die Kammer gemäß § 249 II [X.] in die Verhand-lung einführen will.
-
Anlage II zum Protokoll -
Der Verteidiger des Angeklagten Do.

die in

In
Anlage II zum Protokoll vom 3. August 2009 befindet si[X.]h ein Abdru[X.]k der "Urkundenliste gem. § 249 Abs. 2 [X.]", die u.a. einen Beweismittelordner umfasst, der die [X.] und -s[X.]heine beinhaltet, die laut Urteil in den Ta-bellen [X.] bis 108 wiedergegeben sind.
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-
Im Protokoll vom 22. September 2009 Seite 4 oben ist sodann ausge-führt:

dem Wortlaut der Urkunden gemäß
übergebenen Listen Kenntnis ge-nommen hat und die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten hiervon Kenntnis zu nehmen."
3. Der Senat folgt s[X.]hon ni[X.]ht der Auffassung der Revision, das [X.] sei ledigli[X.]h angekündigt, ni[X.]ht aber angeordnet worden. [X.] ergibt die Beweiskraft des Protokolls, dass der Inhalt der [X.] im Wege des [X.] in zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Hier ist bei der -
dur[X.]h § 274 [X.] ni[X.]ht ausges[X.]hlossenen, vielmehr bei zweifelhaftem Sinn des Protokolls gebotenen ([X.], [X.], 55. Aufl., § 274 Rn. 5 mwN) -
Auslegung maßgebli[X.]h au[X.]h das tatsä[X.]hli[X.]he Vorgehen der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Den Verfahrensbeteiligten wurde nämli[X.]h ni[X.]ht nur mitgeteilt, die [X.] wolle Urkunden im [X.] n-denliste gem.
§ 249 Abs. 2 [X.]" im Protokoll im Einzelnen bezei[X.]hnet. Zudem erhielten die [X.] zuglei[X.]h einen Abdru[X.]k dieser Liste ausge-händigt. Dana[X.]h kann in der protokollierten Mitteilung ni[X.]ht mehr eine bloße Absi[X.]htserklärung gesehen werden; sie ist vielmehr als Anordnung des [X.]s dur[X.]h das Geri[X.]ht auszulegen, au[X.]h wenn das Wort Anordnung darin ni[X.]ht vorkommt. Das Wort "will" deutet ledigli[X.]h auf die übrigen zur Um-setzung erforderli[X.]hen Handlungsakte -
wie Kenntnisnahme bzw. Gelegenheit zur Kenntnisnahme -
hin. Dass die Verfahrensbeteiligten hierin au[X.]h eine ein-deutige Anordnung gesehen haben, wird belegt dur[X.]h den vom Instanzverteidi-ger daraufhin -
neben einem bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhobenen 28
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Verwertungswiderspru[X.]h -
eingelegten Widerspru[X.]h gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Tragfähige Anhaltspunkte, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Revision weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass der Widerruf des Verteidigers ni[X.]ht bes[X.]hieden [X.] ist. Daraus s[X.]hließt der Senat jedo[X.]h ni[X.]ht, dass die [X.] davon überzeugt gewesen wäre,
dass die Voraussetzungen für ein Selbstleseverfah-ren ni[X.]ht vorgelegen haben und auf der Grundlage dieser Überzeugung dann denno[X.]h ein sol[X.]hes dur[X.]hgeführt hat. Freili[X.]h ist die Bes[X.]heidung des [X.]s re[X.]htsfehlerhaft unterbleiben. Die allein erhobene Rüge, ein Selbstle-severfahren sei dur[X.]hgeführt worden, ohne dass es zuvor angeordnet worden sei, kann jedo[X.]h ni[X.]ht in die [X.] umgedeutet werden, der gegen die Anordnung eines [X.] vorgebra[X.]hte [X.] sei ni[X.]ht verbes[X.]hieden worden (vgl. zur
Bedeutung der
Angriffsri[X.]htung einer Verfahrensrüge [X.], Bes[X.]hluss vom 29. August 2006 -
1 [X.], [X.], 161, 162; [X.], Bes[X.]hluss vom 14. September 2010 -
3 [X.], NJW 2011, 1523, 1525).
Folgeri[X.]htig hat der Vorsitzende hinsi[X.]htli[X.]h der bezei[X.]hneten [X.] die Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 [X.] getroffen. Hierdur[X.]h wird beweiskräftig der Hinweis an die Verfahrensbeteiligten belegt, dass inso-weit der [X.] im [X.] außerhalb der Hauptverhand-lung erhoben wurde und als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 [X.] der Überzeugungsbildung des Geri[X.]hts zugrunde gelegt werden kann (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20.
Juli 2010 -
3 [X.], NJW 2010, 3382, 3383; [X.], Bes[X.]hluss vom 14. September 2010 -
3 [X.], NStZ-RR 2011, 20).
4. Im Übrigen wurden die für die Urteilsfindung relevanten Informationen aus den [X.] und -s[X.]heinen au[X.]h auf andere Weise Gegenstand der Hauptverhandlung.
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14
-
a) Denn der Angeklagte hat -
was die Revision ni[X.]ht mitteilt -
ausweisli[X.]h der Urteilsfeststellungen die Dur[X.]hführung der Lieferungen entspre[X.]hend ge-s[X.]hildert ([X.]0, 126, 127). Zwar sind der Einführung von in Urkunden ent-haltenen umfangrei[X.]hen und detaillierten Informationen über eine Auskunfts-person Grenzen gesetzt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. August 2011 -
2 StR 652/10, NJW 2011, 3733; [X.], Urteil vom 7. Februar 2006 -
3 [X.], [X.], 1529, 1531; [X.], Bes[X.]hluss vom 5. April 2000 -
5 [X.], [X.], 427; [X.], Bes[X.]hluss vom 13. April 1999 -
1 [X.], [X.], 424). Angesi[X.]hts von Besonderheiten der Fallgestaltung steht dies hier der Einführung der für die Urteilsfindung bedeutsamen Umstände der Lieferun-gen über die Einlassung des Angeklagten ni[X.]ht entgegen. Hierfür war zum ei-nen von Bedeutung, dass es si[X.]h um aus den Ges[X.]häftsunterlagen des [X.]klagten ergebende Informationen handelte, die zudem s[X.]hon Gegenstand der Anklages[X.]hrift waren. Deren Ri[X.]htigkeit konnte der Angeklagte also bereits zu-vor im Hinbli[X.]k auf das Strafverfahren prüfen. Zum anderen waren unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung dieser vorherigen Prüfungsmögli[X.]hkeit die für die Urteilsfindung belangvollen Informationen -
vor allem Anzahl und Zeitraum der [X.] sowie hierfür erhaltener [X.] -
sehr wohl einer zusammenfassenden S[X.]hilderung zugängli[X.]h.
Dies gilt entspre[X.]hend für die Einführung der relevanten Informationen dur[X.]h die
Angaben der Zeuginnen S[X.].

und H.

, beide gemäß den [X.] Sa[X.]hbearbeiterinnen des Zolls, die die
Listen und -s[X.]heine vorab gesi[X.]htet und ausgewertet haben. So stellt die [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h fest, dass die Angaben zur Höhe des [X.]s auf den Angaben der Zeugin S[X.].

beruhen. Dass diese Informationen zu komplex sein sollten, um au[X.]h
in einer nur 23 Minuten währenden Zeugeneinvernahme geklärt werden zu können, ers[X.]hließt si[X.]h dem Senat ni[X.]ht.
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15
-
b) Soweit die Urteilsgründe daneben unter Verweis auf die Verlesung der [X.] und -s[X.]heine eine Vielzahl der si[X.]h daraus ergebenden Details, wie z.B. die Namen der belieferten Kunden und der im Einzelnen gelieferten Ein-ri[X.]htungsgegenstände, enthalten, war dies für die Urteilsfindung ohne Belang und ersi[X.]htli[X.]h nur der Vollständigkeit und Genauigkeit wegen bei unstreitigem und unzweifelhaftem Sa[X.]hverhalt aufgenommen worden. Insoweit wäre [X.] ein Beruhen des Urteils auf dem geltend gema[X.]hten Verstoß auszus[X.]hlie-ßen (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2009 -
1 [X.], [X.], 359; [X.], Bes[X.]hluss vom 22. September 2006 -
1 [X.], [X.], 235, 236; vgl. s[X.]hon zum Auss[X.]hluss eines Verfahrensverstoßes [X.], Urteil vom 7.
Februar 2006 -
3 [X.], [X.], 1529).

II.
Au[X.]h die sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Prüfung zum S[X.]huld-
und Strafausspru[X.]h hat keinen den Angeklagten [X.] Re[X.]htsfehler ergeben.
Zutreffend hat das [X.] auf der Grundlage der ohne den [X.]klagten [X.] Re[X.]htsfehler getroffenen Feststellungen strafbare Ta-ten na[X.]h § 106 Abs. 1, § 108a Abs. 1 [X.] bejaht, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat (na[X.]hfolgend 1.). Die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV stehen einer Strafbarkeit ni[X.]ht entgegen (na[X.]hfolgend 2.). Der Angeklagte handelte au[X.]h s[X.]huldhaft. Denn jedenfalls ist das [X.] in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise von der Vermeidbarkeit eines -
allerdings eher fernliegenden -
Verbotsirrtums ausgegangen (na[X.]hfol-gend 3.).
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-
1. Na[X.]h den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dabei geholfen, in [X.] ges[X.]hützte Werke der angewandten Kunst gewerbsmäßig im S[X.]hutzland zu verbreiten (zum Territorialitätsprinzip vgl. [X.],
Urteil vom 3.
März 2004 -
2 [X.], [X.]St 49, 93 mwN; [X.], Urteil vom 16. Juni 1994 -
I [X.], [X.]Z 126, 252 Rn.
17ff.; Dreier in Dreier/[X.], [X.],
3.
Aufl. vor §§ 120 ff. Rn. 32).
a) Die genannten Einri[X.]htungsgegenstände genießen in [X.] als Werke der angewandten Kunst urheberre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 1961 -
I [X.], [X.], 635 -
Stahlrohrstuhl I; [X.], Urteil vom 27. Mai 1981 -
I [X.], [X.] 1981, 820 -
Stahlrohrstuhl II; [X.], Urteil vom 10. Dezember 1986 -
I [X.], [X.] 1987, 903 -
Le-[X.]orbusier-Möbel; OLG Düsseldorf [X.] 1993, 903 -
Bauhausleu[X.]hte). Bestand, Inhalt, Umfang und Inhaber-s[X.]haft eines S[X.]hutzre[X.]hts ri[X.]hten si[X.]h na[X.]h dem Re[X.]ht desjenigen Staates, für dessen Territorium es Wirkung entfalten soll, also na[X.]h dem Re[X.]ht des S[X.]hutz-lands (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2004 -
2 [X.], [X.]St 49, 93 mwN; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl. vor §§ 120 ff. Rn. 28, 30 mwN; [X.] in S[X.]hri[X.]ker/Loewenheim, [X.], 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 129 ff.).
b) Die Vervielfältigungsstü[X.]ke der ges[X.]hützten Werke wurden ohne Ein-willigung der Bere[X.]htigten von dem Verantwortli[X.]hen der Firma [X.]

gemäß §
106 Abs. 1, § 108a Abs. 1 [X.] in [X.] verbreitet.
aa) Zu Re[X.]ht hat das [X.] wegen der Urheberre[X.]htsakzessorietät dieser Strafvors[X.]hriften den Verbreitungsbegriff des § 17 [X.] zugrunde gelegt ([X.], Urteil vom 3. März 2004 -
2 [X.], [X.]St 49, 93; [X.] in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht,
3. Aufl. § 106 Rn. 17).

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bb) § 17 Abs. 1 [X.] dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der [X.] 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberre[X.]hts und der ver-wandten S[X.]hutzre[X.]hte in der Informationsgesells[X.]haft (im Folgenden [X.] 2001/29/[X.]). Es besteht deshalb die Notwendigkeit der ri[X.]htlinienkonformen Auslegung dieser Norm nationalen Re[X.]hts (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 -
I [X.], [X.], 2960; [X.], Urteil vom 15. Februar 2007 -
I [X.], [X.]Z 171, 151 Rn. 32 f. Wagenfeld-Leu[X.]hte; [X.]/[X.]/
Nettesheim, Europare[X.]ht, 5. Aufl., 3. Teil Rn. 99).
[X.]) Für die Auslegung des Verbreitungsbegriffs gemäß Art. 4 Abs. 1 [X.] 2001/29/[X.] wiederum -
und ni[X.]ht etwa zur Anwendung des [X.]sre[X.]hts auf den konkreten Fall, was allein den nationalen Geri[X.]hten obliegt (vgl. [X.]) -
war die Vorabents[X.]heidung dur[X.]h den [X.] bestimmend (zur Urteilswirkung Kot-zur in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 267 Rn. 37).
Der [X.] hat zur Begründung der oben unter [X.]. wiedergegebenen Beantwortung der Vorlagefrage zu 1. ausgeführt, dass die [X.] 2001/29/[X.] dazu diene, den Verpfli[X.]htungen na[X.]hzukommen, die der [X.] na[X.]h dem [X.] ([X.]; [X.] Bd. 2186, S. 121; [X.] [2000], S. 6; [X.] 754; vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Juli 2011 -
1 BvR 1916/09) obliegen und Bestimmungen des [X.]sre[X.]hts na[X.]h Mögli[X.]hkeit im

1 [X.] 2001/29/[X.] im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 [X.]
tli[X.]hkeit zugängl

23
f. mwN).
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18
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Um einen wirksamen S[X.]hutz des Urheberre[X.]hts entspre[X.]hend der [X.] der [X.] 2001/29/[X.] zu si[X.]hern, so der [X.], müsse der darin verwandte Begriff der Verbreitung eine autonome Auslegung im
[X.]sre[X.]ht erfahren, die ni[X.]ht von dem Re[X.]ht abhängen könne, das auf die Ges[X.]häfte anwendbar sei, in deren Rahmen eine Verbreitung erfolge und über das die Parteien verfügen könnten ([X.] aaO Rn.
25). Zur weiteren Begründung insoweit verweist er auf die S[X.]hlussanträge des Generalanwalts in dieser Sa[X.]he, der weitergehend aus-führt, dass es dem Urheber mögli[X.]h sein müsse, die kommerzielle Nutzung seiner Werke von der Vervielfältigung über die Vertriebswege tatsä[X.]hli[X.]h und wirksam zu kontrollieren (Nrn. 50 bis 53 der S[X.]hlussanträge, zur Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 der Rom-II-Verordnung vgl. dort Nr. 51).
Dementspre[X.]hend hat der [X.] weiter ausgeführt, dass si[X.]h die Ver-breitung an die Öffentli[X.]hkeit dur[X.]h eine Reihe von Handlungen auszei[X.]hne, die
zumindest vom Abs[X.]hluss eines Kaufvertrags bis zu dessen Erfüllung dur[X.]h die Lieferung an ein Mitglied der Öffentli[X.]hkeit rei[X.]hten. Bei einem grenzübers[X.]hrei-t-.S.v.
Art. 4 Abs. 1 [X.] 2001/29/[X.] führten, in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden. Ein Händler sei daher für jede von ihm selbst oder für seine Re[X.]h-
m die in Verkehr gebra[X.]hten Waren urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützt seien. Ihm könne ebenfalls jede derartige von einem [X.] vorgenommene Handlung zugere[X.]hnet werden, wenn der betreffende Händler speziell die Öffentli[X.]hkeit des [X.] wollte und ihm das Verhalten dieses [X.] ni[X.]ht unbekannt sein konnte ([X.], aaO Rn.
26 f.).
[X.]) Entspre[X.]hend diesem S[X.]hutzniveau
des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts legt der Senat den Begriff des Verbreitens gemäß § 17 [X.] so aus, dass bei ei-46
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-
nem grenzübers[X.]hreitenden Verkauf ein Verbreiten in [X.] gemäß § 17 [X.] s[X.]hon dann vorliegt, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in [X.] ansässige Kunden ausri[X.]htet und ein spezifis[X.]hes Lieferungssys-tem und spezifis[X.]he Zahlungsmodalitäten s[X.]hafft,
für sie zur
Verfügung stellt oder dies einem [X.] erlaubt und diese Kunden so in die [X.]ge versetzt, si[X.]h Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in [X.] [X.] ges[X.]hützt sind.
Dana[X.]h ist weder ein Eigentumsübergang no[X.]h ein We[X.]hsel der Verfü-gungsgewalt in [X.] zwingend erforderli[X.]h. Bei Nutzung eines gezielten und eingespielten [X.] hierher ist beim grenzübers[X.]hreitenden [X.] hinrei[X.]hend, dass eine dem Händler zuzure[X.]hnende Vertriebshandlung in [X.] stattfindet, um das Tatbestandsmerkmal des § 106 Abs. 1 [X.] zu erfüllen.
ee) In diesem Sinne sind die Einri[X.]htungsgegenstände von der Firma [X.]

, also dem Verantwortli[X.]hen [X.].

in [X.] verbreitet worden. Zwar war die Firma [X.]

unmittelbar nur in [X.], mithin ni[X.]ht im S[X.]hutzland tätig. Jedo[X.]h sind dieser Firma die in [X.] erfolgten Lie-ferungen dur[X.]h die Firma I.

als ihre Vertriebshandlung zuzure[X.]hnen. Denn die Urteilsfeststellungen belegen eine gezielte Ausri[X.]htung der [X.] der Firma [X.]

auf in [X.] ansässige Kunden und spe-zifis[X.]h für diese ges[X.]haffene Liefer-
und Zahlungsmodalitäten.
So wurden die von der Firma [X.]

ohne Lizenz vertriebenen
[X.] in [X.] dur[X.]h Zeits[X.]hriftenanzeigen und -beilagen, dur[X.]h direkte Werbeans[X.]hreiben, dur[X.]h zu Werbezwe[X.]ken versandte, deuts[X.]h-spra[X.]hige Kataloge sowie mittels einer au[X.]h [X.] Internetseite beworben und zum Kauf angeboten. Für die Abwi[X.]klung stand deuts[X.]hspra[X.]hi-48
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ges Personal zur Verfügung. Dies lässt den S[X.]hluss zu, dass die Firma [X.]

gezielt in [X.] ansässige Kunden anspre[X.]hen und unter ihnen die Einri[X.]htungsgegenstände verbreiten wollte. Zum anderen s[X.]huf si[X.]h die Firma [X.]

für den Transport zu [X.] Kunden dur[X.]h die seit Jahren be-stehende, enge Zusammenarbeit mit der Spedition des Angeklagten einen ein-gespielten Vertriebsweg von [X.] na[X.]h [X.].
Darüber hinaus hat das [X.] zu Re[X.]ht auf die spezifis[X.]hen [X.] abgestellt, wie die Herausgabeverweigerung bei Ni[X.]htzahlung des Kunden, die Rü[X.]ksendung der Ware an [X.]

und die Erstattung von Kaufpreis und [X.] an I.

dur[X.]h [X.]

. Daraus durfte es [X.], die Firma [X.]

ma[X.]he im Zusammenwirken mit der Firma I.

trotz der bereits erfolgten Übereignung die Übergabe der Ware von der Bezah-lung des Kaufpreises dur[X.]h den Kunden abhängig. Dass das [X.] diese
Feststellung zur Grundlage genommen hat, um zu belegen, dass die Ware die betriebli[X.]he Sphäre des Verkäufers erst mit Auslieferung an die in [X.] ansässigen Kunden verließ, also erst dort der Kunde die Verfügungsgewalt [X.], beruht auf der Anwendung eines seiner re[X.]htli[X.]hen Würdigung [X.] gelegten engeren Verbreitungsbegriffs. Die Annahme dieser engeren Vo-raussetzungen dur[X.]h das [X.] -
Zure[X.]hnung der Handlungen des [X.] zur betriebli[X.]hen Sphäre der Firma [X.]

-
belegt zwanglos au[X.]h die na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.] nur mehr erforderli[X.]he [X.] des Händlers für die ihm aufgrund eingespielter Vertriebswege bekann-te Mitwirkung Dritter an deren Umsetzung.
[X.]) Die Annahme, der Angeklagte, dem die gezielte Tätigkeit der Firma I.

zur Verbreitung urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Waren in [X.] ebenso bekannt war, wie seine bei der Verbreitung ni[X.]ht nur untergeordnete 51
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Rolle, sei ledigli[X.]h Teilnehmer und ni[X.]ht sogar Mittäter, bes[X.]hwert den [X.]klagten ni[X.]ht.
d) Au[X.]h die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 108a [X.] begegnet keinen Bedenken.
2. Der auf einer Auslegung der §§ 106, 108a [X.], § 27 StGB im aufge-zeigten Sinn gestützten Strafbarkeit steht ni[X.]ht die unionsre[X.]htli[X.]h garantierte [X.] entgegen.
Zwar kann jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeins[X.]haftli[X.]hen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsä[X.]hli[X.]h oder potentiell zu behindern, eine .S.v.
Art. 34 AEUV darstellen und daher unzu-lässig sein (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 -
[X.] 322/01, Deuts[X.]her Apothekerverband/Do[X.]Morris, [X.] 2004, 174 Rn. 66; [X.], Urteil vom 11.
Juli 1974 -
[X.] 8/74, [X.], NJW 1975, 515 Rn. 5). Sol[X.]he Maßnahmen können indes aus Gründen des S[X.]hutzes des gewerbli[X.]hen und kommerziellen Eigentums, wozu im Kernberei[X.]h au[X.]h das Urheberre[X.]ht zählt ([X.], Urteil
vom 24.
Januar 1989
-
Rs 341/87, EMI Ele[X.]trola/[X.] Im-

und Export, [X.] Int. 1989, 319, Rn. 12; [X.], Urteil vom 22. Januar 1981 -
Rs 55/80, [X.]/[X.], [X.]E 1981, 147, 162;
Ulri[X.]h/[X.] in [X.], [X.]. EU-Wirts[X.]haftsR [X.].III Rn.
8 mwN), gere[X.]htfertigt sein, wenn sie we-der ein Mittel zur willkürli[X.]hen Diskriminierung no[X.]h eine vers[X.]hleierte Be-s[X.]hränkung des Handels zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten darstellen (Art. 36 AEUV ab 1. Dezember 2009, vormals Art. 30 [X.]V).
Bes[X.]hränkungen, die auf dem Unters[X.]hied in den nationalen Regelun-gen über die S[X.]hutzfristen beruhen, sind gere[X.]htfertigt, wenn diese untrennbar mit dem Bestehen der auss[X.]hließli[X.]hen Re[X.]hte verknüpft sind (vgl. etwa [X.] aaO, Urteil vom 24. Januar 1989 -
Rs 341/87, EMI Ele[X.]trola/[X.] Im-
und 53
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Export, [X.] Int. 1989, 319, Rn. 12). Das muss dann erst re[X.]ht gelten, wenn an si[X.]h bestehende S[X.]hutzre[X.]hte nur unters[X.]hiedli[X.]h dur[X.]hsetzbar sind, denn die Bes[X.]hränkung, die für einen Händler aufgrund des strafre[X.]htli[X.]h sanktio-nierten [X.]s besteht, beruht in derartigen Fällen ebenfalls ni[X.]ht auf einer Handlung oder auf der Zustimmung des Re[X.]htsinhabers, sondern da-rauf, dass die Bedingungen des S[X.]hutzes der betreffenden Urheberre[X.]hte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unters[X.]hiedli[X.]h sind, wie der [X.] in der Vor-abents[X.]heidung in dieser Sa[X.]he klargestellt hat ([X.], Urteil vom 21. Juni 2012, Re[X.]htssa[X.]he [X.] 5/11, Rn.
34, [X.] 2012, 663).
Dies muss au[X.]h ni[X.]ht zu einer unzulässigen, weil unverhältnismäßigen und künstli[X.]hen Abs[X.]hottung der Märkte führen (vgl. [X.], Urteil vom 24. [X.] 1989
-
Rs 341/87, EMI Ele[X.]trola/[X.] Im und
Export, [X.] Int. 1989, 319, Rn.
7 f.). Denn von den Mitgliedstaaten kann zum S[X.]hutz des Urheber-re[X.]hts au[X.]h eine Strafbarkeit als erforderli[X.]h angesehen werden; die si[X.]h [X.] ergebende Bes[X.]hränkung des freien Warenverkehrs ist gere[X.]htfertigt und verfolgt einen legitimen Zwe[X.]k, wenn si[X.]h der Bes[X.]huldigte absi[X.]htli[X.]h oder zumindest wissentli[X.]h an Handlungen beteiligt hat, die zur Verbreitung ge-s[X.]hützter Werke an die Öffentli[X.]hkeit in einem Mitgliedstaat führen, in dem das Urheberre[X.]ht in vollem Umfang ges[X.]hützt ist, und so das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht des Inhabers dieses Re[X.]hts beeinträ[X.]htigen ([X.] aaO Rn.
36).
So verhält es si[X.]h im vorliegenden Fall. Das dem Urheberre[X.]htsinhaber na[X.]h § 17 [X.] zustehende auss[X.]hließli[X.]he Verbreitungsre[X.]ht gilt unter-s[X.]hiedslos für inländis[X.]he und eingeführte Erzeugnisse. Für die ges[X.]hützten Werke bestand in [X.] im Tatzeitraum entweder nur eine verkürzte S[X.]hutzfrist oder der an si[X.]h bestehende urheberre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz war ni[X.]ht dur[X.]hsetzbar. Zudem wurden die Vervielfältigungsstü[X.]ke der ges[X.]hützten
Werke unter Betei-ligung des Angeklagten im Rahmen eines [X.] in [X.] 57
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verbreitet, wel[X.]hes speziell auf Kunden in [X.] ausgeri[X.]htet war (II. 1.) und von [X.] aus abges[X.]hlossen wurde. Die Bes[X.]hränkung des [X.] Anbieters
dur[X.]h ein sanktioniertes [X.] in [X.] beruht somit auss[X.]hließli[X.]h auf den unters[X.]hiedli[X.]hen S[X.]hutzvoraussetzungen des [X.] und des [X.] Urheberre[X.]hts und ist mithin gere[X.]htfertigt.
3. Der Angeklagte handelte au[X.]h s[X.]huldhaft.
Das [X.] hat si[X.]h von einem s[X.]huldhaften Handeln des [X.]klagten überzeugt. Entgegen der fehlerhaften, den si[X.]h eindeutig ergebenden Sinn indes ni[X.]ht in Frage stellenden Formulierung im Urteil handelte der [X.]. Denn der angenommene Verbotsirrtum ist -
wie das [X.] insoweit zutreffend ausführt -
jedenfalls vermeidbar gewesen (§ 17 Satz 2 StGB).
a) Zwar begegnet die Annahme eines Verbotsirrtums Bedenken, indes ist der Angeklagte hierdur[X.]h ni[X.]ht bes[X.]hwert.
Das [X.] legt seiner Würdigung zugrunde, der Angeklagte sei davon ausgegangen, mit der Verlegung des [X.]gers na[X.]h [X.] würde eine Strafbarkeit in [X.] entfallen. Dies gründet es auf die unwiderlegte Ein-lassung, er sei in diese Ri[X.]htung beraten worden.
Die bloße Berufung des Angeklagten auf einen Verbotsirrtum nötigt ni[X.]ht dazu, einen sol[X.]hen als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Ge-samtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung waren (vgl. [X.], Urteil vom 18. August 2009 -
1
StR 107/09, [X.], 85; [X.], Urteil vom 8. September 2011 -
1 [X.], [X.], 160).
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Zu einer sol[X.]hen Gesamtwürdigung aller für das Vorstellungsbild des Angeklagten relevanten Umstände hätte indes hier Anlass bestanden. Dass dies unterblieben ist, lässt besorgen, dass die [X.] bei der Frage, ob dem Angeklagten die Einsi[X.]ht fehlte, Unre[X.]ht zu tun, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist.

Denn der Täter hat bereits dann ausrei[X.]hende Unre[X.]htseinsi[X.]ht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Mögli[X.]hkeit re[X.]hnet, Unre[X.]ht zu tun, und dies bil-ligend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung versto-ße gegen irgendwel[X.]he, wenn au[X.]h im Einzelnen ni[X.]ht klar vorgestellte gesetz-li[X.]he Bestimmungen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 3. April 2008 -
3 [X.], NStZ-RR
2009, 13; [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Februar 2011 -
5 [X.], NJW 2011, 1236, 1239 mwN). Für ein sol[X.]hes Vorstellungsbild spre-[X.]hende Indizien lässt das [X.] unerörtert.
So war dem Angeklagten aus dem ersten Strafverfahren bewusst, dass er si[X.]h in einem re[X.]htli[X.]hen Grenzberei[X.]h bewegte. Die ihm zuteil gewordene re[X.]htli[X.]he Beratung erfolgte zu Ges[X.]häftsmodellen, die darauf ausgelegt waren, eine als mögli[X.]h erkannte Strafbarkeit zu umgehen. Dies setzt aber eine ge-dankli[X.]he Auseinandersetzung mit den Grenzen strafbaren Verhaltens voraus und s[X.]hließt die Mögli[X.]hkeit mit ein, si[X.]h bei einer Fehlinterpretation der Geset-zeslage strafbar zu ma[X.]hen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 8. Dezember 2009
-
1 [X.], [X.]St 54, 243, 258; [X.], Urteil vom 8. September 2011
-
1 [X.], [X.], 160). So lag es hier, denn der Angeklagte konnte si[X.]h für die ledigli[X.]h erhoffte Annahme der Straflosigkeit auf keine hö[X.]hstri[X.]h-terli[X.]hen Ents[X.]heidungen stützen. Deswegen kommt au[X.]h dem Aspekt, dass der Begriff der Verbreitung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 [X.] 2001/29/[X.] dur[X.]h 64
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den [X.] erst in diesem Verfahren eine
weitere Auslegung erfahren hat, für die Irrtumsfrage keine auss[X.]hlaggebende Bedeutung zu.
In diesem Zusammenhang hätte zudem ni[X.]ht unbea[X.]htet bleiben dürfen, dass die vom Angeklagten praktizierten Lieferbedingungen entgegen einem beabsi[X.]htigten Ans[X.]hein darauf ausgeri[X.]htet waren, Einwirkungsmögli[X.]hkeiten der Firma [X.]

bis zur Zahlung dur[X.]h den Kunden aufre[X.]ht zu erhalten. Diese Verfahrensweise hätte Anlass sein müssen, zu prüfen, ob der Angeklag-te ni[X.]ht von einer gewissen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Strafbarkeit des praktizier-ten Ges[X.]häftsmodells ausgegangen ist, weil anderenfalls kein Erfordernis für die festgestellte Vers[X.]hleierung bestanden hätte.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung wäre das [X.] überdies ni[X.]ht gehindert gewesen, aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Re[X.]hts-anwälte U.

.

ni[X.]ht von der S[X.]hweigepfli[X.]ht entbunden hat, dem Angeklagten na[X.]hteilige S[X.]hlüsse zu ziehen. Zwar darf aus zulässigem Pro-zessverhalten grundsätzli[X.]h kein dem Angeklagten na[X.]hteiliger S[X.]hluss gezo-gen werden. Hat si[X.]h der Angeklagte aber -
wie hier -
na[X.]h Belehrung zum Tat-ges[X.]hehen geäußert und ein Beweismittel für seine Uns[X.]huld benannt und si[X.]h damit in einer bestimmten Weise zum Hergang des Gesprä[X.]hs mit dem Re[X.]htsanwalt geäußert, sodann aber die Überprüfung dieser Darstellung ver-hindert, kann der Tatri[X.]hter hieraus S[X.]hlüsse au[X.]h zum Na[X.]hteil des Angeklag-ten ziehen ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1965 -
4 [X.], [X.]St 20, 298 mwN; vgl. Mieba[X.]h [X.], 234, 239).
b) Jedenfalls ist das [X.] in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstan-dender Weise von der Vermeidbarkeit eines sol[X.]hen Irrtums ausgegangen.
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Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum erst dann, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel dur[X.]h Na[X.]hdenken oder erforderli[X.]henfalls dur[X.]h Einholung verlässli[X.]hen und sa[X.]h-kundigen Re[X.]htsrats beseitigt hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Januar 1966
-
KRB 2/65, [X.]St 21, 18, 20; [X.], Urteil vom 3. April 2008 -
3 [X.], [X.], 13). Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als au[X.]h die Auskunft aus der Si[X.]ht des [X.] verlässli[X.]h sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unre[X.]htsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässli[X.]h, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbe-wusst und insbesondere na[X.]h pfli[X.]htgemäßer Prüfung der Sa[X.]h-
und Re[X.]htsla-ge erteilt worden ist (vgl. Vogel in [X.]. § 17 Rn. 78, 85). Bei der [X.] ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderun-gen entspre[X.]hende Auskunftserteilung bietet, sie muss insbesondere sa[X.]hkun-dig und unvoreingenommen sein und mit der Erteilung der Auskunft keinerlei Eigeninteresse verfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 1999 -
2 [X.], [X.]R StGB § 17 Vermeidbarkeit 4; [X.], Urteil vom 13. September 1994 -
1 [X.], [X.]St 40, 257, 264).
Auf der Grundlage dessen durfte das [X.] die vom Angeklagten entfalteten Bemühungen zur Klärung der Re[X.]htslage als ni[X.]ht ausrei[X.]hend [X.].
Zum einen boten einige Auskunftspersonen ni[X.]ht die Gewähr für eine verlässli[X.]he Auskunft. Zu Re[X.]ht hat das [X.] darauf abgestellt, dass die Auskunft des Ges[X.]häftsführers der Firma [X.]

und deren Anwalt .

im Interesse der Firma [X.]

erfolgte, was für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar war. Abgesehen von einer ungewissen Sa[X.]hkunde zu Fragen des [X.] Urheberre[X.]hts, hätte er daher berü[X.]ksi[X.]htigen müssen, dass diese Auskunftspersonen mögli[X.]herweise voreingenommen waren und 70
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mit der Auskunft Eigeninteressen verfolgten, nämli[X.]h dur[X.]h seine
weitere Mit-wirkung an dem Ges[X.]häftsmodell Einnahmen unter Verletzung der Urheber-re[X.]hte in [X.] zu erzielen.
Zum anderen waren die Auskünfte der anderen Re[X.]htsanwälte für den Angeklagten, der aufgrund des ersten Strafverfahrens um das Risiko einer Strafbarkeit bei dem Handel von unlizensierten Vervielfältigungsstü[X.]ken urhe-berre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Werke na[X.]h [X.] wusste, ni[X.]ht hinrei[X.]hend verlässli[X.]h.
Der Rat eines Re[X.]htsanwalts ist ni[X.]ht ohne weiteres bereits deshalb ver-trauenswürdig, weil er von [X.] ihrer Berufsstellung vertrauenswürdigen Person erteilt worden ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Re[X.]htsrat -
aus der Si[X.]ht des Anfragenden -
na[X.]h eingehender sorgfältiger Prüfung erfolgt und von der notwendigen Sa[X.]hkenntnis getragen ist ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1999 -
2 [X.], [X.]R StGB § 17 Vermeidbarkeit 4). Eher zur Absi[X.]he-rung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsguta[X.]hten s[X.]heiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus [X.], StGB, 59. Aufl. § 17
Rn. 9 a). Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder na[X.]h dem Willen des Anfragenden ledigli[X.]h eine "Feigenblattfunktion" erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls ni[X.]ht entlasten. Vielmehr muss der Beratende eine vollständige Kenntnis von allen tatsä[X.]hli[X.]h gegebenen, relevanten Umständen haben. Insbesondere bei komplexen Sa[X.]hverhalten und erkennbar s[X.]hwierigen Re[X.]htsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, s[X.]hriftli[X.]hes Guta[X.]hten erforder-li[X.]h, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen ([X.], Urteil vom
3. April 2008 -
3 [X.], NStZ-RR
2009, 13 mwN).
Der Verweis des Ges[X.]häftsführers der Firma [X.]

auf den Re[X.]htsrat eines [X.] Re[X.]htsanwalts bot keine Gewähr für eine derart 73
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verlässli[X.]he Auskunft. S[X.]hon ungea[X.]htet der Einbindung [X.].

s und des-sen Eigeninteresse durfte der Angeklagte ni[X.]ht auf diese ganz paus[X.]hale [X.] vertrauen.
Au[X.]h der vom Angeklagten nur einmal kontaktierte Re[X.]htsanwalt U.

konnte keine Auskunft aufgrund sorgfältiger Prüfung und Kenntnis aller Um-stände erteilen. Denn er hatte den Angeklagten darauf hingewiesen, dass die Frage einer Urheberre[X.]htsverletzung genauerer Abklärung bedürfe, wel[X.]he aber ni[X.]ht erfolgte. Zutreffend folgert das [X.] hieraus, dass dies keine ausrei[X.]hende Grundlage für einen unvermeidbaren Irrtum des Angeklagten bot.
Zudem hätte berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfen, dass der Angeklagte si[X.]h ei-nerseits darauf beruft, er habe auf den Re[X.]htsrat Re[X.]htsanwalts U.

s und des au[X.]h von ihm bezahlten Re[X.]htsanwalts der Firma [X.]

vertraut, an-dererseits aber eine Überprüfung der Substanz dieser Auskünfte dur[X.]h Ni[X.]htentpfli[X.]htung von der S[X.]hweigepfli[X.]ht der Re[X.]htsanwälte ni[X.]ht ermögli[X.]ht hat (hierzu oben unter a.).
Mit ni[X.]ht zu beanstandenden Erwägungen hat das [X.] die [X.] des Re[X.]htsanwalt [X.].

als ni[X.]ht verlässli[X.]h gewertet, da diese weder Prüfung und Kenntnis der Ausgestaltung des geänderten Ges[X.]häftsmodells geäußerte Re[X.]htsauffassung gewesen sei. Dies wird von den Feststellungen getragen, denn Re[X.]htsanwalt [X.].

hat dem Angeklagten ungefragt ledigli[X.]h seine -
ohne Wissen um die genauen Umständen des praktizierten Ges[X.]häfts-modells ersi[X.]htli[X.]h wenig substantiierte -
Auffassung bei Kenntnis um den [X.] [X.] bekundet. Eine sol[X.]he Auskunft hat s[X.]hon keinen hin-rei[X.]hend unre[X.]htsverneinenden Inhalt. Auf diesem ihm günstigen Standpunkt durfte der Angeklagte ni[X.]ht vors[X.]hnell vertrauen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom
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12. Juni 1985 -
3 [X.]) und seine Augen ni[X.]ht vor gegenteiligen Ansi[X.]hten und Ents[X.]heidungen vers[X.]hließen. Denn es rei[X.]ht ni[X.]ht aus, wenn er aufgrund der Auskunft ni[X.]ht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife ni[X.]ht ein (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2008 -
3 [X.], NStZ-RR
2009, 13 mwN). Na[X.]hfragen seitens des Angeklagten erfolgten aber ni[X.]ht.
[X.]) Soweit die Revision si[X.]h darauf beruft, dem Angeklagten hätte au[X.]h bei weitergehenden Bemühungen angesi[X.]hts der erst in diesem Verfahren er-folgten Ents[X.]heidung des [X.] zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der [X.] 2001/29/[X.] kein der jetzigen Re[X.]htslage entspre[X.]hender Hinweis erteilt wer-den können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Angesi[X.]hts des s[X.]hon vor der Vorabents[X.]heidung des [X.] bestehenden strafre[X.]htli[X.]h abgesi[X.]her-ten Urheberre[X.]htss[X.]hutzes war das vom Angeklagten praktizierte Ges[X.]häfts-modell mit dem Risiko der Strafbarkeit behaftet, wie die Ents[X.]heidung des [X.]s in dieser Sa[X.]he belegt (vgl. hierzu Vorlagebes[X.]hluss des Senats in dieser Sa[X.]he vom 8. Dezember 2010). Eine den dargestellten Anforderungen
an Verlässli[X.]hkeit genügende, insbesondere auf der Grundlage einer dem [X.] obliegenden umfassenden Darstellung des Ges[X.]häftsmodells erfol-gende Auskunft hätte auf dieses Risiko hingewiesen und spätestens hierdur[X.]h beim Angeklagten die Einsi[X.]ht gewe[X.]kt, es bestehe die Mögli[X.]hkeit der Straf-barkeit. Ob das Verbreiten dabei entspre[X.]hend der Vorabents[X.]heidung des [X.] weit ausgelegt oder -
enger -
an das hier gegebene Erfordernis des Übergangs der tatsä[X.]hli[X.]hen Verfügungsgewalt geknüpft wird, ist für das [X.] unerhebli[X.]h.
79
-
30
-
III.
Die Feststellung na[X.]h § 111i Abs. 2 [X.] ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstan-den. Der Angeklagte hat aus den Taten na[X.]h dem 1. Januar 2007 (vgl. zur Ni[X.]htanwendbarkeit des § 111i Abs. 2 [X.] auf zuvor bereits beendete Taten gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB,
[X.], Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2008
-
1 [X.], [X.], 56) den ihm vom Kunden ausbezahlten Fra[X.]ht-lohn erlangt;
einer Verfallsanordnung stehen die den verletzten Lizenzinhabern aus den Taten erwa[X.]hsenen Ansprü[X.]he (§ 97 [X.], § 73 Abs.
1 Satz 2 StGB) entgegen.
Na[X.]k

Wahl Graf

Jäger [X.]irener
80

Meta

1 StR 213/10

11.10.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 1 StR 213/10 (REWIS RS 2012, 2393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2393

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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