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PDF anzeigen[X.] vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2010 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2010 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in [X.] den Angeklag-ten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen und wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zuvor noch ein Jahr und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe voll-zogen werden. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer des [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 - 3 - Bei der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der [X.] hat sich die [X.] zwar zutreffend am Halbstrafen-Zeitpunkt orientiert (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB), hier also an dem Zeitraum von vier Jahren. Die [X.] Therapiedauer beträgt im vorliegenden Fall voraussichtlich, so das sachverständig beratene [X.], etwa zwei Jahre. Es verbleiben daher für den [X.] von Strafhaft zwei Jahre. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils befand sich der Angeklagte sechs Monate in Untersu-chungshaft. Die [X.] hat deshalb die Anordnung eines [X.]s von noch einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Nach der [X.] ist die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2010 - 1 StR 43/10, Rn. 1). Da die Grundla-gen der Bestimmung der Dauer des [X.]s rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat die Formulierung im [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 3 [X.], Rn. 3; vom 19. Januar 2010 - 4 [X.], Rn. 6). 3 Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen weiteren Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 [X.] Wahl [X.] [X.] Elf
Meta
15.12.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 1 StR 642/10 (REWIS RS 2010, 392)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 392
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