Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 1 StR 167/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4476

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[X.] vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2008 wird im [X.] aufgehoben, die Anordnung der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt entfällt. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Re-visionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs sachlich zusam-mentreffenden Fällen, davon in drei Fällen zugleich mit Anstiftung zur vorsätzli-chen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den teilweisen [X.] von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet. Das Rechtsmittel, das auf die Anordnung des teilweisen [X.]s beschränkt worden ist, führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 - 3 - [X.] Die Beschränkung des Rechtsmittels allein auf die Anordnung des teilweisen [X.]s der neben der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe ist hier unwirksam; es erfasst den gesamten [X.]. Die Frage des [X.]s kann hier nicht losgelöst von der Frage der Anordnung der Maßregel beurteilt werden, da die Dauer des Vollzugs auch von der [X.] (vgl. [X.], [X.]. vom 18. [X.] 2007 - 3 [X.]). 2 I[X.] Die Unterbringungsanordnung kann nicht bestehen bleiben. 3 1. Auch nach Umgestaltung des § 64 Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) in eine —[X.] hat der Tatrichter zunächst festzustellen, ob beim Angeklagten ein Hang vorliegt, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von ei-nem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische [X.] zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. nur [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; [X.] in [X.] 11. Aufl. § 64 Rdn. 40). —Im Übermaßfi bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheb-lich beeinträchtigt wird ([X.] NStZ-RR 2004, 39, 40). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die sachverständig beratene [X.] in den [X.] nicht darzulegen vermocht. 4 Nach den Feststellungen ist der Angeklagte —polytoxikomanfi. Seit sei-nem 14. Lebensjahr soll er Alkohol konsumiert haben und —in Kontakt mit [X.] - 4 - täubungsmittelnfi gewesen sein. Aus —gelegentlichem Haschischkonsumfi habe sich —ein regelmäßiger Konsum dieser Drogefi entwickelt. Mit 18 Jahren habe er —regelmäßig Amphetaminefi konsumiert. —Gelegentlichfi seien auch andere [X.], —etwa Heroinfi, hinzugekommen. Bei seiner Inhaftierung habe er —unter Entzugserscheinungen wie Schweißausbrüchen und [X.] gelitten. Darüber hinaus habe der Angeklagte eine ausgeprägte Leidenschaft zum Spie-len an Automaten, die sich als —unmittelbare Folgeerscheinung der [X.] darstelle. Nähere Einzelheiten über das Bestehen des Hangs bei Begehung der einzelnen Taten teilen die Urteilsgründe nicht mit. 2. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die abgeurteilten Taten [X.] für einen Hang des Angeklagten zum Missbrauch berauschen-der Mittel haben, sich also in ihnen seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert, wie dies etwa bei Beschaffungskriminalität typisch ist. Eine solche Annahme liegt hier schon deshalb fern, weil der Angeklagte mit seinem Vater und seinem Bruder eine Vielzahl von gut organisierten Einkaufsfahrten nach [X.]-- in [X.] getätigt, zur Reduzierung des eigenen Risikos teilweise professi-onell das Rauschgift über einen Kurier nach [X.] eingeführt hat, um es dann hier gewinnbringend zu veräußern. 6 - 5 - 3. Der Senat kann ausschließen, dass eine neue Verhandlung [X.] ergeben könnte, die eine den Angeklagten beschwerende [X.] (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO) rechtfertigen. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf deren Wegfall (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 354 Rdn. 26f m.w.N.). 7 Nack Boetticher Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 167/08

15.04.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 1 StR 167/08 (REWIS RS 2008, 4476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4476

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