Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. 2 StR 53/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13106

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130416B2STR53.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 53/16
vom
13. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13.
April
2016 gemäß §§
349 Abs.
2 und 4, 354 Abs.
1
[X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2.
November 2015 dahin abgeändert, dass vor der Un-terbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und acht Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass davor ein Jahr und fünf Monate der verhängten Freiheits-strafe vollzogen werden.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer des [X.] (§
349 Abs.
4 [X.]). Das [X.] hat übersehen, dass die 1
2
-
3
-
erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen [X.] der Strafe nach §
67 Abs.
2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungs-verfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe ange-rechnet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2013 -
2
StR 397/13 mwN, [X.], 58). Angesichts der vom [X.] bestimmten vor-aussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von einem Jahr, wären bei [X.] ein Jahr und acht Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu voll-ziehen. Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den [X.] entsprechend §
354 Abs.
1 [X.] selbst abändern ([X.], Beschluss vom 24.
Juni 2014
-
1
StR
162/14, [X.], 517, 518).
Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der [X.] keinen weiteren Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
3
-
4
-
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Appl Krehl Eschelbach

Ott

Zeng

4

Meta

2 StR 53/16

13.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. 2 StR 53/16 (REWIS RS 2016, 13106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13106

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