Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. I ZR 257/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7017

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280618UIZR257.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 257/16
Verkündet am:

28.
Juni 2018

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Anschrift des [X.]
ZPO § 253 Abs. 2
Nr. 1
Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Ver-treter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.
[X.], Urteil vom 28. Juni 2018 -
I ZR 257/16 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28.
Juni 2018 durch [X.] Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin im [X.] auf den Feststellungsantrag (Teilerledigung nach Unterwer-fungserklärung) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte produziert
und vertreibt Matratzen. Die Klägerin behauptet, ebenfalls Herstellerin und Anbieterin von Matratzen zu sein. Sie
beanstandet die nachfolgend eingeblendete Werbung der Beklagten, in der diese im Jahr 2015 mit der Aussage "Wir sind [X.] 2015!"
im Inter-net für eine bestimmte Matratze geworben hat,
als irreführend:
1
-
3
-

Die Klägerin hat vorgetragen, das beste Testergebnis bei der [X.] habe im Jahre 2015 die von ihr hergestellte und vertriebene soge-nannte "[X.]"
erzielt. Sie hat beantragt, der Beklagten zu ver-bieten,
Matratzen mit der Aussage "[X.] SIND STIFTUNG
WARENTEST-TESTSIEGER 2015!"
zu bewerben,
insbesondere, wenn dies wie durch den
oben
ausschnittsweise wiedergegebe-nen Inhalt der im [X.] unter der Adresse www.s

.de abrufbaren
[X.]seite geschieht.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil die Klä-gerin keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe.
Das [X.] hat die Klage
mangels Angabe
einer [X.] Anschrift der Klägerin
als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte einen zwischen den Parteien am 6.
Januar 2016 vor dem [X.] abgeschlossenen 2
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4
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4
-
Vergleich vorgelegt, in dem
die
Beklagte sich strafbewehrt verpflichtet hat, es ab 13.
Januar 2016 zu unterlassen, Matratzen mit der Aussage
[X.] SIND [X.] 2015!
Das Dream Team "Taschenfederkern + BULTEX-Komfortschaum"
bleibt un-übertroffen.
im [X.] unter der Adresse www.s

.de zu bewerben und/oder bewer-
ben zu lassen, wenn dies wie durch den oben
ausschnittsweise wiedergegebe-nen Inhalt der [X.]seite geschieht.
Daraufhin hat die Klägerin

soweit für das Revisionsverfahren von Inter-esse

den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Beklagte sich in dem [X.] zur Unterlassung verpflichtet hat. Die Beklagte hat sich der Erledigungs-erklärung nicht angeschlossen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die einseitige Erledi-gungserklärung enthalte den Antrag auf Feststellung, dass die Klage ursprüng-lich zulässig und begründet gewesen, aber durch ein nach Anhängigkeit der Klage [X.] Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden sei. Die-ser Antrag sei unbegründet,
weil die Klage
von ihrer Anhängigkeit bis zu ihrer Erledigung durch Abschluss des Vergleichs unzulässig gewesen sei.
Vor Eintritt der
Erledigung
durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 13.
Januar 2016 habe die Klägerin für sich keine ladungsfähige Anschrift 6
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8
9
-
5
-
angegeben. Bei juristischen Personen des Privatrechts sei die Angabe ihres tatsächlichen Geschäftssitzes erforderlich. Eine Postfachangabe, Briefkasten-adresse oder die Anschrift eines Bürodienstleisters, der die Entgegennahme und Weiterleitung von Postsendungen übernehme, genüge nicht. Vielmehr müsse die Adresse angegeben werden, unter der der Leiter oder gesetzliche Vertreter regelmäßig erreichbar sei, so dass eine
persönliche
Zustellung nach §
170 ZPO durch Übergabe an den Zustellungsempfänger möglich sei. Die in der Klage angegebene Anschrift "N.

50"
in H.

sei
bei
Klageer-
hebung unrichtig gewesen, da sich dort zu diesem Zeitpunkt eine Großbaustelle befunden habe
und keine nutzbaren Büroflächen vorhanden gewesen seien.
Auch an der mit Schriftsatz vom 16.
November 2015
angegebenen Anschrift "N.

80"
in H.

habe sich nach dem
Vortrag der Klägerin nicht de-
ren tatsächlicher Geschäftssitz befunden. Sie habe dort lediglich die Dienste der E.
GmbH in Anspruch genommen, die Unternehmen unter anderem in H.

unter der Anschrift "N.

80"
und inzwischen wieder "N.

50"
die bedarfsabhängige Nutzung von Büroräumlichkeiten und unter-
schiedliche Bürodienstleistungen wie die Entgegennahme und Bearbeitung von Post anbiete.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat [X.].
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei [X.] einseitigen Erledigungserklärung des [X.] zu prüfen ist, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und -
wenn das der Fall ist -
ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbe-gründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder -
wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war -
das Rechtsmittel zurückzuweisen (st. 10
11
-
6
-
Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2014 -
I
ZR
107/10, [X.], 385 Rn. 13 = [X.], 443 -
H 15 mwN).
2.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil die
Klägerin
vor Eintritt der Erledigung keine ladungsfähige Anschrift
für sich
angegeben habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die [X.] der Parteien enthalten. § 253 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass auf die [X.] die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze [X.] sind. Nach § 130 Nr. 1 Halbsatz
1
ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.

Aus diesen Vorschriften folgt nach der Rechtsprechung des [X.], dass eine
ordnungsgemäße Klageerhebung grundsätzlich die [X.] der [X.] Anschrift des [X.]
voraussetzt. Wird diese Angabe schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1987

IVb
ZR
4/87, [X.]Z 102, 332,
335 f.
[juris Rn.
8]). Das gilt auch dann, wenn der Kläger
wie im vorliegenden Fall
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Durch die Angabe seiner ladungs-fähigen Anschrift dokumentiert der Kläger seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostenpflicht, zu stel-len,
und ermöglicht dem Gericht die Anordnung seines persönlichen [X.]. Führt ein Kläger einen Prozess aus dem Verborgenen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, handelt er rechtsmissbräuchlich. Die Angabe der [X.] Anschrift des [X.] ist daher jedenfalls dann zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie [X.] weiteres möglich ist ([X.]Z 102, 332, 336
[juris Rn.
8]). Verfassungsrechtlich ist es allerdings geboten, dass die Angabe der [X.] Anschrift des [X.] nicht ausnahmslos Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, sondern 12
13
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-
7
-
dass darauf im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. [X.], NJW 1996, 1272, 1273
[juris Rn.
2]). Für eine solche Ausnahme bedarf es triftiger Gründe, etwa schwer zu beseitigender Schwierigkeiten oder schutzwürdiger
Geheimhaltungs-interessen ([X.]Z 102, 332, 336 [juris Rn.
8]; [X.], Urteil vom 17.
März 2004

VIII
ZR
107/02, [X.] 2004, 1503
[juris Rn.
9]).
Darüber hinaus hat der Kläger
in der Klageschrift auch
eine ladungsfähi-ge Anschrift des Beklagten anzugeben, bei der die ernsthafte Möglichkeit be-steht, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden kann. Diese Angabe
muss daher
darauf gerichtet sein, eine Übergabe der [X.] an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen.
Dafür kommt nicht nur dessen Wohnanschrift, sondern in geeigneten Fällen auch die Angabe der Arbeitsstelle in Betracht ([X.], Urteil vom 31.
Oktober 2000
VI
ZR
198/99, [X.]Z 145, 358, 364 [juris Rn.
26]).
b)
Die Revision macht zutreffend geltend, dass sich aus diesen für natür-liche Personen entwickelten Grundsätzen nicht
ergibt, die Klage einer juristi-schen Person
sei
nur zulässig, wenn
für sie
als ladungsfähige Anschrift der tat-sächliche Geschäftssitz im Sinne eines Geschäftslokals angegeben wird, in dem der Leiter oder gesetzliche Vertreter regelmäßig angetroffen werden kann.
aa) Die für natürliche Personen entwickelten Grundsätze zur Angabe [X.] [X.] Anschrift lassen sich nicht unmittelbar auf juristische Perso-nen übertragen. Dem Wohnsitz einer natürlichen Person
entspricht bei
juristi-schen Personen der Sitz. Das legt die Annahme nahe, dass bei juristischen Personen deren Sitz als ladungsfähige Anschrift angegeben werden kann. Dar-aus
ergibt sich jedoch
nicht als Erfordernis ordnungsgemäßer Klageerhebung, dass an diesem Sitz
die tatsächliche Geschäftstätigkeit der juristischen Person
ausgeübt werden muss und
deren Leiter oder
gesetzlicher
Vertreter dort ange-troffen werden muss. Soweit es für erforderlich gehalten wird, für den Beklagten eine Anschrift anzugeben, die eine persönliche Zustellung erlaubt, erklärt sich 15
16
17
-
8
-
dies
in erster Linie
durch das schützenswerte Interesse der mit einem Rechts-streit
überzogenen
Partei. Dieses Interesse besteht beim Kläger, der aktiv den Prozess
beginnt und
betreibt, von vornherein nicht.
bb) Der Zweck der Angabe einer [X.] Anschrift des [X.] ist bei juristischen Personen erfüllt, wenn die juristische Person durch die ange-gebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen an die juristische Person vorgenommen werden können. Danach genügt bei juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort
gemäß §
170 Abs. 2 ZPO
Zustellungen an den Leiter, also bei juristischen Personen
an
deren Organ als gesetzlichen
Vertreter
(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 7.
Aufl., §
170
Rn. 5),
oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von §
171 ZPO bewirkt werden können.
Dafür
spricht auch der in §
35 Abs.
2 Satz
3 GmbHG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass Zustel-lungen an eine Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen [X.] erfolgen können. Die von der Rechtsprechung entwickelten, über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinaus-gehenden Anforderungen an die Angabe einer [X.] Anschrift des [X.] dürfen im Hinblick auf den Anspruch des [X.] auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die
Wahrung der berechtigten Inte-ressen des Beklagten und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erfor-derlich ist (vgl. [X.], NJW 1996, 1272, 1273 [juris Rn.
2]).
cc) Soweit der [X.] angenommen hat, bei juristischen Per-sonen sei grundsätzlich die Angabe ihres tatsächlichen Geschäftssitzes in der Klage erforderlich (BFH, Beschluss vom 18.
August 2011
V
B
44/10, juris Rn.
9), war diese nicht näher begründete Erwägung im konkreten Fall nicht ent-scheidungserheblich. Da der Kläger dort seine Geschäftstätigkeit aufgegeben hatte und über keinen tatsächlichen Geschäftssitz mehr verfügte, hielt es der 18
19
-
9
-
[X.] für eine ordnungsgemäße Klageerhebung für ausreichend, wenn keine Zweifel an der Identität des [X.] bestehen und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs-
oder Prozessbevollmächtigten sicher-gestellt ist (BFH, Beschluss vom 18.
August 2011
V
B
44/10, juris Rn.
17).
c)
Danach war die Klage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, bis zur Teilerledigung durch den gerichtlichen Vergleich vom 6.
Januar 2016 nicht mangels Angabe einer [X.] Anschrift der Klägerin unzulässig.
Jedenfalls bei der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.
November 2015 angegebenen Anschrift "N.

80"
in H.

handelte es
sich
nach den vorgenannten Grundsätzen um eine ladungsfähige Anschrift. Das kann der Senat selbst feststellen, da die ordnungsgemäße Klageerhebung in jeder Lage des Verfahrens -
und damit auch in der Revisionsinstanz -
von Amts wegen zu prüfen ist und dabei die Mittel des Freibeweises gelten.
Die
Anschrift
"N.

80"
in H.

ist seit dem 23.
November
2015
als Geschäftsanschrift
im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin
hat dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
die Dienste einer Gesell-schaft in Anspruch
genommen, die Eingangspost entgegennimmt und bearbei-tet. Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass unter dieser Anschrift Zustellungen an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter der Klägerin [X.] werden konnten. Die Klägerin hat vorgetragen ihr [X.] habe gegen sie testweise einen Mahnbescheid beantragt, der am 9.
Dezember 2015 unter dieser Anschrift ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Beklagte hat diese Behauptung nicht
bestritten, sondern lediglich den Be-weiswert
einer solchen Zustellung
in Zweifel gezogen, weil es sich um eine "fin-gierte Zustellung"
gehandelt habe. Die Zuverlässigkeit der Weiterleitung der eingegangenen Post an die Klägerin durch den von ihr beauftragten [X.] hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.

20
21
22
-
10
-
3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Geschäftstätigkeit der Klägerin im Handel oder Vertrieb von Matratzen unterstellt. Auf dieser Grundlage hat es zutreffend angenommen, der für erledigt erklärte Teil der Unterlassungsklage sei ursprünglich begründet gewesen, weil die damit angegriffene
konkrete Ver-letzungsform den Tatbestand irreführender Werbung nach §
5 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr.
1 UWG
erfüllt habe.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der angesprochene Durchschnitts-verbraucher verstehe die Werbeaussage dahin, die [X.] habe im Jahre 2015 keine andere Matratze besser bewertet als die von der Beklagten beworbene. Dies sei unrichtig, weil die sogenannte "[X.]"
der Klägerin
von der [X.] im Jahre 2015 besser beurteilt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehe sich die beanstandete [X.] nicht ausdrücklich allein auf
die Gruppe der Federkernmatratzen, in der das Produkt der Beklagten in einem Test gemeinsam mit einer weiteren Matratze die Bestnote erzielt habe. Diese Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
23
24
-
11
-
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das Revisionsgericht kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch Feststellungen zur
werbenden Tätigkeit
der Klägerin erforderlich
sind.
Koch
Schaffert
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2016 -
84 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 25.11.2016 -
6 U 6/16 -

25

Meta

I ZR 257/16

28.06.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. I ZR 257/16 (REWIS RS 2018, 7017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7017

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

XI B 43/19

Zitiert

I ZR 257/16

6 U 6/16

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