Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.08.2011, Az. V B 44/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 3875

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ordnungsgemäße Klageerhebung - Ausnahmsweiser Verzicht auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift einer GmbH - Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz


Leitsatz

1. NV: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. Bei einer juristischen Person des Privatrechts (GmbH) ist dies die Angabe ihres tatsächliches Firmensitzes oder Geschäftssitzes .

2. NV: Der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn eine GmbH ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und infolgedessen über keinen tatsächlichen Firmensitz oder Geschäftssitz mehr verfügt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Identität der Klägerin feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (Anschluss an die BFH-Urteile vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52 und 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651) .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, Gegenstand ihres Unternehmens war der An- und Verkauf von …. Im [X.] an zwei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) der Klägerin den Vorsteuerabzug aus [X.] und die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen. In der nach Zurückweisung des [X.]inspruchs eingereichten Klage war als Adresse der --durch ihren Geschäftsführer [X.] vertretenen-- Klägerin die "[X.] …, [X.]" angegeben. Auf Anforderung des Gerichts bezeichnete die Klägerin "c/o C D, [X.] …, [X.]" als ihre ladungsfähige Anschrift und teilte mit, dass aufgrund der zeitweiligen [X.]instellung des Geschäftsbetriebs ein Firmensitz in der [X.] ([X.]) nicht unterhalten werde. Die vorgenannte Anschrift stelle lediglich ihre postalische [X.]rreichbarkeit sicher. Der Wohnsitz des Geschäftsführers werde wie folgt mitgeteilt: "[X.], [X.], … [X.], …."

2

Nachdem das [X.] die Klage für unzulässig hielt, weil ein Geschäftssitz der Klägerin in der [X.] …, [X.] seit der [X.]instellung des Geschäftsbetriebs nicht mehr unterhalten werde und die Möglichkeit einer Postzustellung unter der [X.] einer ladungsfähigen Anschrift nicht gleichgestellt werden könne, gab die Klägerin ihre ladungsfähige Anschrift mit "[X.], [X.]. …, [X.]" an. Dabei handelt es sich um die Anschrift eines Büroserviceunternehmens ([X.]). Im [X.] an eine Ortsbesichtigung teilte das [X.] mit, dass sich am Gebäude weder ein Firmenschild noch ein Briefkasten mit Namensschild befunden habe. Die Klägerin verfüge laut Auskunft einer Mitarbeiterin im [X.]ingangsbereich über keine Geschäftsräume, es werde lediglich die eingehende Post weitergeleitet.

3

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage als unzulässig ab und begründete dies mit dem Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift. [X.]ine Zustellung nach § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) i.V.m. §§ 166 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sei ausgeschlossen, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der [X.]. … in [X.] über keine Geschäftsräume verfüge. Da sich dort nicht einmal ein Briefkasten mit dem Namen der Klägerin befinde, habe auch eine [X.]rsatzzustellung nicht vorgenommen werden können. Dem Gericht sei auf telefonische Nachfrage unter der von der Klägerin mitgeteilten Telefonnummer mitgeteilt worden, die ladungsfähige Anschrift befinde sich in der [X.] … in [X.]. Die an diesem Ort befindlichen Geschäftsräume habe die Klägerin aber bereits vor mehreren Jahren aufgegeben.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) gestützten Beschwerde. Das [X.] habe die Klage zu Unrecht wegen eines fehlenden Firmensitzes als unzulässig abgewiesen. Durch Buchung der entsprechenden Serviceleistungen habe sie eine zustellfähige Adresse bei der [X.] unterhalten. Soweit das [X.] vortrage, keine Angaben zur Firma vorgefunden zu haben, widerspreche dies ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Das persönliche [X.]rscheinen der Klägerin sei weder notwendig gewesen noch vom Gericht angeordnet worden. Zudem habe der Geschäftsführer der Klägerin seine ladungsfähige Anschrift mitteilen lassen, so dass es dem Gericht möglich gewesen sei, diesen ordnungsgemäß zu laden. Das Urteil des [X.] verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), außerdem seien die vom Gericht aufgestellten [X.]rfordernisse unverhältnismäßig.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist begründet.

6

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 [X.]O). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O liegen vor. Das [X.] hat zwar zu Recht das Vorliegen einer [X.] Anschrift verneint, aber nicht berücksichtigt, dass eine Klage ausnahmsweise auch ohne ladungsfähige Anschrift zulässig sein kann.

7

1. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert nach § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O regelmäßig die Bezeichnung des [X.] unter Angabe seiner [X.] Anschrift (vgl. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 11. Dezember 2001 [X.], [X.] 2002, 651, und vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, [X.], 52, [X.] 2001, 112; [X.] vom 31. Mai 2010 [X.], [X.] 2010, 1978).

8

a) Die Angabe der [X.] Anschrift dient in erster Linie der Identifizierung des [X.] und der Zustellung des mit dem Prozess verbundenen Schriftverkehrs. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass das [X.] die Möglichkeit hat, das persönliche Erscheinen des [X.] anzuordnen und durchzusetzen. Daneben ist die Bezeichnung der Beteiligten nach Namen, Beruf und Wohnort im Rubrum des Urteils anzugeben (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O). In der zivilprozessualen Rechtsprechung wird die [X.] auch deshalb für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass sich der Kläger bei einem etwaigen Unterliegen seiner Kostenpflicht nicht durch Unerreichbarkeit entzieht (Urteil des [X.] --BGH-- vom 9. Dezember 1987 [X.], [X.], 332, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 2114). Diesem Aspekt wird aber in der verwaltungsgerichtlichen (vgl. Verwaltungsgerichtshof [X.], Beschluss vom 30. Mai 1989  12 TH 1658/89, NJW 1990, 140) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ([X.]-Urteil in [X.], 52, [X.] 2001, 112) nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen, da Beklagter im Regelfall eine Behörde ist und deren Aufwendungen nicht erstattungsfähig sind (§ 139 Abs. 2 [X.]O).

9

b) Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte. Dem Wohnsitz einer natürlichen Person entspricht der Sitz einer juristischen Person. Da bei natürlichen Personen im Hinblick auf ihre Erreichbarkeit auf die Angabe des tatsächlichen Wohnorts abgestellt wird (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 52, [X.] 2001, 112), ist bei juristischen Personen grundsätzlich die Angabe ihres tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitzes erforderlich.

aa) Die Klägerin hatte ihre Geschäftsräume in der [X.]. … in [X.] aufgegeben und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so dass sie dort über keinen Firmen- oder Geschäftssitz mehr verfügte.

bb) Unabhängig davon, ob in der [X.]. … in [X.] ein Briefkasten mit dem Firmenschild der Klägerin angebracht worden ist, handelt es sich um keinen tatsächlichen Firmen- oder Unternehmenssitz der Klägerin. Denn unter dieser Adresse verfügte die Klägerin --was zwischen den Beteiligten unstrittig ist-- weder über Räume, von denen aus sie ihre Geschäfte ausübte, noch befand sich dort die Geschäftsführung oder Verwaltung der Klägerin. Dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, dort Räume anzumieten, begründet keinen tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitz. Ein solcher wurde auch nicht unter der von der Klägerin zuvor als ladungsfähige Anschrift bezeichneten [X.] unterhalten.

2. Das [X.] hat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass nach den Besonderheiten des Streitfalls auf die Mitteilung einer [X.] Anschrift der Klägerin ausnahmsweise verzichtet werden konnte.

a) Mit dem Erfordernis, die Zulässigkeit einer Klage ausnahmslos von der Angabe einer [X.] Anschrift abhängig zu machen, stellt ein Fachgericht Anforderungen auf, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinausgehen (Beschluss des [X.] vom 2. Februar 1996  1 [X.], NJW 1996, 1272). Denn § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O ordnet lediglich an, dass der Kläger zu bezeichnen ist, in welcher Weise dies zu geschehen hat, schreibt § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O nicht vor (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 65 Rz 39).

aa) Das ungeschriebene und für juristische Personen des Privatrechts weitgehend ungeklärte Erfordernis der Angabe der [X.] Anschrift darf nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Gebots führen, dem Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren oder zu versagen. § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O ist daher unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform auszulegen.

bb) Für § 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, auf den die Fassung des § 65 [X.]O zurückgeht (vgl. zur [X.] [X.]-Urteil vom 11. Dezember 1992 [X.] R 162/88, [X.], 507, unter [X.] mit Hinweis auf [X.]/1446) ist in der verfassungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auf die Angabe einer [X.] Anschrift ausnahmsweise verzichtet werden kann (BVerfG-Beschluss in NJW 1996, 1272; Urteil des [X.] --BVerwG-- vom 13. April 1999  1 C 24/97, [X.] --HFR-- 2000, 382), wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall wird bejaht, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BVerwG-Urteil in [X.], 382, unter Hinweis auf das [X.] in [X.], 332, 336). Darüber hinaus ist das Fehlen einer [X.] Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt (BVerwG-Urteil in [X.], 382, unter Hinweis auf den Beschluss des [X.] vom 1. Juni 1992  12 [X.], [X.] 1992, 594). In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (BVerwG-Urteil in [X.], 382).

b) In der Rechtsprechung des [X.] wurde eine Einschränkung für die Angabe der [X.] Anschrift bislang bereits für natürliche Personen bejaht. So haben der [X.]. Senat des [X.] im Urteil in [X.] 2002, 651 und der [X.] im Urteil in [X.], 52, [X.] 2001, 112 entschieden, dass es für die Zulässigkeit einer Klage der Angabe einer [X.] Anschrift dann nicht bedarf, wenn sich der Kläger dadurch der konkreten Gefahr der Verhaftung aussetzen würde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Identität des [X.] feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist ([X.]-Urteile in [X.] 2002, 651, Leitsatz 1, sowie in [X.], 52, [X.] 2001, 112, Leitsatz).

c) Die entsprechende Anwendung der verfassungs- und verwaltungsprozessualen Grundsätze zum effektiven Rechtsschutz hat bei juristischen Personen des Privatrechts, die ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben haben und über keinen tatsächlichen Geschäfts- oder Firmensitz mehr verfügen, zur Folge, dass dessen Fehlen der Zulässigkeit einer Klage dann nicht entgegensteht, wenn keine Zweifel an der Identität der Klägerin bestehen und die Möglichkeit der Zustellung durch einen [X.] oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist.

3. Im Streitfall folgt daraus, dass das [X.] die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht verneint hat.

a) An der Identität der Klägerin bestanden und bestehen keine Zweifel, so dass es insoweit der Mitteilung einer [X.] Anschrift nicht bedurfte.

b) Auch sind in der Kommunikation mit dem Gericht keine Schwierigkeiten aufgetreten, da die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Soweit die Angabe der [X.] Anschrift für erforderlich gehalten wird, um dem [X.] die Möglichkeit zu eröffnen, ein persönliches Erscheinen der Klägerin anzuordnen und durchzusetzen, kommt diesem Gesichtspunkt bei juristischen Personen des Privatrechts --wie einer GmbH im [X.] nur hinsichtlich ihres Geschäftsführers Bedeutung zu. Dieser als der satzungsmäßige Vertreter der GmbH (§ 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist Adressat der Anordnung auf persönliches Erscheinen und ihm gegenüber wird auch das Ordnungsgeld angedroht und festgesetzt (§ 80 Abs. 2 [X.]O). Die Wohnanschrift des Geschäftsführers hat die Klägerin dem Gericht im Schriftsatz vom 25. August 2008 mitgeteilt, so dass eine etwaige Anordnung des persönlichen Erscheinens diesem gegenüber erfolgen konnte. Der Geschäftsführer war zwar zwischenzeitlich in das Ausland verzogen, eine Anordnung zum persönlichen Erscheinen kann aber nach § 53 Abs. 2 [X.]O i.V.m. § 183 ZPO auch im Ausland zugestellt werden.

c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch das Erfordernis der Angabe des Wohnortes im Rubrum des Urteils (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) nicht entgegen. Denn hierfür kann bei Unternehmen auf den Sitz i.S. des § 11 der Abgabenordnung (vgl. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 105 [X.]O Rz 4) abgestellt werden (statuarischer Sitz), der sich bei Körperschaften an dem Ort befindet, der durch Satzung dazu bestimmt wurde. Schließlich ist der im finanzgerichtlichen Verfahren nur untergeordnete Gesichtspunkt einer Kostenerstattung nicht geeignet, der Klägerin den Zugang zu den Finanzgerichten zu versagen.

d) Die zur Annahme eines Ausnahmefalles führenden Tatsachen sind dem Gericht auch unterbreitet worden. Der Prozessbevollmächtigte hatte im Schriftsatz vom 25. August 2008 mitgeteilt, dass aufgrund der zeitweiligen Einstellung des Geschäftsbetriebs ein Firmensitz in der [X.] nicht unterhalten werde.

4. Da es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O darstellt, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. [X.] in [X.] 2010, 1978, m.w.N.), hält es der Senat für zweckmäßig, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 [X.]O). Das [X.] erhält damit Gelegenheit, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden.

Meta

V B 44/10

18.08.2011

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. März 2010, Az: 5 K 5093/08, Urteil

§ 53 Abs 2 FGO, § 65 Abs 1 FGO, § 80 FGO, § 105 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 139 Abs 2 FGO, § 183 ZPO, Art 19 Abs 4 GG, § 11 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.08.2011, Az. V B 44/10 (REWIS RS 2011, 3875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3875

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI B 43/19 (Bundesfinanzhof)

Nichtzulassungsbeschwerde; ladungsfähige Anschrift einer GmbH


VII B 97/15 (Bundesfinanzhof)

Verfügung zur Setzung einer Ausschlussfrist muss vom Richter unterschrieben sein


VIII B 85/21 (Bundesfinanzhof)

(Unzulässigkeit der Klage bei fehlender Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift innerhalb einer Ausschlussfrist gemäß § 65 …


X B 28/15 (Bundesfinanzhof)

Mussinhalt einer Klage - Bezeichnung des Klägers


X B 96/21 (Bundesfinanzhof)

Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG


Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 257/16

9 B 79/11, 9 B 79/11, 9 PKH 7/11, 9 VR 1/12, 9 VR 1/12, 9 PKH 1/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.