Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. IX ZR 166/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3440

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 166/04 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 14. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 25.564,59 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, greift (jedenfalls) hinsichtlich des entgeltlichen Teils des notariellen [X.] vom 27. Dezember 2002 die Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 2 [X.] nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durch. Die Beklagte hat auch in der [X.] - 3 - instanz zum subjektiven Tatbestand keinen substantiierten Vortrag, der einem Beweis zugänglich wäre, gehalten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Die Kostenentscheidung unterliegt danach nicht der Überprüfung durch den Senat (vgl. [X.], [X.]. v. 28. März 2006 - [X.], [X.]Report 2006, 872). 4 [X.] Ganter [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.09.2003 - 3 O 3832/03 - [X.], Entscheidung vom 29.07.2004 - 8 U 3480/03 -

Meta

IX ZR 166/04

14.06.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. IX ZR 166/04 (REWIS RS 2007, 3440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3440

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