Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. III ZR 332/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3667

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:1. Februar 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja------------------------------------SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. [X.] Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-sprüche können unter dem Gesichtspunkt des ordre public - vor oder [X.] bekannt gewordene - Gründe für die Befangen-heit eines Schiedsrichters nur dann geltend gemacht werden, wenn es [X.] nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die [X.] selbst oder vor den Gerichten des [X.] bestehen-den Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen.[X.], Urteil vom 1. Februar 2001 - [X.] -OLG [X.] LG Ravensburg- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden die Urteile des 5. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 16. November 1998und vom 18. Oktober 1999 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivil-kammer des [X.] vom 2. April 1998 abgeän-dert.Der von dem Schiedsrichter [X.] am 19. Mai 1997 in [X.] erlasseneSchiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist,an die Antragstellerin 74.949,35 US-Dollar zuzüglich 8,25 % [X.] 1. Oktober 1996 bis zum Datum des Schiedsspruchs (19. Mai1997) zu zahlen sowie die eigenen Kosten, die Kosten der Antrag-stellerin und die auf 800 Pfund Sterling festgesetzten Kosten [X.] zu tragen, wird für vollstreckbar erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit [X.] der durch die Säumnis der Antragstellerin im [X.] veranlaßten Kosten; diese Kosten werden der Antragstellerinauferlegt.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Antragsgegnerin charterte bei der antragstellenden [X.] für den Transport von Schweinerümpfen. Der [X.]. Daraufhin wandte sich die [X.] im Auftrag der Antragstellerinmit Telefax vom 26. September 1996 an die Antragsgegnerin. Sie stellte [X.] mit den von der Antragstellerin erhobenen Forderungen im [X.] dar und wies darauf hin, daß eine abschließende Lösung gegebenenfallsin einem Schiedsverfahren erfolgen müsse. Das Telefax unterzeichnete Cap-tain [X.] "für die Eigentümer (des Schiffes) handelnd".Als Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, betrieb die Antragstel-lerin das im [X.] in Verbindung mit Nr. 19 lit. a "Gencon" [X.] Schiedsverfahren vor der [X.] M. A. A. und benannte [X.] als Schieds-richter. Die Antragsgegnerin benannte keinen Schiedsrichter, so daß das nachder Verfahrensordnung der [X.] M. A. A. vorgesehene Zweier- oder Dreier-schiedsgericht nicht zustande kam. Entsprechend der Verfahrensordnung ent-schied [X.] als [X.]. Durch in [X.] erlassenen Schiedsspruch ("Fi-nal Award") vom 19. Mai 1997 verurteilte er die Antragsgegnerin, an die [X.] 74.949,35 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,25 % seitdem 1. Oktober 1996 bis zum Datum des Schiedsspruchs zu zahlen.Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des [X.]. Landgericht und Berufungsgericht haben den Antrag abgewiesen.Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren [X.] 4 -EntscheidungsgründeDie Revision ist überwiegend begründet. Sie führt zur Vollstreckbarer-klärung des Schiedsspruchs.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richte sich nach demÜbereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckungausländischer Schiedssprüche ([X.] [X.], im folgenden [X.]) undscheitere an dessen Art. V Abs. 2 lit. b. Der Schiedsspruch verstoße gegen [X.]. Hierzu zählten die Unparteilichkeit und Neutralität des [X.]. Sie seien im Streitfall nicht gewahrt gewesen. Für die [X.] bei nüchterner Betrachtung der Argwohn berechtigt gewesen, [X.] könne wegen vorheriger Befassung mit der Angelegenheit als Interes-senvertreter der Antragstellerin nicht mehr hinreichend unbefangen agieren.II.Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen [X.] entscheidenden Punkten nicht stand.- 5 -1.Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß das [X.] fürdie Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs maßgeblich ist. Das ergibt sichaus § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]; der vom Berufungsgericht herangezogene§ 1061 Abs. 2 (gemeint ist wohl Absatz 1) ZPO n.[X.] ist hier noch nicht anwend-bar. Denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 15. Dezember 1997,also vor dem Inkrafttreten des [X.] des Schiedsver-fahrensrechts ([X.] - [X.]) vom22. Dezember 1997 ([X.] I S. 3224) am 1. Januar 1998, anhängig geworden(vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 [X.]).Gemäß § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.] wird ein ausländischer [X.] in dem für inländische Schiedssprüche vorgeschriebenen Verfahren fürvollstreckbar erklärt, soweit nicht Staatsverträge ein anderes bestimmen.a) Bei dem vorliegenden Schiedsspruch des Schiedsrichters [X.] sich um einen ausländischen. Das nach altem Recht maßgebliche Begriffs-merkmal, durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen [X.], liegt nach herrschender Meinung darin, daß sie "ausländischemVerfahrensrecht unterstehen" ([X.]Z 21, 365, 367; [X.]surteile [X.]Z 96, 40,41 und vom 14. April 1988 - [X.] - NJW 1988, 3090, 3091; [X.]/[X.], ZPO 1. Aufl. 1999 § 1044 a.[X.] Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO 20. Aufl. 1999§ 1044 Rn. 4; s. auch [X.], ZPO 21. Aufl. 1994 § 1044Rn. 10). Das war im Streitfall so. Der Schiedsspruch hat, wie das Berufungsge-richt - unangefochten von den [X.]en - zugrunde gelegt hat, den englischen[X.]n ("[X.][n] von 1950 und 1979<"Arbitration Acts 1950 and 1979"> oder einer dann gültigen gesetzlichen Än-derung oder Neufassung dieser Gesetze", vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1- 6 -"Gencon" Charter in Verbindung mit Nr. 25 des [X.]es) unterstan-den. Auch soweit der Gegenauffassung ([X.]/[X.], [X.]. 1995 [X.]. 30 Rn. 6; vgl. auch § 1025 ZPO n.[X.]) zu folgen wäre,wonach für die Unterscheidung von in- und ausländischen Schiedssprüchender Schiedsort entscheidend sein soll, läge ein [X.] Schiedsspruch vor.Denn [X.] /England ist [X.]) Dem nationalen Recht geht das [X.] als Staatsvertrag, der im Sinnedes § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.] ein anderes bestimmt, vor. Dessen Anwen-dung ist eröffnet. In der [X.] kann jeder [X.], der - wie der vorliegende Schiedsspruch der [X.] M. A. A. - von einemSchiedsgericht mit Sitz im Ausland erlassen worden ist, nach dem [X.] aner-kannt und vollstreckt werden (vgl. Art. I Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die [X.] hat den Vertragsstaatenvorbehalt des Art. I Abs. 3 Satz 1[X.] zurückgezogen ([X.] [X.], vgl. [X.]/[X.], ZPO 2. Aufl. 2000§ 1061 Rn. 7 [X.]. 26 a.E.; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000[X.]. 30 Rn. 1).2.Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob die Antrag-stellerin den formellen Antragserfordernissen des Art. IV [X.] nachgekommenist. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß diesen [X.] Genüge getan ist. Die Antragstellerin hat zugleich mit [X.] eine Abschrift des Schiedsspruchs nebst Übersetzung durch einen all-gemein beeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. a, Abs. 2 [X.]) sowie eineAbschrift der Schiedsvereinbarung nebst Übersetzung durch einen allgemeinbeeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. b, Abs. 2 [X.]) vorgelegt. [X.] bestehende Legalisationsmängel des Schiedsspruchs wären un-- 7 -schädlich. Denn die Existenz und die Authentizität des abschriftlich mitgeteiltenSchiedsspruchs sind unstreitig (vgl. [X.]sbeschluß vom 17. August 2000- III ZB 43/99 - NJW 2000, 3650 f).3.Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs ge-mäß Art. V Abs. 1 [X.] zu versagen - die vom Gericht nur dann zu [X.] sind, wenn sie von der [X.], gegen die der Schiedsspruch geltend ge-macht wird, vorgetragen und bewiesen werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Schütze, [X.] [X.] Handelssachen Art. V [X.] Erl. 1;[X.] aaO Anhang zu § 1044 Rn. 56; [X.] ZPO 1992 Schlußanhang IZPR Art. 5 [X.] Rn. 1) -, sind nichtgegeben.a) Die Antragsgegnerin hat - erstmals mit der Revisionserwiderung -geltend gemacht, ihr Verhalten, insbesondere ihre Nichteinlassung im Schieds-verfahren, könne als Kündigung der [X.] aus wichtigem Grund [X.] werden. Sie hebt damit auf Art. V Abs. 1 lit. a [X.] ab. Danach darf [X.] und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der [X.],gegen die er geltend gemacht wird, unter anderem versagt werden, wenn diese[X.] den Beweis erbringt, daß die Schiedsvereinbarung nach dem Recht,dem die [X.]en sie unterstellt haben, ungültig ist. Darauf hat sich die An-tragsgegnerin jedoch nicht, wie zu fordern ist (vgl. [X.] aaO Rn. 5), sub-stantiiert berufen. Die Revisionserwiderung hat nicht auf Sachvortrag [X.], wonach die Antragsgegnerin nach dem hier maßgeblichen englischenRecht (vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1 "Gencon" Charter i.V.m. Nr. 25 des [X.]) zur Kündigung der Schiedsvereinbarung berechtigt gewesen und- 8 -die Kündigungserklärung in der Nichtbeteiligung an dem Schiedsverfahren zusehen sei. [X.] Vortrag kann im Revisionsverfahren nicht [X.]) Das Berufungsgericht hat auch den Anerkennungsversagungsgrunddes Art. V Abs. 1 lit. b [X.] zu Recht verneint. Die Vorschrift gestattet, die Voll-streckbarerklärung abzulehnen, wenn die [X.], gegen die der Schiedsspruchgeltend gemacht wird, den Beweis erbringt, von der Bestellung des [X.] oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in [X.] worden zu sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist [X.] jedenfalls über ihre [X.] Rechtsanwältin T. zeit- und [X.] in Kenntnis gesetzt worden. Die hiergegen von der Revisionserwiderungerhobenen [X.] erachtet der [X.] nicht für durchgreifend. Von einerBegründung wird gemäß § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen.4.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht jedoch [X.] und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht der [X.] öf-fentlichen Ordnung, so daß auch der Versagungsgrund des Art. V Abs. 2 lit. b[X.] nicht vorliegt.a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im Anschluß an das [X.]surteil[X.]Z 98, 70, 75 f ein gegen den ordre public (international) verstoßendesVerfahren (Art. V Abs. 2 lit. b [X.]) insoweit verneint, als der von der Antrag-stellerin benannte Schiedsrichter [X.] wegen [X.] der [X.] als Einzelschiedsrichter entschieden hat. Die Revisionserwiderungmacht demgegenüber geltend, die mit Telefax der [X.] (künftig: [X.]) vom4. März 1997 der Antragsgegnerin gesetzte Frist von sieben Tagen für die Be-- 9 -nennung eines zweiten Schiedsrichters habe den vereinbarten schiedsrichterli-chen Bestimmungen nicht entsprochen. Nr. 19 lit. a Abs. 1 letzter Satz "Gen-con" Charter sehe eine Benennungsfrist von 14 Tagen vor. Diese Rüge ist [X.] unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Fortgang desVerfahrens mit dem nach [X.] der Antragsgegnerin als Einzel-schiedsrichter verbliebenen von der Antragstellerin benannten Schiedsrichterhabe der zugrundeliegenden Verfahrensordnung entsprochen. Die [X.] hat diese Feststellung nicht mit der Aufklärungsrüge (§ 293ZPO) angegriffen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung knapp be-messene, aber noch hinnehmbare (vgl. [X.]surteil [X.]Z 98, 70, 76), [X.] sieben Tagen beruht ersichtlich auf dem [X.](Arbitration Act of 1996, vgl. Telefax von [X.] vom 4. März 1996). Die [X.] hat sich demgegenüber nicht auf Vortrag der Antragsgegnerinberufen, wonach [X.] Recht bestimme, daß die in Nr. 19 lit. a Abs. 1letzter Satz "Gencon" Charter getroffene Fristenregelung Vorrang vor derjeni-gen im [X.] ("Arbitration Act 1996") genieße.Ob die Benennung des Schiedsrichters [X.] den Formerfordernissen [X.] Absatz 4 der Arbitration Act 1996 nicht entsprach, weil sie stattdurch Brief mittels Telefax erfolgte, kann dahinstehen. Die Formverletzung wä-re jedenfalls nicht anstößig.b) Das Berufungsgericht hat den ordre public-Verstoß darin gesehen,daß die Unparteilichkeit des Schiedsrichters nicht hinreichend gegeben gewe-sen sei. Die Antragsgegnerin habe argwöhnen dürfen, Schiedsrichter [X.] seibefangen, weil er als Interessenvertreter der Antragstellerin mit dem [X.] gewesen sei. Es sei unerheblich, ob und aus welchen Gründen- 10 -die Antragsgegnerin gegen den von Schiedsrichter [X.] erlassenen [X.] keine Schritte in dem dortigen Verfahren und nach dortigem Verfah-rensrecht unternommen habe.Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.aa) Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren überdie Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüchenur auswirken, wenn entweder die benachteiligte [X.] nach dem maßgeben-den ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs nochverlangen könnte (vgl. [X.]Z 52, 184, 189) oder die Anerkennung [X.] ihretwegen zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentli-chen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. [X.]. 2 lit. b [X.], § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.[X.], [X.]sbeschluß vom 12. Juli1990 - III ZR 218/89 - [X.]R ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1). [X.] ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsland des [X.]s vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das imwesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschemRecht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten ([X.]sbeschluß vom12. Juli 1990 aaO; ähnlich Schlosser, Das Recht der internationalen privatenSchiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1999 Rn. 539). Denn der Begriff der Befangen-heit und ihre Wirkungen richten sich zunächst nach dem Verfahrensrecht, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist. Dieser Rechtslage entspricht es am be-sten, wenn die Befangenheit zunächst im Ursprungsland des Schiedsspruchsgeltend gemacht wird. Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg ver-sucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung [X.] aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit- 11 -wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist(Art. V Abs. 2 lit. b [X.], § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.[X.]; vgl. [X.]sbeschlußvom 12. Juli 1990 aaO, [X.] in [X.] ZPO 1992 § 1044 Rn. 12,[X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 5). Außerdem muß der in der Mitwirkung ei-nes befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überpar-teilicher Rechtspflege sich im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausge-wirkt haben; es muß nachgewiesen sein, daß der befangene Schiedsrichtergegenüber einer [X.] voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidunghiervon hat leiten lassen ([X.]surteil [X.]Z 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b[X.]; [X.]sbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO; [X.] aaO Rn. 11).bb) Nach diesen Grundsätzen kann die von dem Berufungsgericht fürberechtigt gehaltene Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters [X.] [X.] der Vollstreckbarerklärung nicht berücksichtigt werden.Zwischen den [X.]en ist unstreitig, daß nach [X.] Recht [X.], bei dem Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, auf Antrageiner [X.] durch das staatliche Gericht abberufen werden kann (Abschnitt 24Absatz 1 lit. a Arbitration Act 1996). Zudem kann der Schiedsspruch innerhalbeiner Frist vor dem staatlichen Gericht angefochten werden (Abschnitt 68 Ab-satz 1 und Abschnitt 70 Absatz 3 Arbitration Act 1996). Die [X.] nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ferner [X.], den Schiedsspruch in einem zweitinstanzlichen Verfahren zur [X.] zu stellen. Sie hat diese Rechtsbehelfe unstreitig nicht genutzt, obwohl sievon Beginn des Schiedsverfahrens an Kenntnis von der Vorbefassung desSchiedsrichters [X.] gehabt hat. Eventuelle Hinderungsgründe werden von [X.] nicht geltend gemacht; sie hebt auf den Gesichtspunkt- 12 -der richterlichen Neutralität ab, der ein so grundlegender Bestandteil des [X.] sei, daß die Besorgnis der Befangenheit stets, unabhängig von der Ver-fristung erststaatlicher Rechtsbehelfe, die Vollstreckbarerklärung hindere. [X.] entgegenzuhalten, daß das Ablehnungsrecht auch im ordentlichen Zivilpro-zeß zeitlichen Schranken unterliegt (vgl. [X.]surteil [X.]Z 141, 90, [X.] hat der [X.] - im Anschluß an die Rechtspre-chung des [X.] ([X.], 171 f; 148, 1) - für den [X.] entschieden, daß die Ablehnung eines Schiedsrichters bereitsim schiedsrichterlichen Verfahren erklärt werden müsse. Nach der [X.] (§ 1039 Abs. 3 ZPO a.[X.]) sei für eine Ablehnungkein Raum mehr. Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könn-ten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ab-lehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen [X.]nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das [X.] ge-mäß § 1045 ZPO a.[X.] zu betreiben ([X.], Urteil vom 10. Oktober 1951 - [X.] - NJW 1952, 27, insoweit in [X.]Z 3, 215 nicht abgedruckt; [X.]Z 7,187, 194; 24, 1, 5 ff; 40, 342, 343; vgl. auch [X.]Z 141, 90, 94 f). Um so weni-ger kann bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengenRegime des ordre public international unterliegt (vgl. [X.]surteile [X.]Z 98,70, 73 f und 110, 104, 106 f), angenommen werden, solche Ablehnungsgründeführten stets zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung. Es erscheintvielmehr sachgerecht, die [X.], die einen Ablehnungsgrund geltend macht,grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nach demRecht des Schiedsverfahrens - im Schiedsverfahren selbst bzw. vor den Ge-richten des [X.] - bestehen.- 13 -5.Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung schließlich auf vorsätz-liche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und den Grundsatz von [X.] (§ 242 BGB), die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden. [X.] des materiellen [X.] Rechts sind hier schon deshalbnicht anwendbar, weil die [X.]en die aus dem [X.] herrührendenRechtsbeziehungen insgesamt [X.] Recht unterstellt haben (vgl. Nr. 19lit. a Abs. 1 Satz 1 "Gencon" Charter i.V.m. Nr. 25 des [X.]es). [X.] Rechtsinstitute nach [X.] Recht sind weder festgestellt nochvorgetragen worden.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 332/99

01.02.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. III ZR 332/99 (REWIS RS 2001, 3667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3667

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