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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 15. Januar 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des [X.] - 26. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des [X.]: 42.033,07 • (29.600 + 9.394 + 3.039,07) Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin kaufte von der Antragstellerin eine Anlage zur Herstellung von Wattesäckchen. Weiter vereinbarten die [X.]en, dass alle Rechtsstreitigkeiten in einem Schiedsverfahren der Camera [X.] entschieden werden sollten. 1 Unter Hinweis auf Mängel weigerte sich die Antragsgegnerin, die letzte Kaufpreisrate in Höhe von 29.600 • zu zahlen. In dem daraufhin von der [X.] betriebenen Schiedsverfahren vor der Camera [X.] wurde die Antragsgegnerin am 4. September 2006 verurteilt, 29.600 • 2 - 3 - nebst Zinsen sowie weitere 9.394 • Schadensersatz an die Antragstellerin zu zahlen. Das [X.] hat den Schiedsspruch auf Ersuchen der Antrag-stellerin für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin begehrt mit der Rechts-beschwerde, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechts-beschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Die Rechtsbeschwerde macht Grundsätzlichkeit der Sache geltend. Die Antragsgegnerin sei weder von der Bestellung des Schiedsrichters - die nicht entsprechend der Vereinbarung der [X.]en erfolgt sei - gehörig in Kenntnis gesetzt noch ordnungsgemäß zu der [X.] am 10. Mai 2006 ge-laden worden. Das habe nach Art. V Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-sprüche (BGBl. [X.], im Folgenden: [X.]) und - wegen Verkürzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) - zugleich nach Art. V Abs. 2 lit. b [X.] die Versagung der Vollstreckbarerklärung zur Folge. Die Antragsgegnerin sei mit ihren Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung nicht präkludiert. Zwar habe sie den Schiedsspruch nicht vor den [X.] Gerichten [X.] - 4 - griffen. An der zu altem Schiedsverfahrensrecht (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) ergangenen sogenannten Präklusionsrechtsprechung könne aber - soweit sie hier überhaupt einschlägig sei - nicht festgehalten werden. 2. Ein nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässigkeitsbegründender Verfahrensfehler, insbesondere eine Gehörsverletzung, ist nicht gegeben; die - wohl grundsätzli-che - Frage, ob die sogenannte Präklusionsrechtsprechung nach der Umgestal-tung des (nationalen) Exequaturverfahrens für ausländische Schiedssprüche durch das [X.] fortgeführt werden kann, stellt sich nicht. 6 a) Gemäß Art. V Abs. 1 lit. b [X.] darf die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die [X.], gegen die er geltend gemacht wird, "den Beweis erbringt, dass
[X.] [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.10.2007 - 26 Sch 1/07 -
Meta
15.01.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. III ZB 83/07 (REWIS RS 2009, 5645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5645
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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