Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. III ZB 71/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3425

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[X.] 71/99vom22. Februar 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja------------------------------------ZPO §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 561 Abs. 1Die nach der Entscheidung des [X.] ergangene Ent-scheidung im Erlaßstaat über die Verbindlichkeit oder Aufhebung [X.] kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde berücksich-tigt werden.[X.], Beschluß vom 22. Februar 2001 - [X.]/99 -OLG Rostock- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der [X.] 1. Zivilsenats des [X.] Rostock vom 28. Okto-ber 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als [X.] der Schiedskommission für [X.] beider Industrie- und Handelskammer der [X.] vom 20. August 1998 - 7/1998 - im Inland nicht anerkanntworden ist.Der vorbezeichnete Schiedsspruch, durch den die Antragsgegne-rin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin [X.]zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu [X.] 3 -GründeI.Die Antragstellerin beansprucht für Instandsetzungsarbeiten an einemMotorschiff der Antragsgegnerin Werklohn, Verzugsschadensersatz sowie [X.]. Aufgrund einer mit der Antragsgegnerin ge-schlossenen Schiedsvereinbarung rief sie die Schiedskommission für[X.] bei der Industrie- und Handelskammer der [X.] in M. an. Diese verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom20. August 1998, [X.] an die Antragstellerin zu zahlen.Die Antragsgegnerin war der Auffassung, der Schiedsspruch sei in ei-nem Streitfall gefaßt worden, der von dem Schiedsabkommen nicht vorgesehensei. Sie erwirkte einen Gerichtsbescheid des M. Städtischen Gerichts vom12. April 1999, durch den der Schiedsspruch aufgehoben wurde. Das Gerichts-kollegium für Zivilsachen des Obersten Gerichts der [X.]bestätigte diese Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999.Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schieds-spruchs. Das [X.] hat den Schiedsspruch im Inland nicht aner-kannt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.Am 24. November 1999 - nach der Entscheidung des [X.] - gab der Vorstand des Obersten Gerichts der [X.] -einem Protest des stellvertretenden Vorsitzenden dieses Gerichts gegen [X.] vom 25. Juni 1999 statt und hob die Gerichtsbescheide desM. Städtischen Gerichts und des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Ober-sten Gerichts der [X.] auf. Die Sache wurde an das M.Städtische Gericht zurückverwiesen. Dieses wies den [X.] [X.] durch Beschluß vom 20. März 2000 zurück. Die dagegen vonder Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.II.Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluß beruhtauf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.1.Das [X.] hat seine Entscheidung im wesentlichen wie [X.]:Die formellen Voraussetzungen eines Antrags auf Vollstreckbarerklä-rung des Schiedsspruchs seien erfüllt. Die Anerkennung und Vollstreckung [X.] müsse jedoch aufgrund des Art. V Abs. 1 lit. e des [X.] über die Anerkennung und Vollstreckung auslän-discher Schiedssprüche ([X.] [X.], im folgenden [X.]) versagtwerden. Der Schiedsspruch sei nach seiner Aufhebung durch den Gerichtsbe-scheid des M. Städtischen Gerichts vom 12. April 1999 und den Gerichtsbe-scheid des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der [X.] vom 25. Juni 1999 nicht mehr verbindlich und könne daherim Inland nicht mehr anerkannt werden.- 5 -2.Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Prüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Schiedskommissionfür [X.] bei der Industrie- und Handelskammer der [X.] in M. vom 20. August 1998 richtet sich nach dem [X.]. Das ergibtsich aus § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die dort bestimmte Verweisung auf das[X.] greift Platz, weil es um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischenSchiedsspruchs geht (§ 1025 Abs. 4 i.V.m. §§ 1061 bis 1065 ZPO). Denn derinsoweit maßgebliche Schiedsort (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO) lag in [X.]) Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daßdie Vorlageerfordernisse des Art. IV [X.] erfüllt sind.aa) Gemäß Art. IV Abs. 1 lit. a [X.] hat die [X.], welche die Anerken-nung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig lega-lisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, derenÜbereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist,vorzulegen. Die Antragstellerin hat jedoch eine Abschrift des Schiedsspruchsvorgelegt, die nicht von einer gehörig legalisierten Urschrift des Schieds-spruchs genommen worden ist. Denn notariell beglaubigt ist nur die Überein-stimmung der Abschrift mit der Urschrift des Schiedsspruchs, nicht die Echtheitder Unterschriften der Schiedsrichter. Diesen Legalisationsmangel hat das[X.] indes zu Recht für unbeachtlich gehalten. Die Vorlage einerbeglaubigten, wenn auch nicht von einer legalisierten Urschrift des [X.] 6 -spruchs gefertigten Abschrift kann hier als den [X.]. IV Abs. 1 lit. a [X.] genügend angesehen werden. Denn die Existenz [X.] des Schiedsspruchs ist unstreitig (vgl. [X.] vom 17.August 2000 - [X.]/99 - NJW 2000, 3650, 3651).bb) Gemäß Art. IV Abs. 1 lit. b [X.] hat die um Anerkennung und Voll-streckung nachsuchende [X.] ferner die Urschrift der Schiedsvereinbarungoder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ord-nungsgemäß beglaubigt ist, - nebst Übersetzung (Art. IV Abs. 2 [X.]) - [X.]. Das hat die Antragstellerin nicht getan.In Anknüpfung an den oben genannten [X.] zu Art. IV Abs. 1lit. a [X.] und [X.]Jonas/Schlosser (ZPO 21. Aufl. 1994 Anhang zu § 1044Rn. 52) kann von dem Vorlageerfordernis des Art. IV Abs. 1 lit. b [X.] aberAbstand genommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Gegner denbehaupteten Inhalt der Schiedsvereinbarung nicht bestreitet. Das [X.] hat als unstreitig festgestellt, daß die [X.]en unter Punkt 8.12 [X.] vom 12. Mai 1997 als Schiedsgericht für die Klärung von [X.] die Schiedskommission der Stadt M. vereinbart haben. Die Rechtsbe-schwerdeerwiderung hat insoweit keine Beanstandungen erhoben, sondernausdrücklich erklärt, die nach § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem [X.]erforderlichen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung seien [X.] "grundsätzlich [X.]) Der von dem [X.] angenommene Versagungsgrund desArt. V Abs. 1 lit. e [X.] ist nach dem für die Entscheidung über die [X.] 7 -schwerde maßgeblichen Sachstand nicht gegeben. Art. V Abs. 1 lit. e [X.]lautet, soweit hier [X.] Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf [X.] der [X.], gegen die er geltend gemacht wird, nur versagtwerden, wenn diese [X.] ... den Beweis erbringt ..., daß [X.] für die [X.]en noch nicht verbindlich geworden istoder daß er von einer zuständigen Behörde des Landes, in [X.] nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben ... wordenist."Dieser Versagungsgrund greift nicht durch, weil inzwischen feststeht,daß der Schiedsspruch für die [X.]en verbindlich und nicht aufgehoben [X.] ist. Es ist nicht ersichtlich, daß er bei einer höheren schiedsrichterlichenInstanz oder mit einem Rechtsmittel bei einem staatlichen Gericht angegriffenwerden könnte (vgl. Senatsurteil vom 14. April 1988 - [X.] - NJW 1988,3090, 3091). Das von der Antragsgegnerin bei dem [X.] Gesuch auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - was das Ober-landesgericht noch nicht hat berücksichtigen können - inzwischen [X.] worden; die dem Gesuch stattgebenden [X.]sind durch Rechtspruch des Vorstandes des Obersten Gerichts der [X.] vom 24. November 1999 aufgehoben worden. Die [X.] im Verfahren der Rechtsbeschwerde einen - mit der Apostille nach demHaager Übereinkommen zur [X.] ausländischer öffentlicher Urkundenvon der Legalisation vom 5. Oktober 1961 ([X.] [X.]) versehenen -Abdruck der verfahrensabschließenden Entscheidung des Obersten Gerichtsder [X.] vom 21. April 2000 vorgelegt. Aufgrund [X.] unstreitigen - Ausgangs des von der Antragsgegnerin angestrengten Aufhe-bungsverfahrens kann offenbleiben, ob schon die dem Gesuch der [X.] 8 -gegnerin stattgebenden [X.] dem Schiedsspruch die Ver-bindlichkeit nehmen oder ihn aufheben konnten (Art. V Abs. 1 lit. e [X.]). Dennsie sind ihrerseits aufgehoben worden.§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 561 ZPO verbietet allerdings die [X.] neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde. Wie im [X.] erfährt dieser Grundsatz aber eine Ausnahme bei Tatsachen, die dieprozessuale Rechtslage erst während des Verfahrens der Rechtsbeschwerdeverändern (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1995 - [X.]/94 - [X.], 1806,1807) oder vom Gericht der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu berück-sichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - [X.]/82 - [X.], 77, 78 und [X.], Urteil vom 24. Juni 1980 - [X.]/79 - VersR 1980,822). Darüber hinaus können Entscheidungen Berücksichtigung finden, [X.] vorgreifliche Frage rechtskräftig klären, von deren Beantwortung das Er-gebnis des zur Beurteilung stehenden Rechtsstreits abhängt (vgl. [X.], [X.] 24. Juni 1980 aaO und Urteil vom 19. Oktober 1988 - [X.]/87 -[X.]R ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Durchbrechung 2; [X.] vom 28.Februar 1991 - [X.]/89 - [X.]R ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Im Streitfall ist eine vergleichbare Abhängigkeit des [X.] über die Verbindlichkeitoder Aufhebung des Schiedsspruchs gegeben. Ist der Schiedsspruch im Erlaß-staat noch nicht verbindlich oder ist er aufgehoben worden, dann ist ihm [X.] im [X.] zu versagen (Art. V Abs. 1 lit. e [X.]); istim Erlaßstaat ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt, kann [X.] ausgesetzt werden (Art. VI erster Halbsatz [X.]).- 9 -c) Versagungsgründe außerhalb des Art. V Abs. 1 lit. e [X.] werdennicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich, so daß [X.] für vollstreckbar zu erklären ist.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZB 71/99

22.02.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. III ZB 71/99 (REWIS RS 2001, 3425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3425

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