Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. IX ZA 14/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1573

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[X.][X.]/05

vom 29. September 2005 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 29. September 2005 beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 17. Mai 2005 nachgesuchte Prozessko-stenhilfe versagt.

Gründe:
[X.]
In dem am 29. Oktober 2003 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners versagte das Insolvenzgericht mit Be-schluss vom 4. März 2005 die Restschuldbefreiung. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 17. Mai 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Amtsge-richt habe zu Recht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] bejaht. Der Schuldner habe die ihm durch die [X.] auferlegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrlässig verletzt, indem er seine Erwerbssituation gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht in der gebo-tenen Weise aufgeklärt und den eigenmächtigen Verkauf von Goldmünzen zu-- 3 - nächst nicht mitgeteilt habe. In dem Verkauf der dem [X.] Münzen liege zudem ein weiterer Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in Verbindung mit § 97 Abs. 3 Satz 2 [X.].

I[X.]
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 [X.] grundsätz-lich statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des [X.] weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner die Restschuldbefrei-ung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der [X.] während des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] versagt werden darf, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Antragsberechtigung der Insolvenzgläubiger, die im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, hängt nicht davon ab, dass ihre Forderungen einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Ob so erhebliche Pflichtverletzungen des - 4 - Schuldners vorlagen, dass die Restschuldbefreiung zu versagen war, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung. Das [X.] hat diese Frage in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZA 14/05

29.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. IX ZA 14/05 (REWIS RS 2005, 1573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1573

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