Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2014, Az. IX ZB 26/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2851

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans


Leitsatz

Weist das Landgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans unverzüglich zurück, ist gegen die Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des [X.] vom 14. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des [X.] hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf den Eigenantrag vom 27. Mai 2013 wurde über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin), die einen [X.] Literaturverlag betreibt, am 6. August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den [X.]eteiligten zu 2 zum Sachwalter.

2

An der Schuldnerin sind als Kommanditisten die S.      und [X.] (nachfolgend: [X.]) mit 61 v.H. und die [X.]eteiligte zu 1, eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts, mit 39 v.H. beteiligt. Komplementär-GmbH der Schuldnerin ist die [X.] mit beschränkter Haftung, an der - jeweils mittelbar - die [X.] Geschäftsanteile von 55 v.H. und die [X.]eteiligte zu 1 Geschäftsanteile von 45 v.H. halten. Die Schuldnerin legte am 6. August 2013 einen - durch Nachtrag vom 21. Oktober 2013 modifizierten - Insolvenzplan vor, der insbesondere ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorsieht. Im [X.] und Abstimmungstermin vom 22. Oktober 2013 fand der Insolvenzplan in allen Gläubigergruppen die Mehrheit. Die [X.]eteiligte zu 1 stimmte gegen den Plan, dem sie zuvor widersprochen hatte.

3

Das Insolvenzgericht bestätigte den Insolvenzplan. Die dagegen eingelegte sofortige [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zu 1 hat das [X.]eschwerdegericht mit [X.]eschluss vom 21./24. Februar 2014 als unzulässig verworfen und durch weiteren [X.]eschluss vom 14. April 2014 gemäß § 253 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen. Aufgrund der Zulassung durch das [X.]eschwerdegericht hat die [X.]eteiligte zu 1 gegen beide [X.]eschlüsse Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]eschluss vom 21./24. Februar 2014 hat der Senat mit [X.]eschluss vom 17. Juli 2014 ([X.], [X.], 1494) diese Entscheidung und den [X.]eschluss vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an das [X.]eschwerdegericht zurückverwiesen. Die [X.]eteiligte zu 1 und die Schuldnerin haben das vorliegende, die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]eschluss vom 14. April 2014 betreffende Verfahren gemäß § 4 [X.], § 91a ZPO für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde der [X.]eteiligten zu 1 ist ungeachtet der Zulassung durch das [X.]eschwerdegericht unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Die Erledigungserklärungen der [X.]eteiligten (§ 91a ZPO) sind infolge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend III).

5

1. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen [X.]eschluss des [X.] die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das [X.]eschwerdegericht sie in dem [X.]eschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt ([X.], [X.]eschluss vom 8. Juli 2010 - [X.] 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 8). Durch die Zulassung wird dem [X.]eschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des [X.] kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden ([X.], [X.]eschluss vom 21. April 2004 - [X.] 279/03, [X.]Z 159, 14, 15). Die [X.]indungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ([X.], [X.]eschluss vom 8. Juni 2010, aaO). Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde erfordert keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, sondern kann sich aus der Natur der Sache ergeben ([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 168, 48 Rn. 6).

6

2. Die Rechtsbeschwerde gegen die auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] ergangene angefochtene Entscheidung ist unstatthaft. Dies ergibt sich kraft Natur der Sache aufgrund der Auslegung des § 253 Abs. 4 [X.].

7

a) Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 253 [X.] im Rahmen des am 1. März 2012 in [X.] getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG; [X.]. 2011 I, [X.]) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen [X.]eschwerde gegen die [X.]estätigung eines Insolvenzplans verschärft ([X.]T-Drucks. 17/5712 S. 35).

8

aa) Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber die Kritik aufgegriffen, dass einzelnen [X.]eschwerdeberechtigten ein erhebliches Störpotential zukommt, weil sich mit einer sofortigen [X.]eschwerde gegen die [X.]estätigung des Plans der Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans wesentlich, zum Teil sogar über viele Monate, verzögern kann. Dies ist für die [X.]eteiligten nach Einschätzung des Gesetzgebers meist schwer erträglich und verringert die Chance nicht unerheblich, das Unternehmen mittels eines Insolvenzplans zu sanieren. Der Gesetzgeber erachtet es deshalb als geboten, die Rechtsschutzmöglichkeiten moderat zu beschränken, ohne berechtigten Anliegen den gebotenen Rechtsschutz zu verwehren ([X.]T-Drucks. 17/5712, aaO). Vor diesem Hintergrund führt insbesondere § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] als Verschärfung der materiellen [X.]eschwer eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen [X.]eschwerde ein, weil der [X.]eschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (vgl. im Einzelnen [X.], [X.]eschluss vom 17. Juli 2014 - [X.], [X.], 1494 Rn. 6 ff). Allerdings wurde ausdrücklich davon abgesehen, zur Verhinderung von [X.]lockaden Einzelner gegen einen wirtschaftlich sinnvollen Plan den Suspensiveffekt einer [X.]eschwerde aufzuheben, weil nichts gewonnen wäre, wenn der Plan zunächst wirksam, dann aber durch eine [X.]eschwerdeentscheidung wieder beseitigt würde ([X.]T-Drucks. 17/5712, aaO).

9

bb) Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die vorgesehenen [X.]eschränkungen der Rechtsmittelbefugnis alleine nicht geeignet sind, missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren wirksam zu begegnen. [X.] der gestaltende Teil des Insolvenzplans aufgrund des Suspensiveffekts erst mit der Rechtskraft des [X.]es Rechtskraft, kann der Vollzug des Insolvenzplans und damit auch die Umsetzung des dem Plan zugrunde liegenden Sanierungskonzepts durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den [X.] verzögert und mitunter auch gefährdet werden. Deshalb hat der Gesetzgeber das [X.]edürfnis anerkannt, das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführer gegen das [X.] der übrigen [X.]eteiligten in einen Ausgleich zu bringen ([X.]T-Drucks. 17/7511 S. 36). Aus diesem Grund wurde zum Zwecke eines beschleunigten [X.] mit der Einführung von § 253 Abs. 4 [X.] die Möglichkeit geschaffen, dass das [X.] die [X.]eschwerde auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückweist, sofern das [X.] der [X.]eteiligten das [X.] des [X.]eschwerdeführers überwiegt. Eine weitere [X.]eschleunigung wird dadurch erreicht, dass die Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen wird ([X.]T-Drucks. 17/7511, aaO). Die Regelung folgt dem Vorbild des aktienrechtlichen Freigabeverfahrens (§ 246a [X.]), in dessen Rahmen ausgesprochen werden kann, dass angefochtene [X.]eschlüsse ungeachtet der Anhängigkeit von [X.] in das Handelsregister eingetragen und damit vollzogen werden können ([X.]T-Drucks. 17/7511, aaO).

b) Dem Inhalt des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] ist im Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung und der Gesetzessystematik zu entnehmen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen [X.]eschluss unstatthaft ist (vgl. [X.], [X.], 513, 520; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 253 Rn. 87; [X.]Spliedt, [X.], 18. Aufl., § 253 Rn. 26; [X.] in [X.], [X.], 2013, § 253 Rn. 43; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 253 Rn. 29).

aa) Schon nach der Eigenart des durch § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] eingeführten summarischen Eilverfahrens ist für eine Rechtsbeschwerde kein Raum.

(1) Der Gesetzgeber hat mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, dass die Verwirklichung eines wirtschaftlich sinnvollen Insolvenzplans durch mit der Einlegung von Rechtsmitteln verbundene zeitliche [X.]lockaden vereitelt werden kann ([X.]T-Drucks. 17/5712 S. 35; [X.]T-Drucks. 17/7511 S. 36). Zur Lösung dieses Problemkreises hat er erwogen, im Interesse des Vollzugs eines Insolvenzplans den Suspensiveffekt einer [X.]eschwerde (vgl. § 254 Abs. 1 [X.]) zu beseitigen. Da für die Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Insolvenzplans Klarheit bestehen muss, wurde auf eine solche Regelung verzichtet, weil nie ausgeschlossen werden kann, dass ein [X.] im [X.]eschwerdeverfahren aufgehoben wird ([X.]T-Drucks. 17/5712, aaO). [X.]ei dieser Sachlage entschied sich der Gesetzgeber für die Regelungsalternative, dass das [X.] die [X.]eschwerde in einem beschleunigten Verfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückweist, sofern das [X.] der [X.]eteiligten das [X.] des [X.]eschwerdeführers überwiegt ([X.]T-Drucks. 17/7511, aaO).

(2) Im Lichte dieser gesetzgeberischen Abwägung ist die zum Zwecke der beschleunigten Plandurchsetzung eingeführte [X.]estimmung des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] dahin auszulegen, dass ein Rechtsmittel gegen eine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung unstatthaft ist.

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann das [X.]eschwerdegericht auf Antrag des Insolvenzverwalters die [X.]eschwerde gegen die [X.]estätigung des Insolvenzplans unverzüglich zurückweisen, wenn kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt und das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des [X.] nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den [X.]eschwerdeführer überwiegen. Den Schwerpunkt der Gesetzesanwendung bildet die Prüfung, ob dem [X.] der übrigen [X.]eteiligten gegenüber dem [X.] des [X.]eschwerdeführers Vorrang zukommt ([X.]T-Drucks. 17/7511, aaO). Da nur ein besonders schwerer Gesetzesverstoß eine solche Entscheidung verbietet (§ 253 Abs. 4 Satz 2 [X.]), handelt es sich insgesamt um eine summarische Prüfung, wie sie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes typisch ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 102, 104). In solchen Eilverfahren sind von Gesetzes wegen Revision (§ 542 Abs. 2 ZPO) und Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO) unstatthaft. Der [X.] folgt unabhängig von einer gesetzlichen Regelung vor dem Hintergrund des summarischen Charakters von Eilentscheidungen, die einer revisionsrechtlichen Prüfung schwer zugänglich sind ([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 168, 48 Rn. 13), aus der Natur der Sache (vgl. [X.], [X.], 513, 520; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 253 Rn. 87; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Februar 2003, aaO S. 103 f).

Wird ein Antrag nach § 253 Abs. 4 Satz 1 [X.]. 1 [X.] gestellt, schließt § 253 Abs. 4 Satz 1, [X.]. 2 [X.] aus [X.]eschleunigungsgründen ein Abhilfeverfahren aus ([X.]T-Drucks. 17/7511, aaO). Es liegt auf der Hand, dass der Zeitbedarf eines Abhilfeverfahrens deutlich geringer als der eines Rechtsbeschwerdeverfahrens zu veranschlagen ist. [X.]ei dieser Sachlage versteht es sich von selbst, dass gegen eine gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] getroffene Eilentscheidung des [X.]s nach der Konzeption des Gesetzgebers eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist.

bb) Die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt ferner aus dem Verweis des Gesetzgebers auf das aktienrechtliche Freigabeverfahren des § 246a [X.], dem für die Regelung des § 253 Abs. 4 [X.] Vorbildfunktion zukommt ([X.]T-Drucks. 17/7511, aaO). Da im Freigabeverfahren eine Rechtsbeschwerde unstatthaft ist ([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 3 ff), gilt dies auch für das Verfahren nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] (vgl. [X.], [X.], 513, 520; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 253 Rn. 87).

(1) Die Vorschrift des § 246a Abs. 3 [X.] über die Möglichkeit der Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister vor Abschluss eines Klageverfahrens sah (vgl. [X.] des Anfechtungsrechts vom 22. September 2005 [X.], [X.]. 2005 I S. 2802, 2806) ebenso wie der dem gleichen Regelungszweck dienende § 16 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] vom 28. Oktober 1994, [X.]. 1994 I S. 3210; 1995 I S. 428) keine Rechtsmittelbeschränkung vor. Gleichwohl rechtfertigte das Schweigen des Gesetzgebers mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Verfahren nicht den Schluss, dass in diesen Sachen die [X.] eröffnet werden sollte ([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 15). Zur [X.]egründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber das Freigabeverfahren ähnlich ausgestaltet habe wie das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes ([X.], aaO Rn. 8). Hinzu komme, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.]eschwerdegericht bei einer von diesem als "offensichtlich" unbegründet angesehenen Klage schon im Ansatz ausscheide. Denn eine offensichtliche Unbegründetheit könne nur dann angenommen werden, wenn es dazu keiner Klärung durch den [X.] im Rahmen des revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens bedürfe ([X.], aaO Rn. 13). Im [X.] an die vorbezeichnete Entscheidung wurden die betroffenen Vorschriften dahin klarstellend ergänzt, dass auf ihrer Grundlage ergangene [X.]eschlüsse unanfechtbar sind (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 19. April 2007, [X.]. 2007 I S. 542, 547; aktuelle Fassung der § 246a Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 8 [X.] aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der [X.] vom 30. Juli 2009, [X.], [X.]. 2009 I S. 2479, 2487, 2489).

(2) Diese Erwägungen können auf das Verfahren nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] übertragen werden, wo das Schweigen zum Ausschluss einer Rechtsbeschwerde schon mit Rücksicht auf die Einführung der Regelung erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens ebenfalls auf ein Redaktionsversehen hindeutet. Das Verfahren des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] ist gleich dem Freigabeverfahren durch eine besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichnet, um einem Missbrauch von [X.] entgegenzuwirken. Die von dem [X.]eschwerdegericht vorzunehmende Abwägung des [X.]s der [X.]eteiligten gegen das [X.] des [X.]eschwerdeführers entspricht den allgemeinen Grundsätzen eines Eilverfahrens, die auch im Rahmen von § 246a [X.] gelten. Da der Antrag bei einem überwiegenden [X.] gemäß § 253 Abs. 4 Satz 2 [X.] nur in Fällen eines besonders schweren Rechtsverstoßes abzulehnen ist, besteht kein Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Ein solcher Rechtsverstoß kann nur angenommen werden, wenn es hierfür keiner Klärung durch den [X.] bedarf. Mithin scheidet im Verfahren nach § 253 Abs. 4 [X.] ebenso wie im Freigabeverfahren eine Rechtsbeschwerde aus.

cc) Schließlich unterstreicht der in § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] geschaffene Schadensersatzanspruch, dass gegen eine gemäß § 254 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] ergangene Entscheidung des [X.]s eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist.

(1) Weist das [X.] die [X.]eschwerde nach Maßgabe von § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] zurück, kann der [X.]eschwerdeführer nach § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] Schadensersatz verlangen, wenn die von ihm eingelegte [X.]eschwerde zulässig und begründet war ([X.]T-Drucks. 17/7511 S. 36; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 253 Rn. 74; HmbKomm-[X.]/Thies, 4. Aufl., § 253 Rn. 28). Diese Regelung ist § 945 ZPO nachgebildet, der eine Schadensersatzpflicht anordnet, sofern sich ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung als von Anfang an unbegründet darstellt. Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem unanfechtbaren, aber im [X.]lick auf das Hauptsacheverfahren noch nicht endgültigen Titel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt ([X.], Urteil vom 20. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 352 Rn. 40; Prütting/[X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 945 Rn. 1).

(2) Die [X.]estimmung des § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] begründet ebenso wie § 945 ZPO einen Schadensersatzanspruch, weil gegen die im Eilverfahren ergangene [X.]eschlusszurückweisung nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Hier findet, weil der Insolvenzplan durch die Entscheidung nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] endgültig wirksam geworden ist, ein Hauptsacheverfahren zwar nicht mehr statt. Gleichwohl besteht ein [X.]edürfnis für eine schadensrechtliche Kompensation, falls die Eilentscheidung zu Unrecht ergangen ist. Darum gewährt § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] dem [X.]eschwerdeführer, sofern sein Rechtsmittel begründet war, einen im allgemeinen Streitverfahren zu verfolgenden Schadensausgleich, der nur auf Geldersatz und nicht auf Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans gerichtet sein kann. Nach diesem [X.] soll die fehlende Rechtsmittelbefugnis ersichtlich durch die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kompensiert werden. Daraus folgt zugleich, dass für eine Rechtsbeschwerde kein Raum ist (vgl. [X.], [X.], 1587).

3. [X.]rechtliche Gründe zwingen nicht dazu, in dem Verfahren nach § 253 Abs. 4 [X.] einen Rechtsweg zum [X.] zu eröffnen. Ein Instanzenzug ist von [X.] wegen nicht garantiert. Dem Gesetzgeber steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entscheidung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Voraussetzungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung ein weiteres Rechtsmittel möglich sein soll ([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 16).

III.

Der Senat kann nicht auf der Grundlage der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der [X.]eteiligten gemäß § 91a ZPO über die Verfahrenskosten entscheiden.

Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten können im Insolvenzverfahren entsprechend § 91a ZPO in Verbindung mit § 4 [X.] rechtswirksam sein ([X.], [X.]eschluss vom 15. Januar 2004 - [X.], Z[X.] 2004, 201). Die übereinstimmende Erledigungserklärung der [X.]eteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus ([X.], [X.]eschluss vom 27. Mai 1968 - [X.] ([X.]) 9/67, [X.]Z 50, 197, 198; vom 15. Januar 2004, aaO). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil sich die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung als unstatthaft erweist.

[X.]

              Fischer                        Grupp

Meta

IX ZB 26/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 14. April 2014, Az: 51 T 107/14, Beschluss

§ 253 Abs 4 S 1 InsO, § 253 Abs 4 S 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2014, Az. IX ZB 26/14 (REWIS RS 2014, 2851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2851

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