Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. NotZ 39/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 4567

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[X.] [X.] vom 26. März 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 6 Zur Besetzung von Stellen für [X.] in [X.] gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des [X.] über die Angelegenheiten der Nota-rinnen und Notare vom 8. März 2002 ([X.]. [X.]) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 ([X.]. [X.]).

[X.], Beschluss vom 26. März 2007 - [X.] 39/06 - [X.] wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am 26. März 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 20/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: [X.] Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte auf eine im Justizministerialblatt für [X.] vom 15. Dezember 2004 ([X.]. [X.]) für den Amtsgerichtsbezirk [X.]

ausgeschriebene [X.]. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des [X.] über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 ([X.]. [X.]) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 ([X.]. [X.]; im Folgenden: [X.] 2004) durch. Für den weiteren Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl (179 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die sechste [X.] einnimmt, wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2005 da-von unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunkt-zahl von 123,6 nicht entsprochen werden könne. 1 Das [X.] hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am 15. Dezember 2004 ausgeschriebene [X.] statt mit dem weiteren Beteiligten mit seiner Person zu besetzen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter-verfolgt. 2 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die [X.] erweist sich insgesamt als rechts-fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum 3 - 4 -

([X.]Z 124, 327) auf der Grundlage der [X.] 2004 zutreffend [X.] und ausgeschöpft. 1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304 = NJW 2004, 1935 = D[X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das [X.] die durch Ver-waltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten [X.] für die Besetzung freier [X.]n für verfassungswidrig erklärt mit der [X.], die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen Überprüfung standen die Niedersächsischen [X.] vom 1. März 2001 ([X.]. S. 100), die Regelung in [X.] (Runderlaß des [X.] vom 25. Februar 1999, [X.]abe A., Abschnitt I[X.], [X.] S. 222) sowie die [X.] Baden-Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in § 17 [X.] in der vormaligen Fassung festgelegten entsprechen. 4 Das [X.] hat zwar die gesetzlichen [X.] des § 6 Abs. 3 [X.] gebilligt, weil sie bei der Auswahl der [X.] eine angemessene Berücksichtigung solcher [X.] und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-wendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungs-vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-wälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang 5 - 5 -

desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten ([X.] 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte [X.] über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-liche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers [X.]. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als [X.] im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des St[X.]tsex-amens einfließen ([X.] [X.]O S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - D[X.] 2005, 942, 945).
2. Das [X.] in [X.] hat mit Blick auf die Entscheidung des [X.]s § 17 [X.] geändert, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-cher Praxis ([X.] 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-fassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die [X.] für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-währung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-ben worden. Das [X.] ([X.]O) hatte in diesem Zu-sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte [X.] mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges Übergewicht der im zweiten St[X.]tsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 6 - 6 -

multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-den konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. [X.] war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-fischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.
Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-walt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-dungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 [X.] 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare [X.] von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 [X.] 2004). 7 3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 ([X.] 16/04 - [X.] 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 ([X.] 29/04 - D[X.] 2005, 942) Stellung genom-men. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als [X.] gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus-8 - 7 -

differenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-spezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-ristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifi-kation des Bewerbers erfassenden St[X.]tsexamens einfließen müssen.
Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem [X.] wird. Auch das [X.] ([X.]O) hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] gedeckt ([X.]Z 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien ([X.], Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische [X.]en). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antrags-gegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grundlage der [X.] durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sich-tung des [X.]. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen [X.]n in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eig-nungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen 9 - 8 -

anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisie-rung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die [X.] zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). 4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in [X.] ([X.] vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392; [X.] 7/06; [X.] 11/06 - [X.] 2006, 435; [X.] 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; so-weit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom [X.] durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - [X.] 2007, 70; [X.] 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und [X.] gebilligt ([X.] vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.] 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner zugrunde gelegten [X.] 2004 gilt nichts [X.]. Die seitens des Antragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. 10 5. Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die [X.] juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden St[X.]ts-prüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2004); Weiteres 11 - 9 -

sieht § 6 Abs. 3 [X.] für dieses [X.] nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen [X.] erhal-ten die Examensnoten - wie vom [X.] gefordert - zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom [X.] aufgestellten Zugangskriterien zum [X.] ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notar-funktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der [X.] - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 [X.]O S. 436 Rn. 8).
a) Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller darin zu folgen ist, dass der Examensnote auch nach der Neufassung des § 17 durch die [X.] 2004 unverändert eine zu große Bedeutung zukommt und Bewerber, die sich durch besondere fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance haben, sich gegenüber Konkurrenten durchzusetzen, die ein leistungsstarkes zweites St[X.]tsex-amen aufweisen. Es trifft zwar zu, dass durch den notarspezifischen Vorbereitungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden können, wie sie über die Examensnote und die bisherige anwaltliche Tä-tigkeit zu erreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punkte). Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Der weitere Beteiligte hat seine juristi-sche Ausbildung mit befriedigendem Ergebnis abgeschlossen und kann - bei Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 36,5 Punkte verweisen, [X.] der Antragsteller selbst 32,6 Punkte erlangt hat. Daraus folgt ein Unterschied von 3,9 Punkten, der durch eine längere Anwaltstätigkeit des Antragstellers (30 Punkte) gegenüber dem weiteren Beteiligten (22,5 Punkte) ohne weiteres ausgeglichen wird, so dass der Antragsteller in 12 - 10 -

dem Bereich, der die allgemeine juristische Qualifikation und berufliche Erfahrung umfasst, vor dem weiteren Beteiligten liegt.
b) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Maximalpunkt-zahl von 120 für die theoretische und praktische Vorbereitung auf den Zweitberuf des Anwaltsnotars nicht allein durch die Teilnahme an notar-spezifischen Vorbereitungskursen erreicht werden kann, ist nicht er-kennbar, dass er hierdurch im vorliegenden Auswahlverfahren beschwert ist. Denn er erreicht mit den von ihm erbrachten Leistungen die [X.] nicht einmal annähernd, so dass er durch die Nichtberück-sichtigung von Punkten auch nicht benachteiligt worden sein kann; für die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen, für die er bis zu 90 Punkte hätte erzielen können, waren insgesamt nur 61 Punkte gut zu bringen. Auf die vom [X.] eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen. Der Antragsteller erhebt lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, welche der von ihm erbrachten, gegenüber dem weiteren [X.] vorzugswürdigen Leistungen keinen Eingang bei der Auswahl-entscheidung des Antraggegners gefunden haben. 13 6. Allerdings ergibt sich für Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbildung ein Punktevorsprung des [X.] (insgesamt 123,6 Punkte) vor dem weiteren Beteiligten, der auf lediglich 54 Fortbildungspunkte verweisen kann und daher in den drei 14 - 11 -

genannten Bereichen insgesamt nur 113 Punkte erlangt hat. Der weitere Beteiligte nimmt im [X.] die erste [X.] allein deshalb ein, weil ihm 73,3 Beurkundungspunkte gut zu bringen waren, so dass er für den notarspezifischen Vorbereitungsaufwand - unter Berücksichtung der gemeinsamen Kappungsgrenze für die theoretische und praktische Vor-bereitung auf den [X.] - die [X.] von 120 erreicht hat, während der Antragsteller über keine [X.] verfügt und insoweit auch keine Punkte beanspruchen kann. Das erklärt die [X.] des weiteren Beteiligten (179), mit der er deutlich vor dem Antragsteller (123,6 Punkte) liegt. a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfas-sungsgericht ([X.] 110, 304, 332 ff) - die Bedeutung einer auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars spezifisch ausgerichteten be-rufspraktischen Erfahrung hervorgehoben (Beschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 394 Rn. 18). Hat ein Bewerber - wie hier der weitere Beteiligte - in diesem Bereich Qualifikationen erworben, müssen sie das ihnen gebührende Gewicht erhalten. Nur auf diese [X.] kann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechts-pflege bestmöglich gedient werden; allein dann ist gewährleistet, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der den Anforderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leis-tung am ehesten entspricht ([X.] 73, 280, 296). 15 Zur speziellen Befähigung für das Amt des Notars gehört grund-sätzlich auch, dass beim jeweiligen Bewerber ein möglichst ausgewoge-nes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen zueinander gegeben ist (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 [X.]O). Die Einseitigkeit der vom [X.] - 12 -

tragsteller erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse tritt indes offen [X.]; das Gewicht ist deutlich zugunsten einer rein theoretischen [X.] auf das angestrebte [X.] - bei gleichzeitig völlig fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben, obwohl sich die fachliche Eignung regelmäßig nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoreti-schen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 [X.]O). Der weitere Beteiligte weist hingegen das erforderliche aus-gewogene Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer [X.] auf das angestrebte [X.] auf. Den 54 Fortbildungspunkten ste-hen 73,3 Punkte gegenüber, die aus der Beurkundungstätigkeit erzielt wurden und von denen - angesichts der bestehenden [X.] (§ 17 Abs. 2 Nr. 4, 5 [X.] 2004) - 66 Punkte berücksichtigungsfähig waren. Vor diesem Hintergrund ist die Auswahlentscheidung des [X.] nicht zu beanstanden. b) Der Antragsteller macht allerdings geltend, er sei als Einzelan-walt gegenüber anderen Bewerbern - wie dem weiteren Beteiligten - be-nachteiligt, die Sozietäten angehörten, in denen ein oder mehrere [X.] zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars ausübten. Solche Be-werber erhielten bevorzugt Gelegenheit, durch Vertretertätigkeit [X.] und damit die für den Nachweis der praktischen Vor-bereitung auf den [X.] erforderlichen Punkte zu erwerben. [X.] finde eine Vorselektion der Bewerber auf Anwaltsebene statt; die verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG) gebotene Chancen-gleichheit auf Zugang zum [X.] sei nicht gewährleistet. An [X.] werde die [X.] nur deshalb vergeben, weil sie eine 17 - 13 -

Beurkundungstätigkeit ausgeübt hätten, die anderen Bewerbern von vornherein verschlossen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. [X.]) Es lässt sich bereits die vom Antragsteller behauptete generel-le und bewusste Diskriminierung einer ganzen Bewerbergruppe nicht er-kennen. Der Antragsteller übersieht, dass [X.] nicht aus-schließlich "Großkanzleien" angehören und anfallende Vertretergeschäf-te ihren Sozien oder im Angestelltenverhältnis beschäftigten [X.] übertragen. [X.] sind ebenso in von ihnen allein geführ-ten Kanzleien tätig. Sie müssen, sollte sich Vertretungsbedarf ergeben, auf einen Kollegen aus der örtlichen Anwaltschaft zurückgreifen. Bei der Auswahl des Vertreters werden sie sich nicht daran orientieren, welcher Rechtsanwalt im Hinblick auf eine beabsichtigte eigene Bewerbung als Anwaltsnotar auf [X.] angewiesen ist, sondern sich vorrangig von der Erwägung leiten lassen, welchem Kollegen sie persön-lich und fachlich hinreichend Vertrauen entgegenbringen, um ihn die Amtsgeschäfte vertretungsweise führen zu lassen. Erfüllt der Kollege die in ihn gesetzten Erwartungen, wird es nahe liegen, ihn auch zukünftig als Vertreter - unter Ausschluss der übrigen Mitglieder der Rechtsanwalt-schaft - zu berücksichtigen. Angesichts des nach § 39 Abs. 3 Satz 3 [X.] vorgesehenen Vorschlagsrechts des amtierenden Notars wird die Aufsichtsbehörde für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung in aller Regel den ihr benannten Vertreter auch tatsächlich bestellen, ohne dass andere, den Zweitberuf des Anwaltsnotars ebenfalls anstrebende Rechtsanwälte zum Zuge kommen. Von einem "strukturellen Ungleich-gewicht" zwischen den Bewerbergruppen der Einzelanwälte einerseits und der Sozietätsanwälte andererseits kann daher nicht die Rede sein, zumal Rechtsanwälte, die "Großkanzleien" angehören, nicht allein [X.] - 14 -

halb damit rechnen können, zum [X.] bestellt zu werden. Die dort tätigen [X.] können andere Sozietätsmitglieder bevorzu-gen und als Vertreter vorschlagen, hinter denen die übrigen anwaltlichen Kollegen zurückstehen müssen, auch wenn sie gleichfalls beabsichtigen, sich auf eine [X.] zu bewerben. Das in der [X.] 2004 beibehal-tene Punktesystem zielt auch nicht, wie der Antragsteller meint, auf eine Benachteiligung gerade der als Einzelanwälte tätigen Bewerber ab; eine absolute Chancengleichheit aller Bewerber wäre zudem mit keinem Aus-wahlsystem zu garantieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.] 2007, 109, 112 Rn. 19). Jedenfalls lässt sich eine Ausblendung der durch Mitbewerber - wie hier dem weiteren Beteiligten - erworbenen [X.] oder ein völliger Verzicht auf notarielle Praxis, wie dies der Antragsteller für sich verlangt, nicht rechtfertigen; denn damit würde ein wesentliches Merkmal für die Eignungsprognose fast vollständig entwertet (vgl. [X.] 110, 304, 335). Das gilt umso mehr, als es sich bei den [X.] 2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen Grundlagen für eine notarielle Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a. des Landes [X.] zur Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 8. Dezember 2006, [X.]. 895/06). 19 bb) Der Antragsteller hat überdies nicht dargelegt, weshalb es ihm - bezogen auf seine eigene Bewerbersituation - nicht möglich war, [X.] zu erlangen, etwa weil in seinem beruflichen Umfeld ausschließlich Notare tätig sind, die anfallende Vertretergeschäfte be-stimmten anwaltlichen Sozietätsmitgliedern übertragen. Er hat noch nicht 20 - 15 -

einmal deutlich gemacht, welche Initiative er im Einzelnen entfaltet hat, um [X.] übernehmen zu können. Die von ihm eingereichte, erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausschreibung der streitbefangenen [X.] eingeholte Auskunft der Notarkammer für den [X.]sbezirk Hamm vom 14. Dezember 2004 reicht dazu ebenso wenig aus wie sein pauschaler Vortrag, er habe bei "[X.] von Notaren" vergeblich vorgesprochen. Sein Angriff, Bewerber aus "Großkanzleien" seien bevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende [X.] zu sammeln, bleibt allgemein gehalten und ohne Bezug zum konkreten Auswahlverfahren.
[X.]) Da beim Antragsteller die [X.] völlig fehlt und er deshalb in diesem Bereich in keinem unmittelbaren Vergleich zum weiteren Beteiligten steht, kommt es schließlich nicht darauf an, ob die zugunsten des weiteren Beteiligten gewerteten Urkundsgeschäfte das ihnen zukommende spezifische Gewicht erhalten haben, wenn der [X.] entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 4 [X.] 2004 zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Im Übrigen verweist der Senat dazu auf seinen Beschluss vom 24. Juli 2006 ([X.] 11/06 - [X.] 2006, 435, 436 Rn. 10). 21 [X.]) Ohnehin könnte der Antragsteller die von ihm gesehene Be-nachteiligung mit Erfolg erst nach Ausschöpfung sämtlicher Möglichkei-ten, die das gegenwärtige Punktesystem zum Ausgleich fehlender [X.] vorsieht, geltend machen. Das hat er indes nicht ge-tan, insbesondere von den nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 [X.] 2004 auf den Bereich der praktischen Vorbereitung übertragbaren 30 zusätzlichen 22 - 16 -

Fortbildungspunkten nur einen erworben. Auch eine Vergabe von [X.] gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 6 [X.] 2004 kommt nicht in [X.], die er auch ohne praktische [X.] hätte erwer-ben können, so nach [X.]. e (benotete Leistungsnachweise für den Besuch notarspezifischer Fortbildungskurse; bis zu 10 Punkte), [X.]. f (Vortragstätigkeit im Rahmen beruflicher Organisationen, bis zu 10 Punkte) und [X.]. g (Veröffentlichungen zu [X.], bis zu 10 Punkte). Eine besondere "Notarnähe" seiner anwaltlichen Tätigkeit ist noch nicht einmal im Ansatz dargetan; sie wird auch nicht durch den Umstand belegt, dass der Antragsteller berechtigt ist, die Be-zeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen. Zwar kann die [X.] als Fachanwalt Hinweise darauf geben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" [X.] ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - [X.] 2006, 435, 437 Rn. 16). Allerdings kann die bloße Verleihung [X.] Fachanwaltsbezeichnung für sich allein nicht genügen, um der an-waltlichen Tätigkeit ein "notarnahes" Gepräge zu geben. Die [X.] als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit be-rührt; das kann für das Familienrecht, das Erbrecht, das Immobilienrecht, das Gesellschaftsrecht oder das Steuerrecht zu bejahen sein (Senatsbe-schluss vom 24. Juli 2006 [X.]O Rn. 17); für das Arbeitsrecht ist dies hin-gegen regelmäßig nicht anzunehmen. Für seine - schon über zehn Jahre zurückliegende - Tätigkeit als Syndikusanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - [X.] 2/03 - D[X.] 2003, 790) gilt im Ergebnis nichts [X.], da der Antragsteller nur allgemein darauf verweist, er sei in dieser Zeit "beratend und vertragsgestaltend" für verschiedene Unternehmen - 17 -

tätig geworden und gesellschaftsrechtliche Fragen "seien an der Tages-ordnung" gewesen.
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[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 20/05 -

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NotZ 39/06

26.03.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. NotZ 39/06 (REWIS RS 2007, 4567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4567

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2 VA (Not) 20/05

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