Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZB 81/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1671

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[X.][X.]/09 vom 17.September 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der [X.] Entscheidung. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend ge-machten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. 1 1. Ein Eingreifen des [X.] ist - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - nicht veranlasst, soweit das [X.]. 3 Abs. 1 EuInsVO von der internationalen Zu-ständigkeit der [X.] Gerichte ausgegangen ist. 2 - 3 - Bei Kaufleuten und Freiberuflern ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zu-ständigen Gerichts auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners abzustellen ([X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.] ZB 164/06, [X.], 899, 901 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist an das Amt als Notar in [X.] anzuknüpfen, aus dem der Schuldner erst wenige Tage vor der An-tragstellung entlassen worden ist; dies machte [X.] erfor-derlich, denen notwendigerweise - zumindest teilweise - auch Außenwirkung zukam. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner in [X.] über Immobilienvermögen verfügt (vgl. [X.], aaO Rn. 15). Im Blick auf den am 17. September 2008 gestellten, für die Beurteilung der internationalen Zustän-digkeit maßgeblichen ([X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZB 418/02, [X.], 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des Schuldners ab dem 1. Juni 2009 in [X.] aufgenommene Berufstätigkeit ohne Bedeutung. Angesichts dieser unstreitigen Gegebenheiten scheidet mangels einer Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. 3 2. Ebenso in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG ist das Beschwerdegericht zu der Würdigung gelangt, dass die Gläubigerin weiterhin Inhaberin der gegen den Schuldner gerichteten Darlehensforderung ist. 4 Der Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung wurde mit dem Erwerber [X.]mündlich in Aussicht genommen, aber [X.] des von der Gläubigerin an ihn gerichteten Schreibens vom 25. Januar 2008 von seinem schriftlichen Einverständnis sowie dem schriftlichen Einver-ständnis des Schuldners abhängig gemacht. In dem an den Schuldner [X.] vom 14. März 2008 hat die Gläubigerin einen Verkauf "per [X.] - 4 - schlag", zugleich aber die Notwendigkeit einer - nicht erfolgten - schriftlichen Bestätigung angeführt. Da der Gläubigerin mithin schriftliche Bestätigungen er-teilt werden sollten, sind die Grundsätze über den Vertragsschluss aufgrund eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unanwendbar. Bei dieser Sach-lage steht die auf § 154 Abs. 2 BGB beruhende rechtliche Würdigung des [X.] in Übereinstimmung mit dem Parteivorbringen. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht bei Anordnung der vorläufigen Maßnahme vermisst, wird ein Zulassungsgrund nicht dargetan. 6 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 - LG [X.] I, Entscheidung vom 05.03.2009 - 14 T 21440/08 -

Meta

IX ZB 81/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZB 81/09 (REWIS RS 2009, 1671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1671

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