Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 49/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1001

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[X.][X.]/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 28. Januar 2009 und der [X.]uss des [X.] - Insolvenzgericht - vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerde- und des [X.] - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert des [X.] wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht eröffnete mit [X.]uss vom 8. März 2007 das [X.] über das Vermögen der Schuldnerin. Die Gläubige-rin meldete am 13. April 2007 eine mit Vollstreckungsbescheid titulierte Forde-rung über 50.540,68 • zur Tabelle an und erklärte in dem Begleitschreiben [X.] - 3 - zu, die Anmeldung erfolge rein vorsorglich, der Gläubigerin stehe aufgrund ei-nes erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder wirksam [X.] zu. Der Treuhänder, der die Gläubigerin schon zu-vor zutreffend auf § 114 Abs. 3 [X.] sowie darauf hingewiesen hatte, dass die Forderung der Gläubigerin von einer Restschuldbefreiung der Schuldnerin [X.] werde, stellte die Forderung für den Ausfall zur Tabelle fest. Mit Schreiben vom 30. August 2007 forderte er die Gläubigerin vergebens auf, binnen 14 Tagen den Ausfall nachzuweisen. Am 12. September 2007 legte der Treuhänder den Schlussbericht und das Schlussverteilungsverzeichnis vor, in dem die Forderung der Gläubigerin für den Ausfall festgestellt wurde. Das Insolvenzgericht erteilte die Zustimmung gemäß § 196 [X.] und bestimmte Schlusstermin im schriftlichen Verfahren auf den 5. Dezember 2007. 2 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 beantragte die Gläubigerin, ihre Forderung ohne Bedingung im [X.] festzustellen. Ein Absonde-rungsrecht werde nicht geltend gemacht. Daraufhin änderte der Treuhänder die Tabelle und reichte ein entsprechend geändertes [X.] beim [X.] ein. Das Insolvenzgericht teilte ihm daraufhin mit, dass die Frist des § 189 [X.] nicht gewahrt sei, weil die hiernach maßgebende Frist am 29. Oktober 2007 abgelaufen sei. Die Gläubigerin könne bei der Schlussvertei-lung nicht mehr berücksichtigt werden. 3 Gegen die Nichtberücksichtigung im [X.] legte die hiervon unterrichtete Gläubigerin am 19. November 2007 "Beschwerde" ein, in der sie hilfsweise Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 189 [X.] beantragte. 4 - 4 - Im Schlusstermin vom 5. Dezember 2007 stellte die Rechtspflegerin fest, dass Einwendungen gegen das [X.] nicht erhoben worden [X.]. Auf mehrfache Rüge der Gläubigerin hat das Insolvenzgericht am 30. Ja-nuar 2008 schließlich einen [X.]uss erlassen, mit dem der Antrag der Gläu-bigerin auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die hier-gegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 5 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Insolvenzgericht. 6 1. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben lediglich über den Hilfsantrag der Gläubigerin auf Wiedereinsetzung entschieden, nicht über deren Hauptantrag auf Änderung des [X.]ses. Damit haben sie das Recht der Gläubigerin auf rechtliches Gehör verletzt. 7 Mit der als "Beschwerde" bezeichneten Einwendung der Gläubigerin vom 19. November 2007 wandte sich diese dagegen, dass ihre Forderung im [X.] nur für den Ausfall festgestellt wurde und dass die Rechts-pflegerin der vom Treuhänder vorgenommenen Änderung des [X.] die Anerkennung verweigerte. Damit wurde innerhalb der offenen Frist in dem angeordneten schriftlichen Verfahren für den Schlusstermin vom 8 - 5 - 5. Dezember 2007 gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine Einwendung gegen das von der Rechtspflegerin für maßgeblich erachtete [X.] erhoben, über die das Insolvenzgericht zu entscheiden hatte. Die gegenteilige Feststel-lung der Rechtspflegerin im Schlusstermin, Einwendungen seien nicht erhoben worden, war falsch. Soweit lediglich in den Gründen der angefochtenen Entscheidungen aus-geführt wird, dem Antrag auf Änderung des [X.]ses könne nicht entsprochen werden, sollte damit keine Entscheidung getroffen werden. Im amtsgerichtlichen [X.]uss wird erklärt, dass eine rechtsmittelfähige Entschei-dung, gegen die sich eine Beschwerde richten könne, nicht ergangen sei; eine solche sollte auch weiterhin ersichtlich nicht getroffen werden. Das macht die Formulierung des Tenors deutlich, der sich ausschließlich mit der [X.] befasst. 9 Mit der sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin ihren Hauptantrag weiterverfolgt. Über ihn hat auch das Beschwerdegericht nicht entschieden. 10 Diese Entscheidung wird nunmehr nachzuholen sein. 11 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 12 Der fristgebundene Nachweis nach den §§ 189, 190 [X.] kann durch eine Einwendung nach (§ 194 Abs. 1 [X.] oder) § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht nachgeholt werden, weil andernfalls die Ausschlussfrist des § 189 unterlaufen, jedenfalls verlängert würde (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 194 Rn. 4, § 197 Rn. 5). 13 - 6 - Die Feststellung des [X.], dass die Frist der §§ 189, 190 [X.] von der Gläubigerin nicht gewahrt sei, wurde von der Rechtsbeschwerde zwar nicht mehr angegriffen. § 190 Abs. 1 [X.] war jedoch nicht anwendbar. Er [X.] lediglich die Gläubiger, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Hierzu zählt die Rechtsbeschwerdeführerin nicht. Sie hat lediglich die offen-sichtlich unzutreffende Auffassung vertreten, dass sie aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dessen Wirksamkeit gemäß § 114 Abs. 3 [X.] beendet war, nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder Befriedigung ver-langen könne. Eine Restschuldbefreiung hätte auch die Darlehensforderung der Gläubigerin erfasst. 14 Der Treuhänder hat dies auch zutreffend erkannt. Er hat lediglich im [X.] auf die unzutreffende Berühmung der Klägerin ein Absonderungsrecht un-terstellt und die entsprechende Feststellung zur Tabelle getroffen. Dies war ob-jektiv unzutreffend. Ein Absonderungsrecht bestand nicht. Die Tabelle war in-soweit falsch. 15 Eine analoge Anwendung von § 190 Abs. 1 [X.] kommt nicht in [X.]. Sie würde eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollstän-digkeit des Gesetzes voraussetzen. Ob eine solche Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsab-sicht zu beurteilen (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 18. Juni 2009 - [X.] ZB 97/08, [X.], 1630 Rn. 9 m.w.N.). 16 - 7 - Eine solche Lücke liegt nicht vor. § 190 [X.] soll erreichen, dass Ausfall und Verzicht bei einem bestehenden Absonderungsrecht rechtzeitig und zeit-nah nachgewiesen werden. Besteht ein solches Recht nicht und ist es nur fälschlich in die Tabelle eingetragen, bedarf es eines solchen Nachweises nicht. Die Änderung eines falschen [X.]ses kann auch noch in der Frist des § 197 [X.] verlangt und vorgenommen werden, ohne dass relevante [X.] auftreten. 17 Da auch ein Fall des § 189 Abs. 1 [X.] nicht gegeben ist, stehen diese Vorschriften der vom Treuhänder vorgenommenen Änderung des [X.] nicht entgegen. 18 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2008 - 36 [X.], Entscheidung vom 28.01.2009 - 7 T 15/08 -

Meta

IX ZB 49/09

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 49/09 (REWIS RS 2009, 1001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1001

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