Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2017, Az. V ZR 166/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15799

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100217UVZR166.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
166/16
Verkündet am:

10. Februar 2017

Weschenfelder

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 280 Abs. 1; [X.] § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 2 und 5
a)
Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die [X.].
b)
Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des [X.] nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der [X.], nicht aber der einzelnen Wohnungseigentü-mer in Betracht.
[X.], Urteil vom 10. Februar 2017 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Juni 2016 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die [X.] des Beklagten aus der von den Wohnungseigentümern genehmigten Jahresabrechnung 2009 und aus den ebenfalls genehmigten Wirtschaftsplänen 2010 und 2011 betrugen 14.341,68

Weil die Verwalterver-gütung nicht gezahlt worden war, legte die Verwalterin der [X.] ihr Amt zum 31. Dezember 2011 nieder.
Der Rückstand für 1
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3
-
die Lieferung des [X.] belief sich für das [X.] auf 443

Abwendung der angekündigten Sperrung der Wasserversorgung verhandelte
der Kläger mit dem Versorgungsunternehmen und erreichte eine Stundung der rückständigen Wasserkosten um
50
% mit der Folge, dass der [X.] gegen Zahlung von 2.197,22

r-sorgung abzusehen. Die von dem Kläger daraufhin unter den [X.] durchgeführte Sammlung, an der sich der Beklagte mit einem Betrag von 315

.260

. Der Kläger überwies den Betrag am 26.
März 2012 an den Wasserversorger.
Vor April 2012 stellten die Versorgungsunternehmen die Lieferung von Allge-meinstrom und Wasser wegen Zahlungsrückständen der [X.] ein.

Der Kläger, der seine Eigentumswohnung vermietet hatte, verlangt von dem Beklagten
gestützt auf die Behauptung, ihm seien im Zeitraum April 2012 bis August 2012 wegen der Sperrung der Wasserversorgung Mieteinnahmen von 1.300

Schadensersatz
in entsprechender Höhe. Das Amtsge-richt hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger [X.].

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe dadurch, dass er die von ihm geschuldeten [X.] nicht entrichtet habe, seine
Pflicht zur Mitwir-2
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4
-
kung an einer ordnungsmäßigen
Verwaltung verletzt
und sei
dem Kläger des-halb schadensersatzpflichtig. Zwischen den Wohnungseigentümern bestehe
ein gesetzliches
Schuldverhältnis, aus dem diese
verpflichtet seien, zur ordnungs-gemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenzuwirken. Diese Verpflichtung umfasse auch die Zahlung der zur Finanzierung der ge-meinschaftlichen Aufwendungen erforderlichen [X.].
Die Pflichtverlet-zung des Beklagten habe den geltend gemachten Schaden des [X.] auch verursacht. Hätte der Beklagte seine [X.] von über 14.000

das damals noch bestehende Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft überwiesen, wäre die Sperrung des [X.] und der [X.] unterblieben, so dass davon auszugehen sei, dass der Mieter des [X.] keinen Grund zur Minderung des Mietzinses gehabt hätte.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzan-spruch aus §
280 Abs.
1 und
2 BGB i.V.m. §
286 BGB -
der einzigen ernsthaft in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlage -
setzt voraus, dass der Beklagte durch die Nichtzahlung der [X.] eine Pflicht gegenüber dem Kläger ver-letzt hat. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall.

1.
Der Kläger hat(te) gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Rückstände in Höhe von 14.341,68

n-schaft.
Hiervon geht -
wenn auch unausgesprochen -
das Berufungsgericht zu-treffend aus.

a) Haben
die Wohnungseigentümer -
wie hier für die Jahre 2010 und 2011 -
einen Wirtschaftsplan beschlossen (§ 28 Abs. 5 [X.]), sind sie gemäß 4
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6
-
5
-
§
28 Abs. 2 [X.] verpflichtet, nach Abruf des Verwalters dem Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. Mit einer solchen Beschlussfassung ent-steht die konkrete
Beitragspflicht der Wohnungseigentümer. Eine weitere [X.] entsteht durch den Beschluss über die Jahresabrechnung
-
hier
für das Abrechnungsjahr 2009 -, soweit der in der Einzelabrechnung ausgewiesene Betrag die im [X.] für das abgelaufene Jahr beschlossenen Sollvorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze, vgl. Senat, Urteil vom 1.
Juni 2012 -
V
ZR
171/11, [X.], 2797 Rn.
20, 23).

b) Der Anspruch auf Zahlung dieses sog. Haus-
oder Wohngeldes steht jedoch nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Vielmehr ist alleinige Inhaberin dieses Anspruchs die
Wohnungseigentümergemeinschaft;
der An-spruch ist Teil des Verwaltungsvermögens des teilrechtsfähigen Verbands (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3). Dass die Vorschuss-
bzw. Nachschusspflicht nur gegenüber der rechtsfähigen Gemeinschaft besteht, hat der Senat bereits vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts entschieden (Beschluss vom 2.
Juni 2005 -
V [X.], [X.]Z 163, 154, 174
f.). Hieran hat sich nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Gesetzgeber in §
10 Abs.
6 Satz 1 und 2 [X.] nichts geändert (vgl. BT-Drucks.
16/3843, S.
24; Senat, Beschluss vom 11.
Dezember 2015

V
ZB
103/14, NZM
2016, 446 Rn.
4).

c) Der Senat hat ebenfalls
bereits entschieden, dass der einzelne [X.] nicht nach den Grundsätzen der gesellschaftsrechtlichen
actio pro socio zur Geltendmachung der [X.] im eigenen Namen befugt ist (Beschluss vom 20. April 1990 -
V [X.], [X.]Z 111, 148, 152).

7
8
-
6
-

2. Durch die Nichtzahlung der [X.] hat der Beklagte auch nicht seine Pflichten aus dem zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt. Die gegenteilige Auffassung des [X.] ist rechtsfehlerhaft.

a) Zutreffend ist allerdings
sein
rechtlicher
Ausgangspunkt. Unter allen Wohnungseigentümern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem u.a. die Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
erwächst, an einer ordnungs-mäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken. Sie [X.] mit dem Anspruch der anderen Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 [X.] auf eine ordnungsgemäße Verwaltung (Senat, Urteil vom 22.
April
1999 -
V [X.], [X.]Z 141, 224, 228). Da die interne [X.] den Wohnungseigentümern obliegt, ist eine
auf § 21 Abs. 4 [X.] gestützte Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten, wenn deren Mitwirkung an einer ordnungsmäßigen
Verwaltung verlangt wird. Entspricht -
ausnahmsweise -
nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und wird diese von einem [X.] gemäß § 21 Abs. 4 [X.] verlangt, der anderenfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet, ergibt sich die Mitwirkungspflicht der übri-gen Wohnungseigentümer aus der gegenseitigen Treuepflicht. Diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder ge-gen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben,
sind un-ter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 -
V [X.], [X.]Z 202, 375 Rn.
21).

b) Zu der Treuepflicht, die zwischen allen Wohnungseigentümern be-steht, gehört auch die Pflicht,
Beschlüsse zu fassen, die dem Verband die fi-9
10
11
-
7
-
nanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen verschaf-fen. Dies betrifft insbesondere die Beschlussfassung über einen entsprechen-den Wirtschaftsplan, seine
Ergänzung (Sonderumlage) und
die Jahresabrech-nung (vgl. Senat, Beschluss vom 2.
Juni 2005 -
V [X.], [X.]Z 163, 154, 175).

c) Um die Verletzung einer
solchen
Mitwirkungspflicht der [X.] im Rahmen der internen Willensbildung des Verbands geht es hier jedoch nicht. Vielmehr haben die Wohnungseigentümer entsprechende Be-schlüsse über die Jahresabrechnung 2009 und die Wirtschaftspläne 2010 und 2011 gefasst. Nach der von dem Wohnungseigentumsgesetz in § 10 Abs. 7 Satz 3, § 16 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 und 5 [X.] angeordneten Kompetenzver-teilung hat -
wie oben ausgeführt -
mit entsprechender Beschlussfassung aus-schließlich der Verband einen Anspruch auf Zahlung der [X.]. Der [X.], vertreten durch den Verwalter oder durch alle übrigen oder einzelne Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.]), hat für die Einziehung der Gelder zu sorgen. Nur gegenüber dem Verband besteht demgemäß auch eine Zahlungsverpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer.

d) Mit dieser von dem Gesetz vorgesehenen
Kompetenzverteilung zwi-schen Verband und Wohnungseigentümern wäre es unvereinbar, wenn die Pflicht zur Zahlung des Wohngeldes als Bestandteil der gegenseitigen Treue-pflicht der Wohnungseigentümer
-
sei es als Hauptpflicht oder als Nebenpflicht -
qualifiziert würde
und die Nichtzahlung Schadensersatzansprüche nicht nur des Verbandes, sondern auch der einzelnen Wohnungseigentümer zur Folge haben könnte. Dass (auch) diese ein Interesse an der rechtzeitigen Erfüllung der Wohngeldforderungen haben, vermag die mit einer Schadensersatzverpflich-tung verbundene -
in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften u.U. un-12
13
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8
-
kalkulierbare -
Haftungserweiterung des säumigen Wohnungseigentümers nicht zu rechtfertigen.

3. Auf die Grundsätze der sog. Drittschadensliquidation kann sich der Kläger entgegen der von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung nicht berufen. Für deren Zulassung ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem [X.] bestehenden [X.] auf diesen verlagert ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2016

VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089 Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 1983

V
ZR
300/81, [X.], 416,
417). An einer solch zufälligen Schadensverla-gerung fehlt es. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur [X.] des
Wohngelds
nicht,
kommen gegen ihn von vornherein nur [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der [X.] Wohnungseigentümer in Betracht. Erleidet
ein Wohnungseigentümer auf-grund einer Versorgungssperre einen
Schaden und beruht dies auf der [X.] unterbliebenen oder verspäteten Durchsetzung der beschlossenen Wohn-geldansprüche, kann ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch
gegen den Verband zustehen

(vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 2955 Rn. 17 ff. zu der unterbliebenen Umsetzung eines bereits gefassten Sanierungsbeschlusses; zur dogmatischen Begründung siehe Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2014 -
V [X.], [X.]Z 202, 375 Rn. 25).

In der Regel wird es zu einer Versorgungssperre allerdings nicht kom-men. Entsteht infolge von Zahlungsausfällen eine Deckungslücke in einer Höhe, dass -
wie hier -
eine Versorgungssperre droht, muss der Verwalter dafür sor-gen, dass eine Änderung des laufenden Wirtschaftsplans beschlossen und auf 14
15
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9
-
diese Weise die Pflicht zur Zahlung weiterer Beträge gemäß § 28 Abs. 2 [X.] begründet wird, um die Deckungslücke zu schließen (sog. Sonderumlage, vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 -
V [X.], [X.]Z 108, 44, 47). Ist -
wie hier -
kein Verwalter bestellt, kann der einzelne Wohnungseigentümer eine solche Beschlussfassung auf der Grundlage seines Anspruchs aus § 21 Abs. 4 [X.] erzwingen.

III.

Das Berufungsurteil
kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat
in der Sache selbst zu entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen
be-

16
-
10
-

darf und die Sache zur Entscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Das führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs. 1, § 97 Abs. 1
ZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel

Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2015 -
42 [X.] (10) -

LG [X.], Entscheidung vom 15.06.2016 -
5 [X.]/15 -

17
18

Meta

V ZR 166/16

10.02.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2017, Az. V ZR 166/16 (REWIS RS 2017, 15799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15799

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 166/16

V ZR 9/14

VII ZR 271/14

V ZR 94/11

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