Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2012, Az. V ZR 171/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5892

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
171/11
Verkündet am:

1. Juni 2012

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 199 Abs. 1; [X.] § 28 Abs. 2, Abs. 5
Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von [X.] beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der [X.] über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
[X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.] -
LG Berlin

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2012 durch [X.] Dr.
Krüger, die Richte-rin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -
das Urteil der [X.] des [X.] vom 4. Februar 2011 im Kostenpunkt und
in-soweit aufgehoben, als die gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 4.753,88

e-richtete Berufung zurückgewiesen worden ist.
Im Umgang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagten sind seit Februar 2009 Eigentümer einer Eigentumswoh-nung. Nach der [X.]sordnung haften Veräußerer und Erwerber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für Rückstände des Veräußerers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.
1
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3
-
Mit der den Beklagten im November 2009 zugestellten Klage verlangt die [X.] unter anderem die Zahlung von [X.] aus dem Jahr
2006 (3.585,31

e-nen Rückstands (4.753,88

b-rechnung erstellt worden ist, die Zahlung der noch offenen [X.] sowie einer Sonderumlage (zusammen 1.516,69

k-stände aus dem [X.] besteht zugunsten der Eigentümergemeinschaft ein rechtskräftiger Titel gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Gegenüber den Rückständen aus dem [X.] haben die Beklagten die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Auszahlung des auf ihre Einheit entfallenden Anteils an dem Zinsertrag erklärt, welcher von der [X.] im [X.] erwirt-schaftet worden ist (250,43

h-rung erhoben.
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-fung, mit der sich diese nur noch gegen die Verurteilung zur Zahlung der Rück-stände aus den Jahren 2004 und 2005 sowie dagegen gewandt haben, dass die Aufrechnung gegen die Forderung für das [X.] ohne Erfolg geblieben ist, ist von dem [X.] zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen [X.], deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Verwalter könne die rückständigen [X.] ohne vorhergehenden Beschluss der Wohnungseigentümerge-2
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meinschaft einklagen, da er in der [X.]sordnung bevollmächtigt [X.] sei, die Wohnungseigentümer gerichtlich zu vertreten.
Die Beklagten hafte-ten für die Rückstände ihrer Rechtsvorgängerin aufgrund der entsprechenden Regelung in der [X.]sordnung. Die Ansprüche der [X.] [X.] nicht verjährt. Die Rückstände aus dem [X.] seien tituliert, diejenigen aus dem [X.] durch den im Juli 2006 gefassten Beschluss über die [X.] erneut fällig gestellt worden. Gegenüber den Ansprüchen auf Zahlung der Vorschüsse für 2004 stehe den Beklagten kein Zurückbehaltungs-recht wegen der fehlenden Jahresabrechnung zu. Mit einem etwaigen [X.] auf Auszahlung eines Guthabens aus den Zinserträgen für das [X.] könnten die Beklagten nicht aufrechnen, da es an einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Umgang mit dem [X.] und damit an der Fälligkeit eines solchen Anspruchs fehle.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vol-lem Umfang stand.
1. a) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings von der wirksamen Vertretung der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter und damit von der Zulässigkeit der Klage und der Berufung aus. Zwar ist ein Verwalter nicht kraft Gesetzes berufen, Ansprüche der Wohnungs-eigentümer oder des Verbandes gerichtlich geltend zu machen; vielmehr ist es grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer, darüber zu befinden, ob ein Prozess geführt werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2011

V
ZR 145/10, [X.]Z 188, 157, 162 Rn.13). Die Wohnungseigentümer können den Verwalter aber durch Beschluss oder Vereinbarung bevollmächtigen, ihnen
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5
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oder der [X.] zustehende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Im Umfang der erteilten Vertretungsmacht ist der Verwalter berechtigt, auch ohne besonderen Eigentümerbeschluss einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer oder der [X.] in einem gerichtlichen Verfahren zu beauftragen (vgl. [X.] 1988, 287, 289 f.).
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Verwalter sei nach der [X.]sordnung nicht berechtigt, den vorliegenden Rechtsstreit ohne gesonderten Beschluss der Wohnungseigentümer zu führen.
[X.]) Die [X.]sordnung ([X.]), die der [X.] uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2004

V
ZB 22/04, [X.]Z 160, 354, 361
f.; Urteil vom 15. Januar 2010

[X.], NJW-RR 2010, 667 Rn. 6 f.), enthält in §
12 Nr. 1 Satz
3 die Ermächtigung des Ver-

27 Abs. 2 Ziffer 5

auch gegen einzelne Eigentü-mer

sowohl im eigenen Namen als auch als Bevollmächtigter der Eigentümer-

15 [X.] die [X.] zu vertreten und Ansprüche
gerichtlich geltend zu ma-

vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der [X.] aufgestellten

Regelungen sind, wovon auch das Berufungs-gericht ausgeht, dahin ergänzend auszulegen, dass sie Ansprüche umfassen, die heute
nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der [X.] als teilrechtsfähigem Verband zustehen; insoweit erhebt die Revision auch [X.] Einwände.
[X.]) Auf dieser Grundlage folgt die Berechtigung des Verwalters, Bei-tragsforderungen ohne vorherigen Eigentümerbeschluss geltend zu machen, 7
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bereits aus §
12 Nr.
1 Satz
3 [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision [X.] die Bestimmung nicht lediglich die Vorschrift des §
27
Abs.
2 Nr.
5
[X.]
aF, nach der der Verwalter berechtigt war, Ansprüche gerichtlich
und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt wurde. Die erforderliche Ermächtigung wird dem Verwalter durch die Bestimmung

in allgemeiner Form

gerade erteilt. Dass sich die Rechte und Pflichten des Verwalters aus den §§ 27, 28 [X.] aF ergeben, spricht die [X.]sordnung nämlich schon in §
12 Nr. 1 Satz
1 aus. Die nachfolgenden Ermächtigungen werden dem Verwalter ausdrücklich tz
2); dies um-

3.
Die Erteilung einer allgemein gehaltenen Ermächtigung in der [X.]sordnung war und ist zulässig (vgl. [X.] 1986, 128, 129; [X.]/Lücke, [X.],
9. Aufl., §
27 Rn. 21, jeweils zu §
27 Abs. 2 Nr.
5 [X.] aF so-wie BT/Drucks. 16/887 S. 71 zu §
27 Abs. 3 Nr. 7 [X.] nF). Aus der von der Revision dagegen angeführten Entscheidung (BayObLG, [X.], 968) folgt nichts anderes. Die dort durch einen Beschluss ausgesprochene [X.] Ermächtigung des Verwalters wurde deshalb für unzureichend erachtet, weil die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs (§
1004 BGB) in Rede stand. Ein solcher Anspruch kann, da er den einzelnen Wohnungseigentümern zusteht, von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer bzw. von der [X.] nur durchgesetzt werden, wenn ein darauf gerichteter Eigentümerbe-schluss gefasst worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 2006

V
ZB 17/06, NJW
2006, 2187, 2188 Rn.
12); dieser fehlte in dem genannten Fall. Für die Durchsetzung von Ansprüchen der [X.] auf Zahlung von Wohn-geld und [X.] ist ein solcher zusätzlicher Beschluss hingegen nicht erforderlich.
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[X.]) Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, dass die [X.] eines gesonderten Eigentümerbeschlusses hier jedenfalls daraus folge, dass die dem Verwalter in §
15 Nr.

i-mit nur die gerichtliche Geltendmachung originärer Beitragsschulden des aktuellen Eigentümers [X.], nicht dagegen Ansprüche aus der Erwerberhaftung. Da eine [X.] Ermächtigung des Verwalters, wie dargelegt, bereits in §
12 [X.] enthalten ist, käme der Regelung in §
15 [X.] gesonderte Bedeutung nur zu, wenn aus dieser Ermächtigung folgte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Vollmachtsertei-lung in §

s
anderes gemeint ist, als mit der

nach dem Sachzusammenhang auch für Satz 3 gel-tenden

Formulierung in §
12 Nr. 1 Satz 2 [X.], der Verwalter sei ermächtigt,
die Wohnungseigentümer vorzunehmen. Dass die Einziehung von Beitrags-rückständen und [X.], auch wenn diese, wie hier, aufgrund einer in der [X.]sordnung statuierten Erwerberhaftung geschuldet werden, zu den Aufgaben eines Verwalters gehört, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.
2. In der Sache nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass die [X.] verpflichtet sind, das noch im Streit befindliche Wohngeld für die Jahre 2004 und 2006 zu zahlen.
a) Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der fehlenden Jahresabrechnung für 2004 steht den Beklagten gegenüber den titulierten [X.] für das [X.] nicht zu.

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8
-
Es fehlt bereits an der dafür notwendigen Gegenseitigkeit, nämlich [X.], dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin der [X.] zugleich Schuldnerin des Gegenanspruchs ist. Der Anspruch des [X.] Wohnungseigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung (§
28 Abs.
3 [X.]) richtet sich nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen den Verwalter. Dieser erfüllt mit der Erstellung der Abrechnung eine ihm durch das Gesetz auferlegte eigene Verpflichtung, er wird dabei

anders als die Revision meint

also nicht als
Vertreter der [X.] tätig (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Februar 2005

[X.]/04
-
juris Rn.
27).
Dass ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse folglich nicht unter Hinweis auf
eine fehlende Jahresabrechnung zurückhalten kann, ist schon deshalb [X.], weil viel dafür spricht, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber

laufenden und rückständigen

Wohngeldlasten wegen der Natur der Schuld ohnehin als generell oder zumindest weitgehend ausgeschlossen anzusehen (vgl. [X.] 1971, 313, 319; [X.], [X.] 1979, 391, 392; [X.], NJW-RR 2005, 1326, 1327; [X.]/Bub, BGB [2005], §
28 [X.] Rn.
235; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., §
16 Rn. 28 aE).
b) Ein fälliger Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Auszahlung eines Betrages von 250,43

den Anspruch auf Zahlung des [X.] aufrechnen können, [X.] nicht. Zwar gehören Rechtsfrüchte des Verwaltungsvermögens und damit auch Zinserträge zu den Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums im [X.] von §
16 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] in [X.], [X.], 11.
Aufl., §
16 Rn.
10). Die genannte Vorschrift räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer aber keinen unmittelbaren Anspruch auf [X.] des ihm gebührenden Anteils 14
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-
an solchen Nutzungen ein. Diese dürfen vielmehr zur Deckung der Lasten und Kosten im Sinne von §
16 Abs.
2 [X.] verwendet werden. Erst wenn die [X.], in die solche Erträge einzustellen sind, einen Überschuss ergibt und die Wohnungseigentümer beschließen, diesen Überschuss anteilig an die Wohnungseigentümer auszukehren, entsteht für den einzelnen [X.] ein Zahlungsanspruch (vgl. [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., §
16 Rn.
17; [X.]/Bub, BGB [2005], §
16 [X.] Rn. 77
f.). Auf eine Jahresab-rechnung oder einen sonstigen Beschluss, aus dem sich ein Anspruch auf Aus-zahlung von 250,43

3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Anspruch auf Zahlung des rückständigen Wohngelds aus dem [X.] stehe die Einrede der Verjährung nicht entgegen, weil die nach dem Wirt-schaftsplan geschuldeten Wohngelder durch den Beschluss über die Jahresab-

a) Der Anspruch der [X.] auf Zahlung der in einem beschlos-senen Wirtschaftsplan
ausgewiesenen Vorschüsse entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem diese aufgrund des Abrufs durch den Verwalter (§
28 Abs. 2 [X.]) zu leisten sind. Die dreijährige Verjährungsfrist des §
195 BGB beginnt folglich am Ende des Jahres, in dem der jeweilige Vorschuss fällig war

199 Abs.
1 BGB).
b) Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung für die [X.].
[X.]) Der Beschluss über die Jahresabrechnung wirkt anspruchsbegrün-dend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr be-schlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze; vgl. [X.], [X.] vom 30.
November 1995

V
ZB 16/95, [X.]Z 131, 228, 231
f.; Be-17
18
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20
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10
-
schluss vom 23. September 1999

V
ZB 17/99, [X.]Z 142, 290, 296; Urteil vom 4. Dezember 2009

V
ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128 Rn. 13). [X.], die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, bleiben hierdurch unberührt. Dies gilt insbesondere für die in dem Wirtschaftsplan des [X.] beschlossenen und damit nach §
28 Abs. 2 [X.] ge-schuldeten Vorschüsse (vgl. [X.], Beschluss vom 30. November 1995

[X.], [X.]O; Urteil vom 9.
März 2012

V ZR
147/11 ZfIR
2012, 365) und [X.] davon, ob zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (unzutreffend daher: [X.], NJW-RR 2009, 1388).
Grund hierfür ist, dass andernfalls bereits begründete Rechte der [X.]gemeinschaft hinsichtlich der
Vorschussforderungen, etwa auf Verzugs-zinsen oder aus einer Titulierung, mit dem Beschluss über die [X.] hinfällig würden. Außerdem verlöre die [X.] im Falle der [X.], d.h.
einer Aufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und des-sen vollständiger Ersetzung durch den Beschluss über die Jahresabrechnung, bei einem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel den gegen den [X.] bestehenden Anspruch auf Zahlung rückständiger Vorschüsse, weil dieser nach seinem Ausscheiden aus der [X.] durch einen später gefassten Beschluss nicht gebunden werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2011

V ZR 113/11, NJW-RR 2012, 217, 218 Rn. 9 mwN).
[X.]) Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt auch nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsgrunds für rückständige Vorschüsse in dem Sinne, dass sie sowohl auf Grund des Beschlusses über den Wirtschaftsplan als auch auf Grund des Beschlusses über die Jahresabrechnung geschuldet wären (ebenso [X.] in [X.]/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 9. Aufl., §
28 Rn. 174; [X.], [X.] 2011, 61, 63; [X.], [X.], 757, 759; [X.], [X.], 543; [X.], NJW-RR 2009, 1388; [X.] in Bär-21
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11
-
mann, [X.], 11.
Aufl., §
28 Rn. 174; [X.], [X.] 1997, 124, 126; [X.], Festschrift für [X.]
u. [X.], 353, 361
ff.; ähnlich Bub, [X.] 2011, 193, 195).
(1) Im Gesetz ist ein solcher doppelter Rechtsgrund nicht angelegt. Wie §
28 Abs.
2 [X.] verdeutlicht, haben die Wohnungseigentümer ihren Beitrag zu den Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§
16 Abs. 2 [X.]) in erster Linie durch Vorauszahlungen zu erfüllen. Bei diesen handelt es sich nicht um gewöhnliche Abschlagszahlungen, für die charakteristisch ist, dass sie von dem Gläubiger nicht mehr verlangt werden können, sobald eine Berechnung der eigentlichen Forderung vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
August 2009

[X.], [X.]Z 182, 158 für Abschlagszahlungen nach §
16 Nr. 1 VOB/B) oder jedenfalls möglich ist (so für Betriebskostenvorauszah-lungen des Mieters: [X.], Urteil vom 16.
Juni 2010

VIII [X.], [X.], 145, 146 Rn. 22). Der [X.] nach §
28 Abs. 2 [X.] bleibt, wie dargelegt, auch nach dem Beschluss über die Jahresabrechnung und selbst dann unverändert bestehen, wenn es

wie hier für das [X.]

zu einer Abrechnung überhaupt nicht kommt. Der besondere Charakter des [X.] nach §
28 Abs. 2
[X.] erklärt sich daraus, dass es sich bei den Vorschüssen um das zentrale Finanzierungsinstrument der [X.] handelt; nur die laufenden Vorauszahlungen [X.], dass die für die Bewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel bereit-stehen. Die Jahresabrechnung dient demgegenüber nicht der Ermittlung des erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten. Anhand der Rechnungs-legung des Verwalters über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben wird der bestehende Beitragsanspruch der [X.] überprüft und in Form ei-nes Nachzahlungsanspruchs der [X.] oder Erstattungsanspruchs des 23
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12
-
Wohnungseigentümers sowie durch Neufestsetzung der Vorschüsse korrigiert (vgl. [X.],
[X.] 2011, 61, 63).
(2) Aus der bestätigenden und rechtsverstärkenden Wirkung, die der Beschluss über die Jahresabrechnung nach der
Rechtsprechung des [X.]s hinsichtlich offener Vorschussforderungen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
November 1995

V
ZB 16/95, [X.]Z 131, 228, 231
f.; Beschluss vom 23.
September 1999

V
ZB 17/99, [X.]Z 142, 290, 296; Urteil vom [X.] 2009

V
ZR
44/09, NJW 2010, 2127, 2128 Rn. 13), folgt kein zusätzlicher Schuldgrund in Form eines Schuldanerkenntnisses oder eines [X.] entsprechend §
782 BGB. Denn die hierzu notwendige Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, also der [X.] und dem säumigen Wohnungseigentümer, vermag ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigen-tümer nicht zu ersetzen. Soweit sich aus den

nicht tragenden

Erwägungen des [X.]. Zivilsenats des [X.] in dessen Entscheidung vom 10.
März 1994 ([X.]
ZR
98/93, NJW 1994, 1866, 1867) etwas anderes ergibt, hat dieser auf Anfrage erklärt, hieran nicht festzuhalten.
Die verstärkende Wirkung des Beschlusses über die Jahresabrechnung besteht lediglich darin, dass der Korrekturvorbehalt, unter dem die [X.] stehen, entfällt. Soweit die anteilig umgelegten tatsächlichen Lasten und Kosten den mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüssen entspre-chen oder sie übersteigen, belegt die Abrechnung, dass die Vorschüsse für die Bewirtschaftung der Anlage erforderlich waren, rückschauend betrachtet also zu Recht festgesetzt worden sind. Das gilt ungeachtet der

praktisch unver-meidlichen

Abweichungen von den Positionen des Wirtschaftsplans. Insoweit beseitigt die Jahresabrechnung die Unsicherheiten, mit denen ein [X.] naturgemäß behaftet ist und verstärkt so die Berechtigung der [X.] zur Einziehung der auf diesem Plan gründenden [X.].
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-
13
-
(3) Allein das Interesse der [X.], aus Gründen der Übersicht-lichkeit rückständige Vorschüsse und Abrechnungsspitzen aus der Jahresab-rechnung zu einer Forderung zusammenziehen (vgl. [X.], Festschrift für [X.] und [X.], [X.], 361), rechtfertigt es nicht, den gesetzlichen Beitragsanspruch nach §
28 Abs. 2 [X.] auf zweifacher Grundlage entstehen zu lassen. Es ist dem Verwalter zumutbar, rückständige Beiträge eines Woh-nungseigentümers nach dem Jahr ihrer Fälligkeit zusammenzufassen (z.B. rückständige Vorschüsse aus dem [X.] und die rückständige [X.] aus der
im [X.] beschlossenen Jahresabrechnung 2004) und
auf dieser Grundlage die

gemäß §
199 Abs.
1 BGB einheitlich zum Jahresen-de beginnende

Verjährungsfrist zu überwachen. Zudem erlaubt ihm die Frist von drei Jahren ohne weiteres, rückständige Beiträge aus dem Wirtschaftsplan und der Abrechnung desselben Jahres äußerlich zusammenzuführen und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu veranlassen.
[X.]) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die die Klägerin bildenden Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und mit etwaigen Abrechnungsspitzen zu einer einheitlichen Forderung zu-sammenzuziehen. Denn hierfür fehlte ihnen die erforderliche Beschlusskompe-tenz. Der [X.] hat, wenn auch erst nach Erlass des Berufungsurteils, ent-schieden, dass die Wohnungseigentümer nicht berechtigt sind, eine bereits bestehende Schuld durch Mehrheitsbeschluss erneut zu begründen und auf diese Weise den Lauf der Verjährungsfrist zu beeinflussen ([X.], Urteil vom 9.
März 2012

V
ZR 147/11, ZfIR
2012, 365).
26
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-
14
-
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Berufung ge-gen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.753,88

Zinsen zurückgewiesen worden ist (§
562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die hierfür erforderlichen Feststellungen [X.]. Es ist naheliegend, dass der Betrag von 4.753,88

umfasst, die im [X.] entstanden und daher Ende 2008 verjährt sind. Da die Einzelabrechnung vom 26.
Juni 2006 jedoch nicht erkennen lässt, in [X.] Umfang der Betrag aus rückständigen Vorschüssen besteht, und dies auch
nicht anderweit festgestellt worden ist, ist die Sache im Umfang der [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO).

Krüger

Stresemann

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2010 -
74 [X.]/09 [X.] -

LG Berlin, Entscheidung vom 04.02.2011 -
85 [X.]/10 [X.] -

28

Meta

V ZR 171/11

01.06.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2012, Az. V ZR 171/11 (REWIS RS 2012, 5892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5892

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 171/11

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V ZR 113/11

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