Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. 5 StR 489/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 708

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 489/13

vom
28. November 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2013

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit [X.] Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch
eines Kindes
und wegen sexuellen
Missbrauchs ei-nes Kindes
in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[X.]Schneider

König

Bellay

Meta

5 StR 489/13

28.11.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. 5 StR 489/13 (REWIS RS 2013, 708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 708

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