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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 489/13
vom
28. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit [X.] Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch
eines Kindes
und wegen sexuellen
Missbrauchs ei-nes Kindes
in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]Schneider
König
Bellay
Meta
28.11.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. 5 StR 489/13 (REWIS RS 2013, 708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 708
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