Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 4 StR 522/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1768

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[X.] vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. November 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und in Tateinheit mit sexueller Nötigung" zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 1. Die Feststellungen des [X.] tragen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes nicht. Die Tatbestände des § 176 Abs. 1 StGB und § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzen jeweils nicht nur in objektiver Hin-sicht voraus, dass das Opfer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, son-dern auch, dass der Täter ein solches Alter des Opfers zumindest billigend in Kauf nimmt. Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat das [X.] jedoch rechtsfehlerhaft nicht getroffen (vgl. [X.] 53. Aufl. § 267 Rn. 7). 2 - 3 - Hierzu folgt auch aus dem [X.] nichts (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 [X.], [X.], 393); dem angefochtenen Ur-teil lassen sich insbesondere keine Feststellungen etwa zur körperlichen Ent-wicklung und zum Erscheinungsbild des zur Tatzeit 12 Jahre alten Opfers ent-nehmen, die klar ersichtlich machen, dass dem Angeklagten das Alter seines Opfers zumindest gleichgültig gewesen war (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2008 [X.] 5 StR 589/07, [X.], 238). 2. [X.] in [X.] mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes ist daher aufzuheben; dies gilt auch für die - für sich gesehen rechtsfehlerfreie - [X.] wegen sexueller Nötigung, da die Verwirklichung dieses Tatbestandes in Tateinheit zu den angeklagten Verstößen gegen §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB steht. 3 - 4 - Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass [X.] gegen die strafschärfende Erwägung des [X.] bestehen, der An-geklagte habe sich "an einem noch sehr jungen Mädchen" vergriffen. 4 [X.] [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 522/10

02.11.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 4 StR 522/10 (REWIS RS 2010, 1768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1768

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