Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. 4 StR 115/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10161

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[X.]:[X.]:BGH:2018:250418B4STR115.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 115/18

vom
25. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25.
April 2018
gemäß §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
November 2017 wird
a)
das Verfahren in den Fällen
1
bis 3 zum Nachteil von

S.

(Ziff.
II.
2.
d)
aa) der Urteilsgründe)
auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes beschränkt;
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen [X.] eines Kindes in 15
Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16
Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in 15
Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16
Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem sexuellen
1
-
3
-
Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der [X.] nimmt gemäß §
154a Abs.
2 StPO mit Zustimmung des [X.] in den Fällen
1 bis 3 zum Nachteil von

S.

(Ziff.
II.
2.
d)
aa) der Urteilsgründe)
den Vorwurf des
tateinheitlich
begangenen
versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person aus ver-fahrensökonomischen Gründen von der Verfolgung aus. Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs beste-hen bleiben. Der [X.] schließt aus, dass das
[X.]
in den drei von der Abänderung betroffenen Fällen
ohne den
Schuldspruch wegen tateinheitlich versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person niedri-gere Einzelstrafen
oder insgesamt eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. Der
Tatrichter
hat die Strafe jeweils dem Strafrahmen des §
176 Abs.
1 StGB
2
3
4
-
4
-
entnommen
und
das von ihm angenommene tateinheitlich verwirklichte Delikt nicht strafschärfend berücksichtigt.
[X.]
Roggenbuck
Cierniak
Bender
RiBGH Dr. Quentin ist ur-laubsbedingt gehindert zu unterschreiben.
[X.]

Meta

4 StR 115/18

25.04.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. 4 StR 115/18 (REWIS RS 2018, 10161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10161

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