Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2012, Az. ARAnw 1/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 5772

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
ARAnw 1/11

vom

11. Juni 2012

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Erstattung von Gebühren und Auslagen

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den Richter Prof. Dr.
König, die Richterin Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Dr.
Martini

am 11.
Juni 2012 beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1.
Senats des [X.] in der [X.] vom 28.
September 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Der Rechtsanwalt hat sich in einer Rügesache selbst vertreten. Seinen Antrag auf Erstattung von Gebühren und Auslagen hat das
Anwaltsgericht ab-gelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der [X.] zurückgewiesen. Mit seiner "außerordentlichen weiteren Beschwerde" wendet sich der Rechtsanwalt gegen diesen Beschluss.
2. [X.] ist nicht statthaft.
a) Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] sehen weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die sinngemäß anzuwendende Strafprozessordnung vor (vgl. §
199 Abs.
2, §§
142 und 116 [X.] i.V.m. §§
311, 311a StPO, vgl. auch §
310 StPO). Auch eine ergänzende Heranzie-hung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren der gerichtli-chen Kostenfestsetzung gemäß §
116 Abs.
1 Satz
2 [X.] i.V.m. §
464b Satz
3 StPO würde nicht zur Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels im
1
2
3
-
3
-
Kostenfestsetzungsverfahren führen. Insbesondere ist in der Vorschrift des §
464b Satz
3 StPO nach der Rechtsprechung des [X.] kein Verweis auf das zivilprozessuale Rechtsbeschwerdeverfahren zu sehen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
November 2002 -
2
ARs
239/02, [X.]St 48, 106, 107
f.).
b) Eine "außerordentliche Beschwerde" wegen "greifbarer [X.]" existiert (auch) im anwaltsgerichtlichen Kostenrecht nicht. Derartiges widerspräche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. [X.] 107, 395). Für "greifbare Gesetzeswidrigkeit" fehlt im Übrigen jeglicher Anwaltspunkt.

Kayser

König

Fetzer

[X.]

Martini
Vorinstanzen:
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom [X.] -
III AnwG 9/08 -
AGH [X.], Entscheidung vom [X.] -
I [X.] 1/10 -

4

Meta

ARAnw 1/11

11.06.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2012, Az. ARAnw 1/11 (REWIS RS 2012, 5772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5772

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