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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt
(B) 6/13
vom
25. September 2013
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung anwaltlicher
Pflichten
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die
Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. Braeuer
am 25.
September 2013
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft [X.] gegen den Beschluss des 1.
Senats des [X.] [X.] vom 22.
Mai 2013 wird verworfen.
Die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten trägt die Staatskasse, die gerichtlichen Auslagen und die dem [X.] entstandenen notwendigen Auslagen trägt die [X.]skammer M.
.
Gründe:
I.
Das Anwaltsgericht hatte auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Der Rechtsanwalt hatte dagegen Berufung einge-legt. Der [X.] hat das anwaltsgerichtliche Verfahren mit Be-schluss vom 7.
März 2012 eingestellt, nachdem die Zulassung des [X.]s durch inzwischen bestandskräftigen behördlichen Widerruf erloschen war. Am 25.
Mai 2012 ist der Rechtsanwalt erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen worden. Den daraufhin gestellten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, 1
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3
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den Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Be-schwerde der Generalstaatsanwaltschaft.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
1.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Vorschrift, die -
wie §
145 Abs.
3 und §
157 [X.] für andere Entscheidungen
-
ausdrücklich die Beschwerde gegen einen die Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des [X.] vorsieht.
2.
Ein statthaftes Rechtsmittel ergibt sich auch nicht aus der in §
116 Abs.
1 Satz
2 [X.] zur Ergänzung angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung.
Nach §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der [X.]e, die nicht im ersten Rechtszug [X.] worden sind, nicht statthaft. Der [X.] steht insoweit einem [X.] gleich ([X.] Rspr.;
u.a. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 1990
-
AnwSt
(B)
3/90, [X.]R [X.] §
116 Satz
2 Anfechtbarkeit
2; Beschluss vom 25.
März 1991 -
AnwSt
(B)
27/90, [X.]St 37, 356, 357 jeweils m.w.N.; Be-schluss vom 7.
November 1960 -
AnwSt
(B)
1/60). Danach ist
der vom [X.] in zweiter Instanz erlassene Beschluss nicht nach den [X.] der Strafprozessordnung anfechtbar.
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3
4
5
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4
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
116 Abs.
1 Satz
2 [X.] i.V.m. §
473 Abs.
1 Satz
1 StPO, §
198 [X.].
Tolksdorf
[X.]
[X.]
[X.]
Braeuer
Vorinstanzen:
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 03.11.2010 -
I AG 1/10 -
AGH [X.], Entscheidung vom 22.05.2013 -
AGH 1/11 (I/1) -
6
Meta
25.09.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. AnwSt (B) 6/13 (REWIS RS 2013, 2460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2460
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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