Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2005, Az. AnwZ (B) 17/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4271

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[X.][X.] ([X.]) 17/04
vom 4. April 2005 in dem Verfahren

- 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Ot-ten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und Dr. [X.] am 4. April 2005 beschlossen:

Die "außerordentliche" [X.]eschwerde des An[X.]s gegen die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ([X.]) durch die [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der An[X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
[X.] Der An[X.], der seit März 2003 als Rechtsanwalt im [X.]ezirk der [X.]zugelassen ist, war zuvor seit dem 22. Januar 2001 Mitglied der Rechtsanwaltskammer S. und schied dort infolge Zu-lassungswechsels am 11. April 2003 aus. Mit [X.] vom 4. April 2003 erhob die Generalstaatsanwalt-schaft in [X.]berufsrechtliche Vorwürfe gegen ihn, die zuvor Gegenstand eines nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 4.000 DM ein-gestellten Strafverfahrens waren. Das Hauptverfahren ist am 14. Mai 2003 [X.] worden. In diesem Verfahren beschloß das Anwaltsgericht, den [X.] -

[X.] psychiatrisch untersuchen zu lassen, die dagegen erhobene [X.]e-schwerde hatte keinen Erfolg. Das Verfahren ist bisher nicht abgeschlossen. Der An[X.] hat mit an den [X.] des [X.]undesgerichtshofs gerich-teten Schriftsatz vom 23. Februar 2004 "außerordentliche [X.]eschwerde" nach § 223 [X.]RAO i.V.m. §§ 15, 228 [X.]RAO eingelegt wegen "künstlicher Herbeifüh-rung des Tatbestandes, der zum Verlust der Anwaltszulassung führen kann". Er trägt insbesondere vor, daß die Generalstaatsanwaltschaft in [X.] war.
I[X.]
Die vom An[X.] erhobene außerordentliche [X.]eschwerde nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO analog ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine [X.]e-schwerde nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO, die nur gegen Entscheidungen des [X.] gegeben ist und vom [X.] zugelassen wer-den muß, liegen ersichtlich nicht vor. Eine außerordentliche [X.]eschwerde scheidet schon deshalb aus, weil zur Überprüfung der von dem An[X.] angegriffenen Maßnahmen andere gesetzliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Da der An[X.] sich gegen Prozeßhandlungen im anwaltsgerichtli-chen Verfahren wendet, kommen Rechtsbehelfe nach § 113 ff. [X.]RAO, § 116 Satz 2 [X.]RAO in Verbindung mit den Vorschriften der Strafprozeßordnung in [X.]etracht. Zum Einwand der örtlichen Unzuständigkeit ist auf § 16 StPO hinzu-weisen, im übrigen sind etwaige sonstige Rechtsfehler mit den dafür vorgese-henen Rechtsmitteln ([X.]eschwerde an den [X.], [X.]erufung, [X.] 4 -

sion) zu rügen. Gegen [X.]eschlüsse des [X.] in einem anwaltsge-richtlichen Verfahren ist eine weitere [X.]eschwerde nicht statthaft.

Eine Zuständigkeit des [X.]undesgerichtshofs, über die "außerordentliche [X.]eschwerde" des An[X.]s zu entscheiden, ist danach unter keinem denk-baren Gesichtspunkt gegeben.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhand-lung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).

[X.][X.]asdorf

Ganter Otten

Schott Wüllrich [X.]

Meta

AnwZ (B) 17/04

04.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2005, Az. AnwZ (B) 17/04 (REWIS RS 2005, 4271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4271

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