Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. V ZB 193/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10213

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[X.]BESCHLUSS V ZB 193/10 vom 20. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2011 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.] und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juni 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 300 •. Gründe: [X.] Der Kläger verlangt die Feststellung, dass der Beklagte seine Pflichten als Verwalter einer aus dem Kläger und zwei weiteren Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft verletzt hat, indem er es ab-lehnte, den von dem Kläger nachgemeldeten Tagesordnungspunkt —Einbau von [X.] zusätzlich auf die Tagesordnung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen. 1 Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Den [X.] hat es mit 20% der Kosten für den Einbau der Türen, das sind 800 •, fest-gesetzt. Das [X.] ist nach Anhörung des [X.] von einer Beschwer von 300 • ausgegangen und hat seine Berufung unter Festsetzung des [X.] - 3 - werts auf 300 • als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen will. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. I[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Bemessung der Beschwer rich-te sich nach dem von dem Kläger selbst erläuterten Interesse daran, dem [X.] die Unrechtmäßigkeit seines Vorgehens klarzumachen und zu errei-chen, dass dieser die Verfahrensvorschriften beachte und ihn nicht mehr benachteilige. Dieses Interesse schätzt es auf nicht mehr als 300 •. 3 II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 4 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 5 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des [X.] nicht. 6 - 4 - a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 547 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des [X.] auch erfordert (dazu: Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 227; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367, 368; Beschluss vom 13. Mai 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1217), wenn die Anforderun-gen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu: [X.] 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; [X.] NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367, 368). 7 b) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der [X.] liegen. Ein solcher Fehler liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässigen Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 219, 220). Ob jeder Ermessensfehler eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs darstellt, ist zweifelhaft, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon keinen Ermessensfehler des Berufungsge-richts auf. 8 Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Beschwer des [X.], die nach § 3 ZPO nach billigem Ermessen vorzunehmen ist, das Interesse des [X.] an der beantragten Feststellung zugrunde gelegt. Es hat dieses Inte-resse allein in der angestrebten Belehrung des Beklagten über seine Pflichten 9 - 5 - als Verwalter gesehen. Dieser Ausgangspunkt ist ermessensfehlerfrei. Das In-teresse des [X.] an dem Einbau neuer oder dem Austausch der vorhande-nen Rauchschutztüren kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde als Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Beschwer des [X.] nicht in [X.]. Dass diese durch die hier allein beanstandete Nichtbehandlung auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vereitelt oder auch nur behindert werden könnte, hat der Kläger weder behauptet noch substantiiert dargelegt. c) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat ihn nicht nur auf seine Bedenken gegen das Erreichen der erforderlichen Beschwer hingewiesen, sondern seinen Stand-punkt vor der Verwerfung der Berufung in einem förmlichen Hinweisbeschluss eingehend dargelegt. Mehr war auch im Hinblick auf § 139 ZPO nicht [X.]. 10 d) Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der Berufungs-instanz auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass es seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nicht beschieden hat. Dazu wäre es zwar verpflichtet gewesen. Wenn das Berufungsgericht den Wert der [X.] abweichend von dem Amtsgericht auf einen Betrag unter 600 • fest-setzt, was zulässig ist (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 219), muss es die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach-holen ([X.], Urteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 218, 219 Rn. 12) und darf sie nicht dem Rechtsbeschwerdeverfahren überlassen ([X.], Beschluss vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 614 Rn. 5). Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt aber nicht vor. Hier geht es in der Sache um die Frage, ob der Beklagte als Verwalter die Ergänzung der Tages-ordnung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verweigern durfte, 11 - 6 - weil er einer abwesenden Wohnungseigentümerin zugesagt hatte, keine ande-ren Punkte zu behandeln. Deren Beurteilung bestimmt sich nach den hier ge-gebenen besonderen Umständen und ist einer Verallgemeinerung nicht zu-gänglich (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 224). 3. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) liegt nicht vor. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 225). Die [X.] eines Wohnungseigentümers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Verwalters der Anlage ist aber kein [X.] oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalt. Auch dieses [X.] bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Hierfür lassen sich keine allgemeinen Grundsätze aufstellen. 12 - 7 - [X.]Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 13 [X.] Schmidt-Räntsch
Roth [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 57 C 3360/09 WEG - [X.], Entscheidung vom 17.06.2010 - 11 S 29/10 -

Meta

V ZB 193/10

20.01.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. V ZB 193/10 (REWIS RS 2011, 10213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10213

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