Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2010, Az. AnwZ (B) 12/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 1189

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[X.][X.] ([X.]) 12/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Zulassung als Nebenintervenienten und Prozesskostenhilfegesuch - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ernemann, die Richterinnen [X.] und [X.], den Rechts-anwalt Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 22. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenien-ten zum [X.]eschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte [X.] wird zurückgewiesen. Von den Antragstellern 2 bis 14 werden Gerichtskosten nicht er-hoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf ge-richtliche Entscheidung blieb beim [X.] ohne Erfolg. Dagegen legte der Antragsteller zu 1 sofortige [X.]eschwerde ein. Mit [X.]eschluss vom 26. November 2007 ([X.] ([X.]) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel [X.]. 1 - 3 - Noch während des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller zu 1 [X.] zur Rechtsanwaltschaft durch Rücknahme des rechtswidrigen [X.] vom 4. Dezember 2003 analog § 48 VwVfG beantragt. 2 3 Mit Schreiben vom 12. März 2008 hat der Geschäftsführer der [X.] in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem [X.]egehren könne im Hinblick auf die rechtskräftige [X.]estätigung des [X.] nicht entsprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 26. Oktober 2009 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. Die Antragsteller zu 2, 3 und 7 beantragen die Zulas-sung als Nebenintervenienten im [X.]eschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Die Antragsteller 4, 5, 6, 8 bis 14 suchen um [X.]ewilligung von [X.] für eine beabsichtigte [X.] nach. I[X.] Dem [X.]egehren der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten im [X.]eschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Eine [X.] nach §§ 66 ff. ZPO ist in [X.] nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen (Senatsbe-schluss vom 3. Juli 2007 - [X.] ([X.]) 102/05, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Aus den glei-chen Gründen ist dem [X.]egehren der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf [X.]ewil- 4 - 4 - ligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte [X.] kein Erfolg beschieden (§ 114 ZPO). Ernemann [X.] Fetzer [X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 AGH 12/08 -

Meta

AnwZ (B) 12/10

22.11.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2010, Az. AnwZ (B) 12/10 (REWIS RS 2010, 1189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1189

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