Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. AnwZ (B) 12/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 7071

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[X.][X.] ([X.]) 12/10 vom 4. Mai 2011 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] Prof. Dr. König und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. [X.] am 4. Mai 2011 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 10 gegen die [X.] [X.] und [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] wird für unbegründet erklärt. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden [X.] wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Der Antragsteller zu 10 hat erstmals mit am 14. November 2010 einge-gangenem Schriftsatz vom 10. November 2010 die [X.]ewilligung von [X.] für eine von ihm beabsichtigte [X.] in dem [X.] zu 1 beantragt. Diesen Antrag hat der Senat in dem schon zuvor auf den 22. November 2010 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Mit per Fax versehentlich an das [X.]undesverfassungsgericht übermitteltem Schriftsatz vom 19. November 2010, der, vom [X.]undesverfassungsgericht weitergeleitet, am 1. Dezember 2010 beim [X.]undesgerichtshof eingegangen ist, hat der Antragsteller zu 10 "die Senatsmit-glieder" wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt. Er beanstandet, dass sein Antrag nicht vor dem Termin beschieden wurde; es sei unvertretbar und 1 - 3 - unzumutbar, dass erst unmittelbar vor dem Termin bekannt gegeben werde, ob die Verhandlung öffentlich sei und ob die [X.] zugelassen werde. I[X.] 2 Dem Ablehnungsgesuch bleibt der Erfolg versagt. Soweit es sich gegen die [X.]innen [X.] und [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] richtet, ist es - jedenfalls - unbegründet, da ein [X.] nicht gegeben ist. Im Übrigen ist es unzulässig. 1. Nach der hier entsprechend anwendbaren ([X.]GH, [X.]eschluss vom 31. Oktober 1966 - [X.] ([X.]) 3/66, [X.]GHZ 46, 195, 198) Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den [X.] ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr. [X.]GH, Urteil vom 18. April 1980 - [X.] (R) 1/80, [X.]GHZ 77, 70, 72; [X.]e-schluss vom 2. Oktober 2003 - V Z[X.] 22/03, [X.]GHZ 156, 269). 3 Nach diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund gegen die beteiligten Senatsmitglieder nicht vor. 4 Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte [X.] ist erst eine Woche vor dem Termin beim [X.]undesgerichtshof eingegangen. Im Hinblick auf die zur Vorbereitung der Entscheidung und [X.]era-tung erforderliche [X.] rechtfertigt es aus Sicht einer vernünftigen [X.] daher keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen 5 - 4 - [X.], dass hierüber nicht mehr vor der mündlichen Verhandlung entschieden wurde. 6 Dass die Öffentlichkeit der Verhandlung im Vorfeld des Termins nicht [X.] werden konnte, rechtfertigt ebenfalls keine Ablehnung der [X.]. Dies ist Folge der zu dieser [X.] maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die Öffentlichkeit in Zulassungssachen nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung. Nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 42 Abs. 6 Satz 1 [X.]RAO a.F. i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO a.F. war die mündliche Verhandlung grundsätz-lich nicht öffentlich; die Herstellung der Öffentlichkeit kam hier nur aufgrund ei-nes entsprechenden Antrags des betroffenen Rechtsanwalts in [X.]etracht. Die Entscheidung hierüber konnte erst nach Aufruf der Sache getroffen werden, weil der Antragsteller zu 1 erst im Verhandlungstermin einen für ihn verbindli-chen Antrag auf Herstellung der Öffentlichkeit stellen konnte. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. März 2011 ferner geltend macht, das Verfahren zur Wahl der [X.]undesrichter sei verfassungswidrig, ist damit ein in persönlichen [X.]eziehungen der abgelehnten [X.] zu den [X.]en oder zur Streitsache liegender Ablehnungsgrund nicht aufgezeigt; mit dieser [X.]egründung hat das Ablehnungsgesuch daher ebenfalls keinen Erfolg (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 10. April 2008 - [X.] ([X.]) 102/05, juris Rn. 4). 7 2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden [X.] ist unzulässig. Nach gesicherter Rechtsauffassung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis zur Ablehnung eines [X.]s, wenn dieser mit der Sa-che nicht, nicht mehr oder nicht wieder befasst werden kann ([X.]GH, [X.]eschluss vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.], 847). Dies ist hier der Fall, weil 8 - 5 - der Vorsitzende [X.] mit Wirkung zum 2. Februar 2011 end-gültig aus dem [X.] ausgeschieden ist. [X.] König [X.] Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 AGH 12/08 -

Meta

AnwZ (B) 12/10

04.05.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. AnwZ (B) 12/10 (REWIS RS 2011, 7071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7071

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