Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2010, Az. AnwZ (B) 9/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 1187

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[X.] [X.] ([X.]) 9/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ernemann, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 21. August 1998 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 20. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen [X.] - 3 - verfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde will der Antragsteller weiter-hin die Aufhebung des [X.] erreichen. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Der Vermögensverfall wird [X.], wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom [X.] zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetra-gen worden ist (§ 14 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 20. April 2009, waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des [X.]
eingetragen. Tatsachen, welche geeignet wären, 4 - 4 - die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, hat der [X.] nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, gibt es nicht. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interes-sen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens konsolidiert. Der [X.] hat einzelne Forderungen beglichen, darunter diejenige, die der Ein-tragung im Schuldnerverzeichnis zur [X.] zugrunde lag. Auch nach Erlass der Widerrufsverfügung hat es jedoch ständig Titel, Vollstre-ckungsmaßnahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gegeben. Der Antragsteller hat am 13. Januar 2010 wegen einer Forderung des Versor-gungswerks der Rechtsanwälte im Lande [X.]in Höhe von 3.070,86 • die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach Angaben der An-tragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, belaufen sich die Verbindlichkeiten des Antragstellers auf insgesamt mindestens 118.632,91 •, nach neueren Angaben der Antragsgegnerin sogar auf 219.697,82 •. 5 Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermö-gensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.]RAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. Jedenfalls zwei der Verbindlichkeiten des [X.]s betreffen nicht ausgekehrtes [X.]. Gegen den Antragsteller läuft ein Strafverfahren wegen Untreue. 6 - 5 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden. Der Antragsteller ist ordnungsgemäß zum Termin geladen worden und hat sein Fehlen nicht entschuldigt. 7 Ernemann [X.] Fetzer

[X.] Hauger
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.08.2009 - 1 [X.] 30/09 -

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AnwZ (B) 9/10

22.11.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2010, Az. AnwZ (B) 9/10 (REWIS RS 2010, 1187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1187

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