Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 5 AR (Vs) 5/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15025

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen [X.] am [X.] [X.], [X.], die Richterin am [X.] Dr. [X.] sowie [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Gründe

1

1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im [X.], kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist ([X.], Beschluss vom 6. August 1993 - 3 [X.], [X.], 600). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung - wie hier - mit einem Antrag nach § 33a [X.] verbunden wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. [X.] NStZ-RR 2015, 219; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn § 33a [X.] verfolgt - ähnlich wie § 356a [X.] - allein den Zweck, dem Gericht, das durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. jeweils zu § 356a [X.], [X.], Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 [X.], und vom 13. Februar 2007 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 26a Unzulässigkeit 17).

2

2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a [X.]) hat keinen Erfolg. Der [X.] hat mit seinem Beschluss vom 26. Januar 2017 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil ihre Rechtsbeschwerden unstatthaft sind, da sie vom [X.] nicht zugelassen worden sind (§ 29 Abs. 1 [X.]) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist.

3

3. Gleichgelagerte Eingaben der Beschwerdeführerin in dieser Sache wird der [X.] nicht mehr bescheiden.

Mutzbauer     

       

Sander     

       

[X.]

       

Dölp     

       

[X.]     

       

Meta

5 AR (Vs) 5/17

23.02.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 26. Januar 2017, Az: 5 AR (Vs) 5/17, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 5 AR (Vs) 5/17 (REWIS RS 2017, 15025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15025


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AR (Vs) 5/17

Bundesgerichtshof, 5 AR (Vs) 5/17, 23.02.2017.

Bundesgerichtshof, 5 AR (Vs) 5/17, 26.01.2017.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.