Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2020, Az. 5 AR (Vs) 64/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1591

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Gegenstand

Richterablehnung: Befangenheitsgesuch mit Gegenvorstellung nach Erlass eines Verwerfungsbeschlusses


Tenor

1. [X.] am [X.] Prof. Dr. Sander, die Richterin am [X.] [X.] sowie die Richter am [X.] Prof. Dr. König, Prof. Dr. [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 9. Oktober 2019 hat der [X.] eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss des [X.] als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 hat dieser „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt, Gegenvorstellung gegen den Verwerfungsbeschluss erhoben sowie die hieran beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie auf die beabsichtigte Zurückweisung nicht hingewiesen und den Verwerfungsbeschluss nicht nachvollziehbar begründet hätten.

2

1. Die Ablehnung von [X.]n wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im [X.], kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist ([X.], [X.], 709; [X.], Beschlüsse vom 6. August 1993 - 3 [X.], [X.], 600; vom 6. August 1997 - 3 StR 337/96; vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; vom 23. Februar 2017 - 5 [X.]; [X.]/Scheuten, 8. Aufl., § 25 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 25 Rn. 11).

3

Hieran ändert die vom Betroffenen zugleich mit dem Ablehnungsgesuch erhobene Gegenvorstellung nichts. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der [X.] beteiligten [X.] ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf handelt. Formlose Gegenvorstellungen gegen eine rechtskräftige Entscheidung lassen das bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wiederaufleben, und zwar auch nicht für die Entscheidung über die Gegenvorstellungen ([X.], Beschlüsse vom 6. August 1993 - 3 [X.], [X.], 600; vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; [X.], NStZ 1989, 86).

4

2. Die - nicht fristgebundene - Gegenvorstellung des Verurteilten gibt keine Veranlassung, den Beschluss des [X.]s vom 9. Oktober 2019 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben. Auch als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a [X.]) hätte sie keinen Erfolg. Der [X.] hat mit seinem Beschluss vom 9. Oktober 2019 die Rechtsbeschwerde des Antragstellers schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil sie vom [X.] nicht zugelassen worden ist (§ 29 Abs. 1 [X.]) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2011 - 2 [X.], [X.], 319; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 29 [X.] Rn. 8). Die vom Antragsteller zitierten Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen stehen dem nicht entgegen. Sie betreffen lediglich die Frage der ausnahmsweisen nachträglichen Zulassung der (Rechts-)Beschwerde durch das Ausgangsgericht als eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit (vgl. MüKo-[X.]/Ellbogen, § 29 [X.] Rn. 3).

5

3. Weitere, gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache wird der [X.] nicht mehr bescheiden.

Sander     

        

Schneider     

        

König 

        

Berger     

        

Mosbacher     

        

Meta

5 AR (Vs) 64/19

04.02.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 9. Oktober 2019, Az: 5 AR (Vs) 64/19, Beschluss

§ 25 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2020, Az. 5 AR (Vs) 64/19 (REWIS RS 2020, 1591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1591


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AR (Vs) 64/19

Bundesgerichtshof, 5 AR (Vs) 64/19, 04.02.2020.


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