Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 5 AR (VS) 5/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15059

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217B5AR.VS.5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 AR ([X.]) 5/17

vom
23. Februar 2017
in der Justizverwaltungssache
der

hier:
Befangenheitsantrag u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2017
beschlos-sen:

1.
Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen [X.] am [X.] Dr.
Mutzbauer, den Richter am [X.] Prof.
Dr. Sander, die Richterin am [X.] Dr.
[X.] sowie die Richter am [X.] Dr.
Berger und Prof. Dr. Mosbacher wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des [X.]s vom 26. Januar 2017 wird auf Kos-ten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Gründe:
1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung [X.]. Entscheidet das Gericht im [X.], kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist ([X.], Beschluss vom 6. August 1993

3 [X.], [X.], 600). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung

wie hier

mit einem
Antrag nach § 33a [X.] [X.] wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die ge-1
-
3
-
rügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Ge-hör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. [X.] NStZ-RR 2015, 219; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn § 33a [X.] verfolgt

ähnlich wie § 356a [X.]

allein den Zweck, dem Gericht, das durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behaup-tung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaf-fen (vgl.
jeweils zu § 356a [X.], [X.], Beschlüsse vom 22. November 2006

1 [X.], und vom 13. Februar 2007

3 [X.], [X.]R [X.] § 26a Unzulässigkeit 17).
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a [X.]) hat kei-nen Erfolg. Der [X.] hat mit seinem Beschluss vom 26. Januar 2017 die Be-schwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil ihre Rechtsbe-schwerden unstatthaft sind, da sie vom [X.] nicht zugelassen worden sind (§ 29 Abs. 1 [X.]) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist.
3. Gleichgelagerte Eingaben der Beschwerdeführerin in dieser Sache wird der [X.] nicht mehr bescheiden.
[X.] [X.]

Dölp Mosbacher

2
3

Meta

5 AR (VS) 5/17

23.02.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 5 AR (VS) 5/17 (REWIS RS 2017, 15059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15059

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5 AR (Vs) 5/17

5 ARs 54/16

1 BvR 2358/08

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