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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 231/07 Verkündet am:
20. Januar 2010
[X.]
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. Januar 2010 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] werden das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli 2007 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2006 insgesamt zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des [X.] wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Streitwert: 3.000 • Von Rechts wegen
Tatbestand:
1. Die beklagte [X.] und der Länder ([X.]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zusätzliche Alters-, [X.] und [X.] - 3 -
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 ([X.]. [X.] vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr [X.] rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem [X.] vom 4. November 1966 ([X.]) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der [X.] ([X.]S) enthält [X.] zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen [X.] übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in [X.] und rentenferne Versicherte unterschie-den. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem [X.] unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 [X.]n Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen [X.] berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes ([X.]). Unabhängig von ih-rer Zugehörigkeit zu einem [X.]n oder einem rentenfernen Jahr-gang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre 2 - 4 -
pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch [X.] mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden [X.] (§§ 9 Abs. 3 [X.], 37 Abs. 3 [X.]S).
2. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] Versicher-te, die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten, die Zulässigkeit der Festschreibung von Berechnungselementen (Steuerklasse, Einkünfte) zum [X.], die Höhe der der Klägerin erteilten Startgut-schrift von 53,73 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 214,92 •) und die Höhe der der Klägerin mittlerweile gezahlten Betriebsrente. 3 Die am 20. September 1942 geborene und somit einem rentenna-hen Jahrgang zugehörige Klägerin hat als Beschäftigte im öffentlichen Dienst bis zum [X.] (31. Dezember 2001) 301 Umlage-monate und bis zum Rentenbeginn am 1. Februar 2005 weitere 37 Umla-gemonate bei der [X.] zurückgelegt. In der gesetzlichen Renten-versicherung hat sie darüber hinaus weitere 193 Umlagemonate vorzu-weisen, während derer sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt war (so genannte Vordienstzeiten). Sie nimmt seit 1. Februar 2005 im Rah-men einer vorgezogenen Altersrente Rentenleistungen in Anspruch. [X.] bezieht sie seither vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Altersrente und von der [X.] eine monatliche Be-triebsrente in Höhe von zunächst 225,56 • netto, seit 1. Juli 2005 von [X.] (vgl. Rentenmitteilung der [X.] vom 13. Juli 2005). Deren Höhe wurde auf der Grundlage der neuen Satzung der [X.] 4 - 5 -
in der Weise errechnet, dass zunächst nach den vorgenannten Über-gangsbestimmungen für [X.] Versicherte die Startgutschrift (53,73 Versorgungspunkte) für den 31. Dezember 2001 ermittelt und [X.] die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn nach dem [X.] erworbenen Versorgungspunkte (3,52 Versorgungs-punkte) hinzugerechnet wurden. In der Rentenberechnung ist die so ge-nannte Mindestgesamtversorgung (§ 79 Abs. 2 [X.]S i.V. mit § 41 Abs. 4 [X.]S a.F.) mitberücksichtigt, zur Hälfte berücksichtigt sind die [X.] der Klägerin. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Ren-te ist ein Abschlag von 1,5% vorgenommen worden (vgl. § 35 Abs. 3 [X.]S).
3. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Betriebsrente müsse nach den früheren, vor der Systemumstellung gültigen Satzungsbestimmungen ermittelt werden. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der [X.], bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiede-nen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen und ihre Vordienstzeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen. Schließlich wendet sie sich dagegen, dass die grundsätzlich bruttobezo-gene Gesamtversorgung auf einen nettobezogenen Betrag begrenzt werde, bei dem etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom ge-samtversorgungsfähigen Entgelt in Abzug gebracht würden. Die mit der 19. Satzungsänderung am 1. Januar 1985 in [X.] getretene Nettobe-grenzung möge zwar seinerzeit dem A[X.]au einer Überversorgung ge-dient haben, doch könne davon angesichts der inzwischen eingetretenen Rentenkürzungen keine Rede mehr sein. 5 4. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hat 6 - 6 -
das [X.] auf einen hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin fest-gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles [X.] eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung (in der Fassung der 41. Satzungsände-rung) zum [X.] (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des [X.] amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge vollen Umfangs weiter. 7 Entscheidungsgründe:
Nur die Revision der [X.] hat Erfolg. 8 [X.] Den Angriffen der Revision der Klägerin hält das Berufungsurteil stand. 9 1. Die Übergangsregelungen für [X.] Versicherte sind wirk-sam. Der [X.] hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 ([X.]/06 - [X.], 127 [X.]. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der [X.] auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 ([X.]/07 - [X.], 101) hat er dies bestä-tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung 10 - 7 -
von den [X.]n Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten [X.] getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden [X.] ([X.], 101 [X.]. 39-45), die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa des Entgelts, des [X.] und der Steuerklasse, zum [X.] ([X.] aaO [X.]. 46 ff.). Im Falle der Klägerin ist hierzu im Übrigen anzumerken, dass sie nicht geltend gemacht hat, dass sich bei ihr persönlich zwischen dem [X.] und dem Renteneintritt Änderungen der Steuerklasse oder nennenswerte Gehaltserhöhungen ergeben hätten. Weiter begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den [X.]n Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitz-standsregelung die Vorteile aus der Halbanrechnung von Vordienstzei-ten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet ([X.] aaO [X.]. 54-59). Im Einzelnen wird ergänzend auf die Ausführungen in den genannten [X.]surteilen, die sich auch zu den weiteren Revisions-angriffen der Klägerin verhalten, verwiesen. 11 2. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im [X.] veröffentlichte neue Satzung der [X.] die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem [X.] am 13. November 2001 im so genannten [X.] auf die Systemumstellung geeinigt 12 - 8 -
und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutz-würdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begründet.
3. Anders als die Revision meint, verstoßen die [X.] für [X.] Versicherte in der neuen Satzung der [X.] auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip der Normenklarheit oder das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings hat das [X.] im Beschluss vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96 - [X.], 835 unter 2 c, cc) ange-merkt, dass das frühere Satzungswerk der [X.] eine Komplexität erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögli-che, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Komple-xität könne an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die Ar-beitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert würden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung für Ausdifferenzierungen im Normenge-flecht nicht mehr nachvollziehen lasse und somit die Beachtung des all-gemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden könne. Das [X.] hat die frühere Satzung der [X.] aber trotz dieser Bedenken als gerade noch rechtlich hin-nehmbar bewertet. Soweit die Übergangsregelungen der §§ 78 und 79 [X.]S darauf zurückgreifen, kann insoweit nichts anderes gelten. Im Üb-rigen ist das seit der Systemumstellung gültige Punktesystem dadurch gekennzeichnet, dass es die Rentenentwicklung im Gegensatz zum frü-heren Gesamtversorgungssystem weitgehend von externen Faktoren 13 - 9 -
abgekoppelt und damit eine insgesamt überschaubarere Regelung ge-troffen hat. Dass die [X.] für [X.] Versicherte dennoch auf die komplizierten Bestimmungen der früheren Satzung der [X.] zurückgreifen, dient allein dem Ziel, dieser Gruppe von [X.] einen weitergehenden Besitzstandsschutz zu gewähren als der Gruppe der rentenfernen Versicherten.
4. Wegen der Angriffe der Klägerin auf die mit der 19. [X.] vom 10. November 1983 ([X.] Nr. 53 vom 15. März 1984) ab dem 1. Januar 1985 eingeführte Nettobegrenzung der [X.] nach § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. a-e [X.]S a.F. und die insoweit zu [X.] Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verweist der [X.] auf seine Entscheidung [X.] 103, 370, 383 ff. und das [X.]sur-teil vom 10. Dezember 2003 ([X.] - VersR 2004, 319 unter [X.], [X.]). 14 - 10 -
15 II[X.] Auf die Revision der [X.] waren das Berufungsurteil auf-zuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die [X.] abzuweisen. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen ver-wiesen. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist ein unzu-lässiger Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Klägerin nicht ersichtlich.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2006 - 2 C 16/06 - [X.], Entscheidung vom 20.07.2007 - 6 S 61/06 -
Meta
20.01.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2010, Az. IV ZR 231/07 (REWIS RS 2010, 10224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10224
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 312/07 (Bundesgerichtshof)
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte nach Systemänderung
IV ZR 17/06 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 312/07 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 311/07 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 49/05 (Bundesgerichtshof)
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